Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 27. 9. 2000 geborene Clemens P***** ist der außereheliche Sohn des Beklagten und der Monika P*****. Am 27. 10. 2000 anerkannte der Kläger die Vaterschaft hinsichtlich des Minderjährigen und verpflichtete sich gleichzeitig zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 203,48 EUR. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Pregarten vom 21. 4. 2006 (rechtskräftig seit 24. 5. 2006) wurde das Vaterschaftsanerkenntnis - über Antrag des Klägers vom 18. 10. 2005 - für rechtsunwirksam erklärt und der Beklagte - über Antrag des Minderjährigen - nach Einholung eines DNA-Gutachtens als leiblicher Vater des Minderjährigen festgestellt. Der Kläger hat im Zeitraum September 2000 bis August 2005 203,48 EUR monatlich - insgesamt 12.208,86 EUR - Unterhaltsleistungen erbracht, wovon ihm der Beklagte 5.252 EUR ersetzt hat.
Mit Klage vom 14. 7. 2006 begehrte der Kläger als Scheinvater vom leiblichen Vater den Ersatz der restlichen von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen. Er habe die Vaterschaft ausschließlich aufgrund der Angaben der Mutter anerkannt und seit der Geburt des Kindes bis August 2005 Unterhalt für den Minderjährigen geleistet. Dadurch habe er einen Aufwand im Sinne des § 1042 ABGB getätigt, für den der Beklagte hätte aufkommen müssen. Erst 2005 seien ihm Umstände zur Kenntnis gelangt, die seine Vaterschaft in Frage gestellt hätten; die Mutter habe damals die Möglichkeit eines anderen Vaters nicht bestritten. Ein vom Kläger sogleich veranlasstes Abstammungsgutachten habe ihn als Vater ausgeschlossen und ihn zur Beseitigung seines Vaterschaftsanerkenntnisses veranlasst. Der dem Kläger nach Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses zustehende Regressanspruch verjähre nach 30 Jahren. Auch die dreijährige Verjährungsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil der Beginn des Fristenlaufes nach § 1480 ABGB mit der am 21. 4. 2006 erfolgten Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses anzusetzen sei; erst zu diesem Zeitpunkt sei das rechtliche Hindernis für die Geltendmachung eines Regressanspruchs weggefallen.
Der Beklagte wendete ein, der geltend gemachte Regressanspruch unterliege im Sinne des Schuldnerschutzes derselben dreijährigen Verjährungsfrist wie der zugrunde liegende Unterhaltsanspruch. Der Kläger habe die eingeklagten Unterhaltszahlungen vor dem 14. 7. 2003 erbracht, weshalb ein allfälliger Rückersatzanspruch verjährt sei. Die objektive Möglichkeit, das Vaterschaftsanerkenntnis zu beseitigen, habe bereits am Tag nach dessen Abgabe bestanden; es habe weder die Ehelichkeitsvermutung des § 138 ABGB noch ein gegen den Kläger ergangenes Vaterschaftsfeststellungsurteil bestanden. Auch habe der Kläger die Unterhaltsbeiträge nicht in der erforderlichen Absicht, Ersatz zu begehren, geleistet, sodass ihm hinsichtlich seiner irrtümlich erbrachten Unterhaltsleistungen lediglich Rückersatzansprüche gegen den Minderjährigen sowie Schadenersatzansprüche gegen dessen Mutter zustünden. Das Erstgericht gab der Klage statt. Der Kläger als Scheinvater habe nach Beseitigung des ihn als Vater feststellenden Rechtsakts einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Beklagten als wahren Vater. Im Falle irrtümlich erbrachter Leistungen sei der erforderliche animus obligandi anzunehmen und ein Verzicht auf den Rückersatz nicht zu vermuten. Der Kläger habe durch die Klagsführung zum Ausdruck gebracht, seine Leistungen als solche auf die Unterhaltspflicht des Beklagten gelten zu lassen, deshalb stehe dem Minderjährigen ein Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit insofern nicht mehr zu. Der Rückforderungswille des Klägers sei zu vermuten. Von einem Fehlen des erforderlichen animus obligandi könne nicht gesprochen werden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Unterhaltsleistungen von seiner in Wahrheit nicht bestehenden Unterhaltspflicht keine Kenntnis gehabt und bereits vor Feststellung der