OGH 4Ob201/04v

OGH4Ob201/04v21.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S*****" S.A.R.L., ***** 2. Sandrine F*****, beide vertreten durch Draxler & Partner Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Walter F***** Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., ***** 2. Walter F***** Gesellschaft m. b.H., ***** beide vertreten durch Mag. Michael Rettenwander, Rechtsanwalt in Saalfelden, wegen Unterlassung (Streitwert 25.000 EUR), Rechnungslegung (Streitwert 25.000 EUR) und Zahlung eines angemessenen Entgelts, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. Juni 2004, GZ 2 R 78/04v-40, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichts Innsbruck vom 31. Dezember 2003, GZ 41 Cg 189/02s-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es in den Punkten 1 und 2 des Spruchs zu lauten hat:

"1) a) Die Beklagten sind gegenüber den Klägerinnen schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildeten Werke

"Schuhputzzeug", auf denen ein brauner Schuh, eine Schuhbürste sowie eine weiße Schuhcremedose auf grünem Hintergrund abgebildet sind, "Nähzeug", auf denen zwei rote Stoffflicken, eine Schere sowie ein Maßband auf blauem Hintergrund abgebildet sind,

"Schweinekram", auf denen ein stehendes Schwein mit Augenmaske und einer Peitsche in der Hand, mit welcher es im Begriff ist, ein vor ihr liegendes Schwein zu schlagen, auf rosa - pinkem Hintergrund abgebildet sind,

"Apotheke", auf denen diverse Hausapothekenutensilien, wie Pflaster, Verbandsrolle, Medizinfläschchen etc., auf weißem Hintergrund abgebildet sind,

"Der Photograph", auf dem eine blaugraue Photokamera auf weißem Hintergrund abgebildet ist,

"Briefe - Fanpost", auf denen ein kurzer Text in kindlicher Schreibschrift auf weißem Hintergrund und am unteren Bildrand ein in rot gehaltener Balken mit Gegenstandsbezeichnung darin abgebildet sind, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Abbildungen zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

b) Das Mehrbegehren, die Beklagten seien gegenüber den Klägerinnen zur ungeteilten Hand schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildeten Werke

"Krims Krams", auf denen diverse Gegenstände, wie ein Stuhl, ein Sektglas, ein Ring mit Edelstein, der Kopf eines Vogels mit einer Uhr im Schnabel, Blumen etc., in verschiedenen Farben auf gelbem Hintergrund abgebildet sind,

"Petri Heil", auf denen ein in dunkelblauer Farbe gehaltener Hai, welcher auf einem Sockel mit der Aufschrift "Baby Shark" auf einem Stiel befestigt ist, auf hellblauem Hintergrund abgebildet ist, "Spiele", auf denen ein Backgammon - Spiel mit roten und weißen Steinen bzw. Würfeln auf grünem Hintergrund abgebildet ist, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Abbildungen zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wird abgewiesen.

2) Die Beklagten sind gegenüber der Erstklägerin schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, die in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildeten Metalldosen mit der Aufschrift

"Krims Krams", auf denen diverse Gegenstände, wie ein Stuhl, ein Sektglas, ein Ring mit Edelstein, der Kopf eines Vogels mit einer Uhr im Schnabel, Blumen etc., in verschiedenen Farben auf gelbem Hintergrund abgebildet sind,

"Petri Heil", auf denen ein in dunkelblauer Farbe gehaltener Hai, welcher auf einem Sockel mit der Aufschrift "Baby Shark" auf einem Stiel befestigt ist, auf hellblauem Hintergrund abgebildet ist, und "Spiele", auf denen ein Backgammon - Spiel mit roten und weißen Steinen bzw. Würfeln auf grünem Hintergrund abgebildet ist, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Metallboxen samt Abbildungen anzubieten und zu vertreiben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.060,48 EUR (darin 343,41 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstklägerin produziert und vertreibt eine Serie von 14 Blechdosen unter der Gesamtbezeichnung "LES BOîTES A ....", deren Deckel und Seitenflächen mit bunten, Kinderzeichnungen nachempfundenen Motiven dekorativ bemalt und mit Beschriftungen in einer Schreibschrift mit kindlichem Charakter, die - wie die Bildmotive - auf den vorgesehenen Verwendungszweck hinweisen, versehen sind. Die Entwürfe für die Gestaltung der Dosen stammen von der Zweitklägerin. Die Dosen werden in den Größen 230 x 215 x 120 mm, 230 x 215 x 300 mm und 215 x 115 x 60 mm angeboten. Sie haben (verkleinert wiedergegeben) folgendes Aussehen:

Hier ist in der Originalentscheidung eine Grafik zu sehen. Die Erstbeklagte, deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, vertreibt Geschenkartikel und hatte in der Wintersaison 2001/2002 auch die Dosen der Erstklägerin im Programm. In der Folge ließ sie selbst Dosen im Ausmaß von 230 x 215 x 95 mm produzieren, die - ebenso wie die Dosen der Erstklägerin - mit kindlichen, bunten Zeichnungen bemalt und mit Schreibschrift mit kindlichem Charakter beschriftet sind. Die Dosen werden unter dem Slogan "Alles in Dosen .... für ganz wichtige Kleinigkeiten" vertrieben und weisen folgende (verkleinert wiedergegebenen) Deckelmotive auf:

Hier ist in der Originalentscheidung eine Grafik zu sehen. Die Dosen der Erstklägerin sind aus Metall und werden weltweit vertrieben, so auch in Österreich und im deutschsprachigen Raum. Ein inländischer Kunde kaufte 2001 insgesamt 148 Dosen, im Jahr 2002 bis einschließlich November 196 Dosen. In Deutschland hat die Erstklägerin zwischen fünf und zehn Kunden; sie hat dort 2001 insgesamt 2527 Dosen, 2002 bis einschließlich November 2544 Dosen verkauft, in der Schweiz 2001 1774 Stück und im Jahre 2002 6898 Stück, während in Österreich 2002 396 Dosen verkauft wurden. Die Dosen der Erstklägerin werden seit April 2000 immer mit dem gleichen Design herausgegeben. Die Erstklägerin stellt ihre Produkte nur auf einer einzigen - zweimal pro Jahr in Paris stattfindenden - internationalen Messe aus, die auch von deutschsprachigen, meist langjährigen Kunden aufgesucht wird.

