OGH 4Ob205/06k

OGH4Ob205/06k21.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Österreichischer Rechtsanwaltsverein, *****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. ***** Verein *****, und 2. Dr. Peter S*****, dieser vertreten durch Dr. Peter Stoff, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert 35.000 EUR), über die außerordentliche Revision des Zweitbeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. Juli 2006, GZ 1 R 83/06t-27, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zum geschäftlichen Verkehr im Sinn des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0077522, RS0077485). Auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann diese Voraussetzung erfüllen (4 Ob 336/78 = ÖBl 1979, 22 - Mietervereinigung mwN; RIS-Justiz RS0077522 T1), etwa wenn er seinen Mitgliedern Düngemittel oder Saatgut zur Verfügung stellt (4 Ob 56/90 = ecolex 1990, 696; 4 Ob 120/93) oder für sie Schriftverkehr in steuerlichen Angelegenheiten erledigt (4 Ob 154/04g = ÖBl 2005, 114 [Gamerith] - gewerberechtlicher Buchhalter). Gleiches muss für die hier strittige „Schuldnerberatung" durch einen Verein gelten, die notwendigerweise auch Rechtsberatung ist (4 Ob 148/05a = JBl 2006, 259 - Schuldnerberatung) und den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich die Inanspruchnahme hiezu befugter Personen ersparen (vgl 4 Ob 71/92 = ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde).

Nach § 8 Abs 3 RAO bleibt zwar „die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen" dient, vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte unberührt (vgl dazu 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004, 20 [Gamerith] - Interventionsstelle). Hier ist aber für die Beratung ein „Mitgliedsbeitrag" zu leisten, dem nach den Feststellungen (anders als in der vom Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 1002/94) keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). Damit dient die Beratungstätigkeit, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, dem wirtschaftlichem Vorteil des Vereins.

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