Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zum geschäftlichen Verkehr im Sinn des Wettbewerbsrechts gehört jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit; Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0077522, RS0077485). Auch ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist, kann diese Voraussetzung erfüllen (4 Ob 336/78 = ÖBl 1979, 22 - Mietervereinigung mwN; RIS-Justiz RS0077522 T1), etwa wenn er seinen Mitgliedern Düngemittel oder Saatgut zur Verfügung stellt (4 Ob 56/90 = ecolex 1990, 696; 4 Ob 120/93) oder für sie Schriftverkehr in steuerlichen Angelegenheiten erledigt (4 Ob 154/04g = ÖBl 2005, 114 [Gamerith] - gewerberechtlicher Buchhalter). Gleiches muss für die hier strittige „Schuldnerberatung" durch einen Verein gelten, die notwendigerweise auch Rechtsberatung ist (4 Ob 148/05a = JBl 2006, 259 - Schuldnerberatung) und den Mitgliedern dadurch Vorteile bringt, dass sie sich die Inanspruchnahme hiezu befugter Personen ersparen (vgl 4 Ob 71/92 = ÖBl 1992, 268 - Naturfreunde).
Nach § 8 Abs 3 RAO bleibt zwar „die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen" dient, vom Vertretungsmonopol der Rechtsanwälte unberührt (vgl dazu 4 Ob 296/02m = ÖBl 2004, 20 [Gamerith] - Interventionsstelle). Hier ist aber für die Beratung ein „Mitgliedsbeitrag" zu leisten, dem nach den Feststellungen (anders als in der vom Revisionsrekurs zitierten Entscheidung 4 Ob 1002/94) keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). Damit dient die Beratungstätigkeit, wie die Vorinstanzen im Ergebnis richtig erkannt haben, dem wirtschaftlichem Vorteil des Vereins.
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