Die Erstbeklagte bezeichnet sich im Internet als Tiroler Traditionsbetrieb, der sich in der Nische der Namensartikel ein namhaftes Image geschaffen habe und Namensartikel (Tassen, Gläser und Flaschen) nach Deutschland, Frankreich, Italien und in die Schweiz liefere. Sie hat die Dosen der Erstklägerin auf der Messe in Paris kennengelernt und im Jahr 2001 je 12 Dosen mit verschiedenen Aufdrucken bestellt. Gedacht waren diese Dosen für ein Geschäft, welches die Tochter des Geschäftsführers der Beklagten in Wien betreibt. Dort wurden diese Dosen auch verkauft. Nachdem die Tochter des Geschäftsführers der Beklagten nach der Wintersaison 2001/2002 diesem mitgeteilt hatte, dass der Verkauf recht gut verlaufen sei und ihn gefragt hatte, ob sie neue Dosen haben könne, wurde seitens der Erstbeklagten schriftlich bei der Erstklägerin mit dem Hinweis, dass diese Dosen sehr erfolgreich verkauft worden seien, angefragt, ob sie über neue Produkte informiert werden könne. Darauf wurde ihr von der Erstklägerin mitgeteilt, dass die nächste Kollektion erst im September kommen werde und es zum damaligen Zeitpunkt keine neuen Motive gebe. Der Geschäftsführer der Beklagten hat daher im Bewusstsein, dass sich Motive und Dekore immer wieder ändern, begonnen, selbst Motive zu entwerfen. Eine Genehmigung der Klägerinnen dazu hat er nicht eingeholt, weil er dies für nicht notwendig hielt. Nach diesen Motiven stellte die Erstbeklagte Dosen her, die sich in ihrer Machart nicht augenfällig von den Produkten der Erstklägerin unterscheiden. Die Dosen der Erstklägerin sind jedoch gekantet und gefalzt, während jene der Erstbeklagten aus Formstücken gepresst sind. Im Übrigen ähneln einander die Produkte der Erstbeklagten und der Erstklägerin, zumal bei beiden mit kindlichen Bildern und kindlicher Schrift (wenn auch in unterschiedlicher Sprache) darauf hingewiesen wird, wofür die Dosen gedacht sind. Zu den Dosen der Erstbeklagten "Krims-Krams" und "Petri Heil" gibt es kein direkt entsprechendes Vorbild der Erstklägerin. Was die Farben der Dosen betrifft, so sind die Dosen für "Schweinekram" beider Streitteile in Dunkelrosa gehalten, jene für Briefe weiß mit einem unten sich befindlichen roten Streifen, wobei im weißen Bereich kindliche Schriften und Zeichnungen zu sehen sind, im roten Streifen hingegen der Hinweis, dass es sich dabei um eine Dose für Briefe handelt. Beide Dosen für Nähzeug sind mit roten Zeichnungen vor blauem Hintergrund dekoriert. Die Dose für Schuhputzzeug der Erstklägerin hat einen grün-braunen Hintergrund, jene der Erstbeklagten einen grünen. Beide Dosen für Erste-Hilfe-Sachen sind in Weiß und Rot gehalten. Auch die Farbgestaltung beider Dosen für Fotozubehör ist gleich, nämlich auf weißem Hintergrund ein grau-blauer Fotoapparat, während bei der Dose für "Spiele" auf der von der Erstklägerin stammenden roten Dose ein Vogel mit einem Würfelbecher und daneben ein Würfel zu sehen sind, auf der grün gehaltenen Dose der Erstbeklagten hingegen ein Backgammon-Spiel. Die Dosen der Erstbeklagten "Krims Krams" und "Petri-Heil" sind, was ihre optische Gestaltung betrifft, den Dosen der Klägerin sehr ähnlich.

Die Erstbeklagte verkauft ihre Dosen in Österreich, Deutschland und der Schweiz. Sie bewirbt ihre Produkte in einem Prospekt, der an über 2000 Adressen in Deutschland und Österreich verschickt wurde. In jeder Dose ist eine kleine Broschüre enthalten, die den Titel "Alles in Dosen" trägt. Auf dieser Broschüre ist ein Stapel von Dosen der Erstbeklagten zu sehen, auf den Folgeseiten wird pro Doppelseite eine Dose gezeigt und näher beschrieben. Am 22. 8. 2002 hat Frau S***** in einem Telefax an die Erstklägerin darauf verwiesen, dass sie im Juli auf der Messe "Trend-Set" den Stand der Erstbeklagten besucht und zuerst gedacht habe, dass die Erstklägerin für ihre schönen Dosen einen deutschen Großhändler gefunden habe; erst bei näherem Hinschauen sei ihr aufgefallen, dass es sich nicht um die Originaldosen gehandelt habe, sondern diesen sehr ähnlich nachgemacht gewesen seien, allerdings mit einem deutschen Text und kleinen Änderungen. Sie habe die Absicht gehabt, in diesem Jahr wieder Dosen zu ordern, befürchte nun aber, dass die viel plumperen Plagiate in einschlägigen Geschäften anzutreffen sein würden. Herr I***** aus Zürich hat der Erstklägerin mit Telefax vom 21. 8. 2002 berichtet, dass er die nationale Herbstmesse "Ornaris" in Bern besucht habe, wo er in einer Vitrine Dosen gesehen habe, von denen er überzeugt gewesen sei, dass es sich um ein Produkt der Erstklägerin in einer deutschen Lizenzausführung handle. Er sei froh gewesen, für seine Kunden ohne Französischkenntnisse die gleiche Dose mit deutschem Text gefunden zu haben, sei jedoch dann darauf hingewiesen worden, dass es sich um Dosen der Erstbeklagten handle. Schließlich teilte am 21. 8. 2002 Frau B***** der Erstklägerin mit, dass sie in der Zeitschrift "Top Fair" der Messe in Frankfurt eine Abbildung von Dosen der Erstbeklagten gesehen habe, die den Dosen der Erstklägerin vollkommen ähnelten.