Vaterschaft des Beklagten keinen Unterhalt mehr geleistet habe. Der in der Rechtsprechung vertretene Grundsatz, dass die Verjährungsfrist des § 1042 ABGB jener der getilgten Forderung folge, sei im Anlassfall aufgrund des anders gelagerten Sachverhaltes nicht anzuwenden. Diese Rechtsprechung diene der Vermeidung einer Umgehung der bloß dreijährigen Verjährungsfrist für den Grundanspruch durch Geltendmachung eines der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegenden Bereicherungsanspruchs. Diese Rechtsprechung sei auch keinesfalls generell und uneingeschränkt anzuwenden, sondern die Verjährungsfrist sei im Einzelfall zu prüfen. Im Übrigen stehe dem Kläger der Regressanspruch ohnehin erst ab dem Zeitpunkt der Beseitigung des Vaterschaftsanerkenntnisses zu, sodass der Klagsbetrag selbst im Falle des Eingreifens der kurzen Verjährungsfrist noch nicht verjährt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach - auf Antrag der Beklagten gemäß § 508 Abs 1 ZPO - letztlich aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist eines Rückersatzanspruchs des Scheinvaters für geleistete Unterhaltszahlungen nach Wegfall eines Vaterschaftsanerkenntnisses fehle. Dem Kläger, der in der Meinung, Vater zu sein, vorerst die Vaterschaft anerkannt und Unterhaltsleistungen erbracht habe, stehe ein Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen den in Wahrheit nach dem Gesetz Unterhaltspflichtigen nach Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses zu; bis dahin habe er eine eigene Verpflichtung gegenüber dem Minderjährigen erfüllt. Die Anwendung des § 1042 ABGB setze nicht eine Leistung des Klägers im Bewusstsein, eine fremde Verbindlichkeit zu erfüllen, voraus. Ein solches Erfordernis würde den Ersatzanspruch nach dieser Bestimmung unterlaufen. Der Scheinvater, der in Unkenntnis seiner Nichtvaterschaft Leistungen erbringe, könne naturgemäß im Zeitpunkt der einzelnen Leistungen keinen Rückforderungswillen haben, zumal er im Glauben handle, eine eigene Verpflichtung zu erfüllen. Der geleistete Aufwand des Klägers sei die Folge eines unverschuldeten Irrtums, weshalb der Beklagte zu beweisen habe, dass der Kläger auf den Rückersatz auch dann verzichtet hätte, wenn er den wahren Sachverhalt gekannt hätte. Bei der Beurteilung, ob auf eine Rückforderung verzichtet worden sei, komme es nur auf den seit der rechtskräftigen Feststellung der Vaterschaft des Beklagten verstrichenen Zeitraum an. Ob die lange oder kurze Verjährungsfrist zur Anwendung gelange, könne offen bleiben: Der Kläger habe bis zur rechtskräftigen Unwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses keinen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB geltend machen können, weshalb die Verjährungsfrist nicht vor diesem Zeitpunkt begonnen habe. Das Vaterschaftsanerkenntnis sei mit Beschluss vom 21. 4. 2006 für rechtsunwirksam erklärt und die Klage bereits am 14. 7. 2006 erhoben worden, weshalb selbst bei Annahme einer dreijährigen Frist der verfolgte Ersatzanspruch nicht verjährt sei.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Der Beklagte macht geltend, es liege kein Fall des § 1042 ABGB vor, weil der Kläger den Aufwand in der Überzeugung, eine eigene Schuld zu erfüllen, getätigt habe; in einem solchen Fall bestehe nur ein Rückforderungsanspruch gegen den Minderjährigen und ein Schadenersatzanspruch gegen die Mutter. Überdies unterliege ein allfälliger Rückforderungsanspruch wegen geleisteter Unterhaltszahlungen aus Gründen des Schuldnerschutzes der kurzen Verjährungsfrist, weil die Ansammlung ruinöser, auf einmal fälliger Zahlungsrückstände vermieden werden solle. Die dreijährige Frist werde in Gang gesetzt, sobald der Gläubiger die objektive Möglichkeit habe, den Rückforderungsanspruch geltend zu machen. Der Kläger habe ab Geburt des Kindes die objektive Möglichkeit gehabt, die Vaterschaft überprüfen und sein Vaterschaftsanerkenntis beseitigen zu lassen; die Unterlassung dessen dürfe nicht zu Lasten des Beklagten gehen.