Die Kläger begehrten zuletzt (AS 279 f), die Beklagten gegenüber den Klägerinnen zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es ab sofort zu unterlassen, die in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildeten Werke, insbesondere "Schuhputzzeug", auf denen ein brauner Schuh, eine Schuhbürste sowie eine weiße Schuhcremedose auf grünem Hintergrund abgebildet sind, "Nähzeug", auf denen zwei rote Stoffflicken, eine Schere sowie ein Maßband auf blauem Hintergrund abgebildet sind,

"Schweinekram", auf denen ein stehendes Schwein mit Augenmaske und einer Peitsche in der Hand, mit welcher es im Begriff ist, ein vor ihr liegendes Schwein zu schlagen, auf rosa - pinkem Hintergrund abgebildet sind,

"Apotheke", auf denen diverse Hausapothekenutensilien, wie Pflaster, Verbandsrolle, Medizinfläschchen etc., auf weißem Hintergrund abgebildet sind,

"Der Photograph", auf dem eine blaugraue Photokamera auf weißem Hintergrund abgebildet ist,

"Briefe - Fanpost", auf denen ein kurzer Text in kindlicher Schreibschrift auf weißem Hintergrund und am unteren Bildrand ein in rot gehaltener Balken mit Gegenstandsbezeichnung darin abgebildet sind,

"Krims Krams", auf denen diverse Gegenstände, wie ein Stuhl, ein Sektglas, ein Ring mit Edelstein, der Kopf eines Vogels mit einer Uhr im Schnabel, Blumen etc., in verschiedenen Farben auf gelbem Hintergrund abgebildet sind,

"Petri Heil", auf denen ein in dunkelblauer Farbe gehaltener Hai, welcher auf einem Sockel mit der Aufschrift "Baby Shark" auf einem Stiel befestigt ist, auf hellblauem Hintergrund abgebildet ist, "Spiele", auf denen ein Backgammon - Spiel mit roten und weißen Steinen bzw. Würfeln auf grünem Hintergrund abgebildet ist, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Abbildungen zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten; und hilfsweise, die Beklagten gegenüber der Erstklägerin zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es ab sofort im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Metalldosen, wie sie in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildet sind, insbesondere die im Hauptbegehren näher beschriebenen, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Metallboxen samt Abbildungen anzubieten und zu vertreiben. Die Klägerinnen stellten weiters ein Begehren auf Rechnungslegung, Zahlung eines angemessenen Entgelts, Herausgabe des Gewinns, in eventu auf Zahlung von 31.562,73 EUR. Sie brachten vor, wettbewerbsrechtlichen sowie urheberrechtlichen Schutz sowohl nach der österreichischen, nach der deutschen als auch nach der schweizerischen Rechtsordnung in Anspruch nehmen zu wollen. Versehentlich sei das zuvor unter Punkt 2. lediglich von der Erstklägerin erhobene Unterlassungsbegehren als weiteres Hauptbegehren bezeichnet worden. Beabsichtigt sei vielmehr gewesen, von vornherein dieses Begehren lediglich als Eventualbegehren zu erheben, sodass das lediglich von der Erstklägerin erhobene Unterlassungsbegehren als Eventualbegehren anzusehen sei. Die Unterlassungsansprüche der Klägerinnen seien sowohl nach österreichischem, deutschem als auch schweizerischem Urheber- und Wettbewerbsrecht berechtigt.

Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Die von Walter F***** entworfenen Dosenmotive seien eigene Schöpfungen, die ein allfälliges Urheberrecht an den Darstellungen auf den von der Erstklägerin vertriebenen Dosen in keiner Weise verletzten. Die Motive auf den Dosen der Erstklägerin seien keine Werke der bildenden Kunst; sie seien bewusst kindlich gestaltet, es sei eine einheitliche Kinderschrift verwendet worden. Die Motive auf den Dosen der Erstbeklagten hingegen seien nicht als Kinderzeichnungen gestaltet oder kindlichen Zeichnungen nachempfunden. Dies gelte auch für die Beschriftung. Allein durch die Beschriftung der Dosen in deutscher Sprache unterschieden sich die Dosen der Streitteile wesentlich. Potenziellen Kunden in Österreich, Deutschland und im deutschsprachigen Teil der Schweiz, die der französischen Sprache nicht mächtig seien, sei es überhaupt nicht möglich, die Beschriftungen auf den Dosen der Erstklägerin zu verstehen. Das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse sei nur dann sittenwidrig, wenn zum Tatbestand der Nachahmung weitere Umstände hinzuträten, was hier nicht der Fall sei. Eine Verwechslungsgefahr komme nur für ein Produkt in Betracht, dem eine gewisse Verkehrsbekanntheit zukomme; solches treffe auf die Dosen der Erstklägerin für Deutschland, Österreich und die Schweiz nicht zu. Im Übrigen sprachen sich die Beklagten gegen die Klageänderung und gegen die Interpretation des bisherigen Punktes 2 des Klagebegehrens als Eventualbegehren zu Punkt 1 des Klagebegehrens aus; es handle sich zweifelsfrei um zwei nebeneinander geltend gemachte Klagebegehren, von denen jedenfalls eines rechtlich verfehlt und daher abzuweisen sei.

Die Klägerinnen hielten dem entgegen, die Beschriftung der Dosen in deutscher Sprache sei insofern von Bedeutung, als auch Texte, die übersetzt würden, urheberrechtlich geschützt seien. Eine Änderung des Klagebegehrens liege nicht vor.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem nunmehrigen Hauptbegehren sowie dem Rechnungslegungsbegehren zur Gänze statt; die Entscheidung über die Zahlung eines angemessenen Entgelts, die Herausgabe eines Gewinns sowie über die Prozesskosten behielt es der Endentscheidung vor. Die Umstellung vom ursprünglichen Hauptbegehren auf ein Eventualbegehren sei keine Klageänderung, weil zur Begründung des Eventualbegehrens keine neuen rechtserzeugenden Tatsachen vorgebracht worden seien. Da sich die Verletzungshandlungen der Beklagten auf Deutschland, Österreich und die Schweiz bezögen, sei bei der rechtlichen Beurteilung auch an die Rechtsordnungen dieser Länder anzuknüpfen, für die die Klägerinnen rechtlichen Schutz begehrten. Die Zweitklägerin als Urheberin sowie die Erstklägerin als Inhaberin von Verwertungsrechten könnten urheberrechtlichen Schutz geltend machen. Nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz seien Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der angewandten Kunst, also des Kunstgewerbes, geschützt, wobei es für die Anwendung des § 3 UrhG entscheidend sei, dass das Werksergebnis als Kunst zu beurteilen sei. Dieses Kriterium sei erfüllt, weil es mit den Darstellungsmitteln der bildenden Künste zum Anschauen bestimmt sei. Bearbeitungen, soweit sie eine eigene geistige Schöpfung des Bearbeiters seien, könnten nach § 5 UrhG wie ein Originalwerk geschützt sein, dies aber unbeschadet des am bearbeiteten Werk bestehenden Urheberschutzes. Es sei jede Art der Verwertung grundsätzlich nur mit der Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes erlaubt, wobei nur entscheidend sei, ob der entlehnte Teil des Werkes als solcher den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genüge. Sämtliche Dosen wiesen für die Bezeichnung der darin enthaltenen Dinge eine kindliche Schreibschrift auf. Gezeichnete Abbildungen wiesen auf den Inhalt hin, die Dosen hätten eine rechteckige Form, die Dimension der Dosen unterscheide sich nur in der Höhe von 2 cm. Die Dosen der Erstbeklagten ähnelten in ihrer Gestaltung jenen der Zweitklägerin sehr stark, und zwar in einem Ausmaß, dass sogar Wiederkäufer sich hätten täuschen lassen und an Lizenzprodukte der Erstklägerin gedacht hätten. Die Erstbeklagte habe daher die Produkte der Erstklägerin bewusst nachgeahmt. Die geschaffenen Motive seien eindeutig der persönlichen Eigenart der Zweitklägerin zuzuordnen und geeignet, sie von anderen Erzeugnissen ähnlicher Art zu unterscheiden. Die kopierten Dosen sowie die beigelegten Informationsfolder erfüllten daher sämtliche Voraussetzungen des österreichischen § 5 UrhG und seien somit als Verletzung dieser Bestimmung zu beurteilen. Gleiches gelte auch für die entsprechenden Bestimmungen im deutschen sowie im schweizerischen Urheberrechtsgesetz.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil ab, dass es wie folgt lautete:

"1) a) Die Beklagten sind gegenüber den Klägerinnen zur ungeteilten Hand schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildeten Werke, insbesondere

"Schuhputzzeug", auf denen ein brauner Schuh, eine Schuhbürste sowie eine weiße Schuhcremedose auf grünem Hintergrund abgebildet sind, "Nähzeug", auf denen zwei rote Stoffflicken, eine Schere sowie ein Maßband auf blauem Hintergrund abgebildet sind,

"Schweinekram", auf denen ein stehendes Schwein mit Augenmaske und einer Peitsche in der Hand, mit welcher es im Begriff ist, ein vor ihr liegendes Schwein zu schlagen, auf rosa - pinkem Hintergrund abgebildet sind,

"Apotheke", auf denen diverse Hausapothekenutensilien, wie Pflaster, Verbandsrolle, Medizinfläschchen etc., auf weißem Hintergrund abgebildet sind,

"Der Photograph", auf dem eine blaugraue Photokamera auf weißem Hintergrund abgebildet ist,

"Briefe - Fanpost", auf denen ein kurzer Text in kindlicher Schreibschrift auf weißem Hintergrund und am unteren Bildrand ein in rot gehaltener Balken mit Gegenstandsbezeichnung darin abgebildet sind, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Abbildungen zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten.

b) Das Mehrbegehren, die Beklagten seien gegenüber den Klägerinnen zur ungeteilten Hand schuldig, es ab sofort zu unterlassen, die in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildeten Werke, insbesondere

"Krims Krams", auf denen diverse Gegenstände, wie ein Stuhl, ein Sektglas, ein Ring mit Edelstein, der Kopf eines Vogels mit einer Uhr im Schnabel, Blumen etc., in verschiedenen Farben auf gelbem Hintergrund abgebildet sind,

"Petri Heil", auf denen ein in dunkelblauer Farbe gehaltener Hai, welcher auf einem Sockel mit der Aufschrift "Baby Shark" auf einem Stiel befestigt ist, auf hellblauem Hintergrund abgebildet ist, "Spiele", auf denen ein Backgammon - Spiel mit roten und weißen Steinen bzw. Würfeln auf grünem Hintergrund abgebildet ist, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Abbildungen zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, wird abgewiesen.

2) Die Beklagten sind gegenüber der Erstklägerin zur ungeteilten Hand schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, Metalldosen, wie sie in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildet, abgebildet sind, insbesondere mit der Aufschrift

"Krims Krams", auf denen diverse Gegenstände, wie ein Stuhl, ein Sektglas, ein Ring mit Edelstein, der Kopf eines Vogels mit einer Uhr im Schnabel, Blumen etc., in verschiedenen Farben auf gelbem Hintergrund abgebildet sind,

"Petri Heil", auf denen ein in dunkelblauer Farbe gehaltener Hai, welcher auf einem Sockel mit der Aufschrift "Baby Shark" auf einem Stiel befestigt ist, auf hellblauem Hintergrund abgebildet ist, und "Spiele", auf denen ein Backgammon - Spiel mit roten und weißen Steinen bzw. Würfeln auf grünem Hintergrund abgebildet ist, oder in ähnlich verwechselbarer Weise gestaltete Metallboxen samt Abbildungen anzubieten und zu vertreiben.

3) Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Klägerinnen über die seit 1. 11. 2001 unter Angabe der Stückzahlen und des Verkaufspreises der vervielfältigten und/oder verbreiteten Werkstücke, der in der Beilage Produktinformation "Alles in Dosen" (Beilage ./H), welche einen integrierenden Bestandteil dieses Urteils bildet, mit Ausnahme des Werkes "Keksdosen" abgebildeten Werke binnen 14 Tagen Rechnung zu legen und die Richtigkeit der Rechnung durch einen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen prüfen zu lassen.

4) Der Ausspruch über die Zahlung eines angemessenen Entgeltes, der Herausgabe eines Gewinnes sowie der Kostenausspruch bleiben der Endentscheidung vorbehalten."