1.1. Wer für einen anderen einen Aufwand macht, den dieser nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, hat nach § 1042 ABGB das Recht, den Ersatz zu fordern. Davon sind vor allem auch Unterhaltspflichten erfasst (Koziol in KBB² § 1042 Rz 2 mwN).
1.2. Ein Anspruch gemäß § 1042 ABGB scheidet aus, wenn der Aufwand durch einen gültigen Rechtsgrund im Verhältnis zwischen dem Aufwendenden und dem Empfänger gerechtfertigt war, demnach dann, wenn der Kläger infolge einer eigenen Rechts-, insbesondere auch Vertragspflicht an den Dritten leisten musste (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; RIS-Justiz RS0028050 [T3]). Die erörterte Bestimmung ist somit nur anzuwenden, wenn weder zwischen dem Kläger und dem Beklagten noch zwischen dem Kläger und dem Dritten als Leistungsempfänger, sondern nur zwischen dem Beklagten und dem Dritten eine Rechtsbeziehung bestand, die jenen zum Aufwand verpflichtet hätte (4 Ob 518/96 = SZ 69/40 mwN; RIS-Justiz RS0104150).
1.3. War der Zahlende der Meinung, eine eigene Verbindlichkeit zu erfüllen, beglich er jedoch irrtümlich eine fremde Schuld, so steht ihm grundsätzlich eine Leistungskondiktion nach § 1431 ABGB gegen den Empfänger zu, während der Gläubiger seinen Anspruch gegen den wahren Schuldner geltend machen kann (Koziol/Welser II13 290 f). Vor diesem Hintergrund schiede ein Anspruch gemäß § 1042 ABGB nach herrschender Ansicht aus, weil der wahre Schuldner mangels Befreiung von seiner Verbindlichkeit nicht bereichert wäre (Koziol aaO Rz 4).
1.4. Ein Vorteil für den durch die Zahlung des Irrenden begünstigten Schuldner soll nach anderer Auffassung aber bereits darin liegen, dass sich der Schuldner die Leistung vorläufig erspart habe. Nach dieser Sicht der Rechtslage setzt der Aufwandersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB nicht voraus, dass der Leistende den Schuldner von dessen Verpflichtung befreit habe (Apathy in Schwimann, ABGB³ § 1042 ABGB Rz 5; Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden [1980] 59 ff; Reischauer, Unterhalt für die Vergangenheit und materielle Rechtskraft, JBl 2000, 421, 429). Eine solche Konsequenz ergebe sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch (zwingend) aus historischer Interpretation (Apathy, JBl 1991, 311; Kerschner, „Naturale" Bereicherungsansprüche im öffentlichen Recht? JBl 1986, 702, 704). Es genüge vielmehr, dass sich der Schuldner die Leistung vorläufig erspart habe. Der Unterhaltsberechtigte und der Drittzahler seien dann als Gesamtgläubiger anspruchsberechtigt (Apathy in Schwimann aaO § 1042 ABGB Rz 5; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1042 Rz 4).
1.5. Der Zahlende hat indes jedenfalls einen Anspruch nach § 1042 ABGB, wenn er dem Empfänger die Leistung unter Verzicht auf eine Kondiktion endgültig belässt (Koziol aaO § 1042 Rz 4 mwN) und den Aufwand nicht in der Absicht tätigte, keinen Ersatz begehren zu wollen (Koziol aaO § 1042 Rz 3). Eine Absicht des Zahlenden, keinen Ersatz zu verlangen, ist nicht zu vermuten. Eine Rückforderung ist daher nur ausgeschlossen, wenn die streitverfangene Leistung nachweislich in der Absicht erfolgte, keinen Ersatz begehren zu wollen (2 Ob 149/03f). Die Behauptungs- und Beweislast für einen mangelnden Ersatzwillen hat der Beklagte. Diese Grundsätze gelten auch für einen Aufwand des Leistenden infolge eines unverschuldeten Irrtums über die wahre Rechtslage, nach der ein anderer leistungspflichtig ist. Dann ist der Aufwand des Leistenden nur eine Folge des Irrtums, nicht aber das Ergebnis seines Willensentschlusses, den eigentlich Leistungspflichtigen von dessen Ersatzhaftung zu befreien. In einem solchen Fall muss der nach § 1042 ABGB in Anspruch Genommene behaupten und beweisen, dass der Kläger auf den Leistungsersatz auch in Kenntnis des wahren Sachverhalts - somit ohne einen Irrtum im Zeitpunkt der Zahlung - verzichtet hätte (3 Ob 82/60 = SZ 33/41; siehe ferner RIS-Justiz RS0019948). Somit ist hier der vom Scheinvater geltend gemachte Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 1042 ABGB nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger die streitverfangenen Unterhaltszahlungen in der Überzeugung leistete, dadurch eine eigene Schuld zu erfüllen.