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision unzulässig sei, weil die zu beurteilenden Rechtsfragen einzelfallbezogen seien. Über das Bestehen und den Schutz von Immaterialgüterrechten entscheide gem § 34 Abs 1 IPRG das Recht jenes Staates, für dessen Gebiet der Schutz begehrt werde; bei Verletzungshandlungen in mehreren Staaten sei daher an so vielen Rechtsordnungen anzuknüpfen, wie es Schutzländer gebe. Gleiches gelte für die kollisionsrechtliche Seite des wettbewerbsrechtlichen Anspruchs (nunmehriges Eventualbegehren) gem § 48 Abs 2 IPRG, wonach Schadenersatz- und andere Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb nach dem Recht des Staates zu beurteilen seien, auf dessen Markt sich der Wettbewerb auswirke.

a) Zum österreichischen Recht: Die urheberrechtliche Schutzfähigkeit der von der Zweitklägerin gestalteten Motive sei zu bejahen. Sämtliche Motive wiesen Originalität und Eigenart auf, die sie von anderen zeichnerischen Darstellungen deutlich abhebe. Die kindlichen Darstellungen seien als künstlerisches Mittel der Zweitklägerin anzusehen, welches durch die Verwendung von äußerst kindlich anmutenden Schriftzügen noch erheblich verstärkt werde. Gerade diese kindliche Darstellungsart verbunden mit der kindlichen Schrift sei originell, individuell und prägend. Sechs der insgesamt neun vom Klagebegehren umfassten Motive der Erstbeklagten seien den Originalen der Zweitklägerin in einer Weise nachempfunden, dass sie als Bearbeitung der Originale zu beurteilen seien. Die Motive "Schuhputzzeug", "Schweinekram", "Nähzeug", "Apotheke", "Der Photograph" sowie "Brief-Fan Post" wiesen gerade in jenen Elementen, die aufgrund ihrer Originalität und Individualität den Motiven der Zweitklägerin Werkscharakter verliehen, wesentliche Übereinstimmungen auf. Die Beklagten hätten sich bei der Motivgestaltung der gleichen künstlerischen Mittel bedient wie die Zweitklägerin, nämlich einer kindlich-naiven zeichnerischen Darstellungsart, und einer ebensolchen Schreibweise. Diese Übereinstimmungen werde noch dadurch verstärkt, dass sich die Beklagten überwiegend derselben Farbgestaltung für Gegenstände und Hintergrund bedient hätten. Zwar bestünden bei den Motiven der Beklagten Abweichungen in gewissen Details von den Vorbildern der Zweitklägerin; diese träten jedoch für den allein maßgeblichen Gesamteindruck in den Hintergrund. Bei den genannten Motiven handle es sich somit um - mangels Zustimmung der Klägerinnen - unzulässige Bearbeitungen der Originale der Zweitklägerin, die nach § 81 UrhG das Unterlassungsbegehren sowie nach § 87e UrhG das Rechnungslegungsbegehren beider Klägerinnen rechtfertigten. Anders verhalte es sich hingegen mit den drei anderen Motiven "Spiele", "Petri Heil" und "Krims Krams". Es sei zwar offensichtlich, dass sich die Beklagten bei der Schaffung dieser drei Motive an der Idee der Zweitklägerin orientiert und deren Darstellungsart auch für diese Motive zum Vorbild genommen hätten. Allerdings gäbe es zu den Motiven "Petri Heil" und "Krims Krams" kein entsprechendes Vorbild der Klägerinnen, sodass bereits aus diesem Grunde rein begrifflich von einer Bearbeitung nicht gesprochen werden könne. Was das Motiv "Spiele" betrifft, so unterscheide sich die von den Beklagten verwendete Darstellung eines Backgammon-Spiels grundlegend von der Darstellung einer einen blauen Würfelbecher tragenden weißen Gans sowie einem Würfel auf hellrotem Hintergrund, wie in die Erstklägerin verwende, sodass selbst bei dem bei Beurteilung des Vorliegens einer freien Benützung anzulegenden strengen Maßstab das Original der Zweitklägerin völlig in den Hintergrund trete. Eine Verletzung der Urheberrechte der Klägerinnen sei daher bei diesen drei Motiven zu verneinen. Aufgrund des nur von der Erstklägerin gestellten nunmehrigen Eventualbegehrens sei daher zu prüfen, inwieweit die Verbreitung der Metalldosen mit den drei sonderrechtlich nicht geschützten Motiven "Petri Heil", "Krims Krams" und "Spiele" einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch begründe. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Erstklägerin und den Beklagten sei angesichts des Vertriebs gleichartiger Produkte nicht zweifelhaft; die Herstellung und die Produktion der Metalldosen mit den Motiven habe objektiv den Charakter einer Wettbewerbshandlung, sodass die Wettbewerbsabsicht der beklagten Parteien nach ständiger Rechtsprechung vermutet werde. Das Nachahmen eines fremden Produkts, das keinen Sonderrechtsschutz genieße, sei nur dann als Verstoß gegen § 1 UWG zu beurteilen, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzukämen, aus denen sich die Sittenwidrigkeit der Handlung ergäbe, wie etwa die vermeidbare Herkunftstäuschung, das Erschleichen des fremden Arbeitsergebnisses oder sein Erlangen durch Verwahrungsbruch. Die von der Erstklägerin vertriebenen Metalldosen seien wettbewerblich eigenartig, die auf ihnen abgebildeten Motive der Zweitklägerin ermöglichten dem Geschäftsverkehr eine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft. Die Erstklägerin habe gewissermaßen eine einheitliche Serie von Dosen herausgegeben und damit eine bestimmte, wettbewerblich eigenartige Linie verfolgt. Diese Linie hätten sich die Beklagten zu eigen gemacht, indem sie Metallboxen auf den Markt gebracht hätten, die zwar eine unterschiedliche Machart aufwiesen, in ihrem gesamten Erscheinungsbild jedoch jenen der Erstklägerin äußerst ähnlich seien. Die Art der Darstellung der Gegenstände, für deren Aufbewahrung die jeweilige Box gedacht sei, sei den Produkten der Erstklägerin derart nachempfunden, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die Beklagten dürften zwar Metallboxen für Aufbewahrungszwecke vertreiben und mit bildlichen Darstellungen jener Gegenstände versehen, für deren Aufbewahrung die jeweilige Box gedacht sei. Bei diesen Darstellungen bestehe jedoch eine Vielzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den Motiven auf den Boxen der Erstklägerin deutlich unterschieden. Den Beklagten wäre es daher durchaus zumutbar gewesen, bei der Gestaltung ihrer Dosen von jenen der Erstklägerin einen angemessenen Abstand zu halten, ohne den Gebrauchszweck der Produkte in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen. Die Beklagten hätten mit den drei beanstandeten Dosen bewusst die Produkte der Erstklägerin und insbesondere die von ihr verfolgte Linie nachempfunden, was ihr Vorgehen sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG mache. Der von der Rechtsprechung per analogiam im Wettbewerbsrecht zuerkannte Rechnungslegungsanspruch der Erstklägerin besteht daher auch hinsichtlich der drei Metalldosen "Spiele", "Petri Heil" sowie "Krims Krams" zu Recht.

b) zum deutschen Recht: Nach § 2 Abs 1 Z 4 dUrhG gehörten zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst insbesondere auch Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der angewandten Kunst, auch wenn sie nur einem Gebrauchszweck dienten. Eine persönliche geistige Schöpfung liege vor, wenn die Gestaltungsform auf der menschlich-gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruhe, geistigen Gehalt aufweise, eine wahrnehmbare Formgestaltung gefunden habe und in ihr die Individualität des Urhebers zum Ausdruck komme. Nach diesen Grundsätzen bestehe kein Zweifel daran, dass den von der Zweitklägerin entworfenen Motiven auch nach deutschem Urheberrecht Werkschutz zukomme. Sechs der insgesamt neun Motive der Beklagten, nämlich "Brief-Fan Post", "Der Photograph", "Schweinekram", "Nähzeug", "Apotheke" und "Schuhputzzeug" seien als von der Einwilligung des Urhebers abhängige Bearbeitungen oder Umgestaltungen im Sinne des § 23 dUrhG zu beurteilen. Mangels Zustimmung der Klägerinnen sei daher hinsichtlich dieser sechs Motive nach § 97 dUrhG sowohl das Unterlassungs- als auch das Rechnungslegungsbegehren berechtigt. Nach deutschem Wettbewerbsrecht sei die Nachahmung eine verpönte Form der Übernahme einer fremden Leistung. Ungeachtet der motivischen Abweichungen seien die Metalldosen der Beklagten jenen der Erstklägerin derart nachgeahmt, dass das Produkt der Erstklägerin, insbesondere aufgrund seiner eigenwilligen, eine bestimmte Linie verfolgenden Oberflächengestaltung nach wie vor klar erkennbar bleibe. Die Klägerinnen könnten Schutz nach § 1d UWG unter dem Gesichtspunkt vermeidbarer Herkunftstäuschung in Anspruch nehmen, weil es den Beklagten ein Leichtes gewesen wäre, ohne Beeinträchtigung des Zweckes der Blechdosen diesen eine Oberflächengestaltung zu geben, die von den Dosen der Erstklägerin einen angemessenen Abstand halte. Das Unterlassungsbegehren der Erstklägerin hinsichtlich der drei keinen Sonderrechtsschutz genießenden Metalldosen sei daher ebenso berechtigt wie das entsprechende Rechnungslegungsbegehren.

c) Schweizer Rechtsordnung: Artikel 2 Abs 1 Schweizer URG definiere Werke als geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter hätten unabhängig von ihrem Wert oder Zweck. Nach Abs 2 lit c leg cit gehörten insbesondere dazu auch Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Grafik. Auch nach Schweizer Urheberrechtsgesetz bestehe daher kein Zweifel, dass die von der Zweitklägerin gestalteten Motive urheberrechtlich geschützte Werke seien. Nach Art 10 Abs 1 URG habe der Urheber oder die Urheberin das ausschließliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet werde, nach Art 11 leg cit zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk geändert werden dürfe bzw ob, wann und wie das Werk zur Schaffung eines Werks zweiter Hand verwendet werden dürfe. Als Werke zweiter Hand bezeichne Art 3 URG geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter, die unter Verwendung bestehender Werke so geschaffen würden, dass die verwendeten Werke in ihrem individuellen Charakter erkennbar blieben. Die sechs Motive "Brief-Fan Post", "Der Photograph", "Schweinekram", "Nähzeug", "Apotheke" sowie "Schuhputzzeug" seien nach diesen Grundsätzen Werke zweiter Hand im Sinne des Art 3 URG, für deren Herstellung die in den Art 10, 11 URG geforderte Zustimmung der Zweitklägerin als Urheberin fehle. Das Unterlassungsbegehren sei daher nach Art 62 Abs 1 lit a URG ebenso berechtigt wie das Rechnungslegungsbegehren nach Art 62 Abs 1 URG iVm Art 423 OR. Für den Unterlassungsanspruch der Erstklägerin hinsichtlich der drei Dosen "Spiele", "Petri Heil" sowie "Krims Krams" nach den Bestimmungen des mit 1.3.1988 in Kraft getretenen Schweizer UWG genüge es, dass die festgestellte Vorgangsweise der Beklagten Wettbewerbscharakter habe bzw geeignet sei, Wettbewerb zu beeinflussen. Auch nach Schweizer Auffassung gelte dort, wo ein Produkt sonderrechtlich nicht geschützt sei, grundsätzlich die Nachahmungsfreiheit. Dieser Nachahmungsfreiheit seien jedoch dann Grenzen gesetzt, wenn einerseits das Original Kennzeichnungskraft habe und eine andere Gestaltung ohne Änderung der technischen Konstruktion, ohne Änderung des Gebrauchszweckes und mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand möglich sei. Es gelte daher auch für die Schweizer Rechtsordnung das bereits zur österreichischen Rechtslage Gesagte.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Gegenstand des Urheberrechtsschutzes (§ 1 UrhG) und zur wettbewerbsrechtlichen Sittenwidrigkeit im Zusammenhang mit einer durch Übernahme fremder Leistung herbeigeführten Verwechslungsgefahr (§ 1 UWG) zulässig; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt. Die Beklagten vertreten in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, die Gestaltung der von der Erstklägerin vertriebenen Dosen falle nicht unter den Schutz des Urheberrechts. In zergliedernder Sichtweise versuchen sie aufzuzeigen, dass keines der von der Zweitklägerin verwendeten Motive (Schweine, Puppen, Fotoapparat uvm) besonders originell sei; auch seien Stil, Manier und Technik eines Werks (hier:

die Darstellung von Gegenständen, Tieren und Personen in der Art von Kinderzeichnungen) nicht schutzfähig. Dazu ist zu erwägen:

Maßgeblich für die Zuerkennung urheberrechtlichen Schutzes ist, dass es sich um eine eigentümliche geistige Schöpfung handeln muss. Nur eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt, ist geschützt. Beim Werkschaffenden müssen persönliche Züge - insbesondere durch die visuelle Gestaltung und durch die gedankliche Bearbeitung - zur Geltung kommen. Ob eine eigentümliche geistige Schöpfung vorliegt, hängt von der Individualität der Leistung und nicht allein von ihrer statistischen Einmaligkeit ab (MR 2003, 162 [Walter] - Felsritzbild mwN).