1.6. Der Kläger brachte vor, er habe für den Minderjährigen Unterhalt geleistet, obgleich der Beklagte als dessen Vater unterhaltspflichtig gewesen wäre (ON 1). Er habe damit nur „eine vermeintlich eigene Schuld beglichen" (ON 5 S 5). Die Behauptungen des Beklagten, die streitverfangenen Unterhaltszahlungen seien „nicht in der Absicht" erbracht worden, „Ersatz zu begehren", und der Leistende habe einen Anspruch gemäß § 1431 ABGB gegen den Empfänger, wurden vom Kläger bestritten (ON 6 S 1 f). Auf diesem Boden wurde bereits im Ersturteil zutreffend ausgesprochen, der Kläger habe „durch die gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruchs zum Ausdruck gebracht ..., seine Leistungen als Leistungen auf die Unterhaltspflicht des Beklagten gelten zu lassen", konnte doch der Klageanspruch - im Licht der unter
1.3. referierten herrschenden Meinung - nur unter dieser Voraussetzung erfolgreich sein. Der Kläger trat dieser Beurteilung seines Verhaltens überdies auch im Rechtsmittelverfahren nicht entgegen. So ist in der Revisionsbeantwortung die Rede davon, er habe eine Unterhaltspflicht des Beklagten „erfüllt". Wollte der Kläger dem Empfänger die erbrachten Unterhaltsleistungen aber endgültig belassen, so steht einem Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB gegen den Beklagten insofern jedenfalls kein Hindernis im Weg. Der Beklagte behauptete ferner gar nicht, der Kläger hätte auf einen Ersatz gemäß § 1042 ABGB auch dann verzichtet, wenn er dessen Vaterschaft bereits im Leistungszeitpunkt gekannt hätte. Damit sind - nach den Erwägungen unter 1.5. - alle Voraussetzungen für die Bejahung eines Verwendungsanspruchs verwirklicht. Der Klageanspruch könnte daher nur scheitern, wenn der Verjährungseinrede des Beklagten Berechtigung zukäme.
2.1. Wie der Senat in der Entscheidung 4 Ob 15/05t (= SZ 2005/50) begründete, folgt die Verjährungsfrist beim Anspruch nach § 1042 ABGB aus Gründen des Schuldnerschutzes jener des getilgten Anspruchs (RIS-Justiz RS0119861). Dieser Auffassung schloss sich mittlerweile - in einer Rechtssache, deren Gegenstand ein Ersatzanspruch gemäß § 1042 ABGB wegen erbrachter Unterhaltsleistungen war - der 8. Senat an (8 Ob 68/06t = EF-Z 2006/50 [Gitschthaler]). Sie wird in der Revisionsbeantwortung unter Berufung auf Spiro (Die Begrenzung privater Rechte durch Verjährungs-, Verwirkungs- und Fatalfristen I [Bern 1975] 622 ff) mit dem Argument bekämpft, der Hauptgrund für die kurze Verjährung bei wiederkehrenden Ansprüchen liege darin, dass der Gläubiger solche Ansprüche weniger leicht vergesse, sein Schweigen daher rascher einem Verzicht gleichzuhalten sei „und die Geltendmachung der Forderung für den Schuldner bald unerwartet komme". Das bedarf hier indes keiner Erörterung, weil die Entscheidung, wie tieferstehend zu begründen sein wird, nicht davon abhängt, ob für den Klageanspruch eine dreijährige oder doch eine dreißigjährige Verjährungsfrist maßgebend ist.
2.2. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Insofern kommt es auf die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung an. Wesentlich ist demnach jener Zeitpunkt, in dem der Rechtsausübung kein rechtliches Hindernis mehr entgegenstand (RIS-Justiz RS0034343, RS0034382). Soweit das Gesetz - anders als etwa in § 1489 ABGB für Schadenersatzansprüche - keine Ausnahmen macht, hat die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs oder der Person des Verpflichteten keinen Einfluss auf den Verjährungsbeginn (RIS-Justiz RS0034248 [T7]).