Der Stil ist - ebenso wie die künstlerische Form als solche, die Manier oder die Technik - nicht schutzfähig (SZ 27/301 - Limonadenkrug; ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza; ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus II); Gegenstand des Urheberrechtsschutzes ist immer nur eine bestimmte Formung des Stoffes (4 Ob 2085/96p = ÖBl 1996, 292 - Hier wohnt mwN; ÖBl 2003, 142 - Hundertwasserhaus II mwN), also gewissermaßen die Webart, die Textur des Werks (Dillenz, UrhG² § 1 Rz 6).

Die von der Zweitklägerin gestalteten und von der Erstklägerin hergestellten und vertriebenen Blechdosen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf Deckel und Seitenflächen mit bunten Zeichnungen in kindlicher Darstellungsweise dekorativ bemalt und - auf ihren Verwendungszweck hinweisend - mit Schreibschrift, die Kinderschrift nachempfunden ist, beschriftet sind. Nach den zuvor aufgezeigten urheberrechtlichen Grundsätzen kann nicht ein (hier: "kindlicher") Stil geschützt sein; Schutzobjekt sind vielmehr nur die jeweiligen Gegenstände, die dieser Stil prägt, und die individuelle Durchführung der ihrer Gestaltung zugrunde liegenden Idee. Der konkreten Ausformung der von der Erstklägerin vertriebenen Gebrauchsgegenstände kann nun - betrachtet man sie jeweils in ihrer Gesamtheit - eine "individuelle Handschrift" und eine sich vom Üblichen abhebende Originalität keinesfalls abgesprochen werden. Die Zweitklägerin hat die (noch ungeschützte) Grundidee, mittels Bildern und Schrift "in kindlicher Manier" auf den Verwendungszweck der Aufbewahrungsbehälter hinzuweisen, durch eine Produktgestaltung zum Ausdruck gebracht, die persönliche Züge und eine gedankliche Bearbeitung erkennen lassen. Ihre Blechdosen fallen daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - als individuell eigenartige Schöpfungen unter den Schutz des Urheberrechts.

Die Beklagten verweisen in ihrem Rechtsmittel darauf, ihr Geschäftsführer habe - wie die vorgelegte Skizzenmappe belege - die Gestaltung der von der Erstbeklagten vertriebenen Dosen "in jedem Strich selbst entwickelt"; kein Detail der Gestaltung der Dosen der Erstklägerin sei nachgezeichnet oder kopiert worden. Sie machen damit ersichtlich geltend, ihre Produkte seien urheberrechtlich als eigenständige neue Werke zu beurteilen, zu dessen Verwertung die Zustimmung des Urhebers des Erstwerks nicht erforderlich sei. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

An das Vorliegen einer freien Benützung iSd § 5 Abs 2 UrhG sind angesichts des schier unerschöpflichen Fundus an frei benützbarem Material strenge Anforderungen zu stellen (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du mwN; MR 2004, 117 - Weinatlas). Die Benützung eines Werks bei der Schaffung eines anderen macht dieses dann nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benützten Werk ein selbständiges neues Werk ist. Für diese "freie Benützung" ist kennzeichnend, dass trotz des Zusammenhangs mit einem anderen Werk ein von diesem verschiedenes, selbständiges Werk vorliegt, dem gegenüber das Werk, an das es sich anlehnt, vollständig in den Hintergrund tritt (ÖBl 2001, 279 - C-Compass mwN; MR 2004, 117 - Weinatlas). Angesichts der Eigenart des neuen Werks müssen die Züge des benützten Werks verblassen. Freie Benützung setzt also voraus, dass das fremde Werk nicht in identischer oder umgestalteter Form übernommen wird, auch nicht als Vorbild oder Werkunterlage, sondern lediglich als Anregung für das eigene Werkschaffen dient, wobei die Züge des benützten Werks angesichts der Individualität der neuen Schöpfung verblassen (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du mwN; ÖBl 1995, 14 - Hallo Pizza). Um beurteilen zu können, ob eine Übereinstimmung - sei es ein glattes Plagiat, sei es eine Bearbeitung im Sinn des § 5 Abs 1 UrhG - oder aber eine selbständige Neuschöpfung (§ 5 Abs 2 UrhG) vorliegt, sind beide Werke in ihrer Gesamtheit zu vergleichen, wobei insbesondere auch der Frage eines möglichen Wettbewerbs zwischen ihnen Bedeutung zukommen kann (SZ 65/49 = ÖBl 1992, 75 - Servus Du; MR 2004, 117 - Weinatlas).

Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung detailreich ausgeführt, wie eng sich bei den Motiven "Schuhputzzeug", "Schweinekram", "Nähzeug", "Apotheke", "Der Photograph" sowie "Brief-Fan Post" die von den Beklagten hergestellten und vertriebenen Blechdosen in Motiv und Farbgebung an die Gestaltung der Dosen der Klägerinnen anlehnen, weshalb keine freie Nachschöpfung, sondern eine Bearbeitung vorliege, die - mangels Zustimmung der Berechtigten - Urheberrechte der Zweitklägerin und Verwertungsrechte der Erstklägerin verletze. Der Senat teilt diese rechtsfehlerfreie Beurteilung hinsichtlich sämtlicher hier nach dem Recht des jeweiligen Begehungsortes (§ 48 Abs 2 IPRG; vgl ÖBl 2003, 133 - Pflanzenschutzmittelvertrieb; RIS-Justiz RS0045408) zur Anwendung gelangender drei Rechtsordnungen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagten ziehen weiters das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses wegen der geringen Kundenzahl der Erstbeklagten im deutschen Sprachraum in Zweifel.

Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nach der Rechtsprechung nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmen nicht zur Gänze zusammenfallen, die jeweiligen Angebote also nur teilkongruent sind. Die Geschäftsbetriebe zweier Unternehmen müssen nicht in der Hauptsache übereinstimmen; es genügt, wenn dies teilweise der Fall ist (ÖBl 1991, 221 - Nachschlüssel mwN), die Kreise einander also schneiden (MR 1996, 194 = ÖBl 1997, 78 - CD-ROM; MR 1998, 163 = ÖBl 1998, 300 - Schneefall am Heiligen Abend; ÖBl-LS 2001/132 - V-GmbH II). Diese zum sachlichen Tätigkeitsbereich (§ 14 UWG) ausgesprochenen Grundsätze sind gleichermaßen auch auf den örtlichen Wirkungskreis anzuwenden: Nur örtlich einander keinesfalls überschneidende Absatzgebiete schließen das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses aus (stRsp ÖBl 1990, 203 - Täbris mwN; ÖBl-LS 2000/4 - Camel Trophy; ÖBl-LS 2000/105 - worldwide; RIS-Justiz RS0077670[T2]).