2.3. Ein kraft Urteils als unehelicher Vater festgestellter und zum Unterhalt an das Kind verpflichteter Mann kann die von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen erst dann gemäß § 1042 ABGB vom wahren Vater des Kindes zurückverlangen, wenn das gegen ihn im Vaterschaftsprozess ergangene, der Sache nach unrichtige Urteil beseitigt ist (8 Ob 649/86 = EFSlg 54.188 = RIS-Justiz RS0048557 [T2]). Bis dahin erfüllt er eine eigene Pflicht (Apathy in Schwimann aaO § 1042 Rz 7 mwN).
2.4. Im Ergebnis Gleiches gilt im Fall eines während aufrechter Ehe geborenen Kindes: Erst mit Rechtskraft des Urteils, in dem festgestellt wurde, dass der Minderjährige kein eheliches Kind ist, besteht für die Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gegen den leiblichen Vater kein - der Verjährung einzelner Unterhaltsleistungen entgegenstehendes - rechtliches Hindernis mehr. Erlangte der Unterhaltsberechtigte vom leiblichen Vater, also von der richtigerweise unterhaltspflichtigen Person aus subjektiven Gründen keine frühere Kenntnis, so spielt das für den Verjährungsbeginn nach der Rechtsprechung keine Rolle (5 Ob 8/05w = RIS-Justiz RS0034248 [T10]).
2.5. Das vom Kläger am 27. 10. 2000 abgegebene, gemäß Art IV FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58 nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2005 zu beurteilende Vaterschaftsanerkenntnis, dessen Rechtswirksamkeit im Verfahren unbestritten blieb, begründete mit rechtsgestaltender Wirkung das familienrechtliche Verhältnis der unehelichen Vaterschaft zwischen dem Anerkennenden und dem Kind mit Wirkung gegenüber jedermann (§ 163b ABGB idF vor dem FamErbRÄG 2004 BGBl I 2004/58). Das so begründete Statusverhältnis bleibt bis zur Beseitigung des Anerkenntnisses auf dem nach dem Gesetz vorgesehenen Weg aufrecht (Stabentheiner in Rummel, ABGB³ § 163b Rz 1). Es ist infolge seiner Feststellungswirkung auch ein von Amts wegen wahrzunehmendes Prozesshindernis für die sachliche Prüfung einer Vaterschaftsklage gegen einen anderen Mann (RIS-Justiz RS0048593). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage stand der Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach § 1042 ABGB durch den Scheinvater auch im nunmehrigen Anlassfall als rechtliches Hindernis der Umstand entgegen, dass der Kläger gegenüber jedermann als Vater galt, solange das Vaterschaftsanerkenntnis nicht rechtswirksam beseitigt war.
Die Ausführungen zum Verjährungsbeginn sind daher wie folgt zusammenzufassen:
Die Verjährung des Anspruchs eines auf Grund eines Vaterschaftsanerkenntnisses feststehenden unehelichen Vaters gegen den leiblichen Vater des Kindes auf Ersatz von Unterhaltsleistungen gemäß § 1042 ABGB kann nicht vor der rechtskräftigen Beseitigung jenes Anerkenntnisses beginnen.
2.6. Somit ist der Ansicht des Berufungsgerichts beizutreten, dass die Verjährung für den - auf § 1042 ABGB gestützten - Ersatzanspruch des Klägers als Scheinvater gegen den Beklagten als letztlich festgestellter wahrer Vater für die von jenem an das Kind erbrachten Unterhaltsleistungen erst ab Eintritt der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses vom 21. 4. 2006, mit dem das Vaterschaftsanerkenntnis des Klägers für rechtsunwirksam erklärt und der Beklagte als leiblicher Vater des Minderjährigen festgestellt worden war, begann. Die Rechtskraft dieses Beschlusses trat mit Ablauf des 23. 5. 2006 ein. Der erhobene Anspruch im Umfang von 34,18 Monatsleistungen war daher bei Klagseinbringung am 14. 7. 2006, gleichviel, ob die lange oder die kurze Verjährungsfrist anzuwenden ist, nicht verjährt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.
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