Trotz der nur geringfügigen Geschäftstätigkeit der Erstklägerin im deutschen Sprachraum und trotz des Umstands, dass sie derzeit im Inland offenbar keinen Handelsvertreter einsetzt, kann nicht davon ausgegangen werden, sie habe den deutschsprachigen Markt gänzlich aufgegeben; solches haben die Beklagten auch nicht behauptet. Die Streitteile sind demnach Wettbewerber.

Die Beklagten machen schließlich geltend, dass ihre Dosen mit den Motiven "Petri Heil", "Krimskrams" und "Spiele" deshalb nicht sittenwidrig nachgeahmt sein könnten, weil die Zweitklägerin keine Dosen mit vergleichbaren Motiven geschaffen habe. Damit verkennt sie die Reichweite des Schutzes wettbewerblich eigenartiger Waren nach § 1 UWG vor einer durch Nachahmung herbeigeführten Verwechslungsgefahr. Die vermeidbare Herkunftstäuschung ist - ebenso wie die unmittelbare Übernahme eines Arbeitsergebnisses oder ein Vertrauensbruch - einer jener Fälle, in denen das Nachahmen eines fremden Arbeitsergebnisses sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG ist (ÖBl 2001, 66 - Minamax mwN). Um eine Herkunftsvorstellung auszulösen, muss das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerblich eigenartig sein, also im Verkehr einen solchen Grad von Bekanntheit erlangt haben, dass man von einem Erinnerungsbild, von einem geistigen Fortleben des Erzeugnisses im Gedächtnis des Publikums, sprechen kann (ÖBl 1988, 41 - Easy Rider; MR 1995, 117 - Reiseinformation; ÖBl 2001, 66 - Minamax). Ein Erzeugnis ist dann wettbewerblich eigenartig, wenn es bestimmte Gestaltungen oder Merkmale aufweist, die geeignet sind, dem Verkehr eine Unterscheidung von gleichartigen Erzeugnissen anderer Herkunft zu ermöglichen. Das Erzeugnis muss darüber hinaus in Verkehr gesetzt und so dem Publikum bekannt geworden sein, ohne dass jedoch Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erforderlich wäre (ÖBl 1983, 134 - Thonet-Sessel; ÖBl 2002/11 - Studioline; 4 Ob 150/04v uva). Für die Frage, ob ein Erzeugnis eine gewisse Verkehrsbekanntheit erreicht hat, ist nicht in erster Linie der Zeitraum maßgebend, der seit dem Inverkehrbringen des Erzeugnisses verstrichen ist, sondern die Intensität, mit dem das Erzeugnis auf dem Markt präsent geworden ist. Auch ein erst seit kurzer Zeit auf dem Markt befindliches Erzeugnis kann daher verkehrsbekannt sein, wenn es in großer Zahl oder Auflage verbreitet wird (4 Ob 150/04v). Die Dosen der Erstklägerin werden seit April 2000 immer mit dem gleichen Design herausgegeben. In zwei Jahren wurden davon im deutschsprachigen Raum mehr als 14.000 Stück verkauft; dies genügt zur Annahme einer gewissen Verkehrsbekanntheit. Die Dosen sind nach ihrer Form und Größe im Zusammenhang mit der Art und Weise ihrer Bemalung und Beschriftung geeignet, im Gedächtnis des Publikums zu einem Erinnerungsbild zu führen, auch wenn die Produkte keinem bestimmten Unternehmen zugeordnet werden (ÖBl 1998, 17 - Schokobananen). Die Erzeugnisse der Erstklägerin sind demnach wettbewerblich eigenartig.

Die Besonderheit des Sachverhalts liegt nun darin, dass die Dosen der Erstklägerin zwar verschiedenste Motive aufweisen, in ihrer Grundgestaltung nach Form, Farbe und Schrift aber den Eindruck einer einheitlichen Serie von Aufbewahrungsbehältnissen für unterschiedliche Zwecke erwecken. Der wettbewerbsrechtliche Tatbestand des Herbeiführens einer vermeidbaren Herkunftstäuschung infolge Nachahmens eines fremden Arbeitsergebnisses ist in einem solchen Fall schon dann erfüllt, wenn vom Nachahmer ein Produkt auf den Markt gebracht wird, das vom Publikum als Teil einer wettbewerblich eigenartigen Produktserie aufgefasst wird; darauf, dass das Unternehmen, dessen Leistung unlauter übernommen wurde, selbst ein unmittelbar als Vorbild dienendes Serienstück hergestellt hat, kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - für einen Verstoß gegen § 1 UWG nicht weiter an.

Es trifft nun nicht zu, dass die Beklagten bei ihren Dosen mit den Motiven "Petri Heil", "Krimskrams" und "Spiele" (zu denen im Sortiment der Dosen der Erstklägerin kein unmittelbares Gegenstück besteht) nur einen "naiven Stil" übernommen hätten: Sowohl Form als auch Größe der Dosen sowie die Art und Weise ihrer Bemalung und Beschriftung stimmen - obwohl das Bestehen von Ausweichmöglichkeiten auf der Hand liegt - so weitgehend mit der Serie von Aufbewahrungsbehältern der Klägerinnen überein, dass beim Publikum der Eindruck entsteht, es handle sich (auch) bei diesen Waren um Waren aus der Dosenserie der Erstklägerin. Die Verwechslungsgefahr muss daher auch für diese Motive bejaht werden.

Diese wettbewerbsrechtliche Beurteilung gilt sinngemäß ebenso für das deutsche Wettbewerbsrecht, beurteilt doch auch der deutsche Gesetzgeber (siehe § 4 Nr 9 des deutschen Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der seit 8. 7. 2004 in Kraft getretenen Neufassung) das Anbieten von Waren als unlauter, die eine Nachahmung der Waren eines Mitbewerbers sind und eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführen (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht23 § 24 Rz 9 41 ff). Gleiches galt schon nach der - hier noch maßgeblichen - Rechtslage gemäß dem § 1d UWG aF (vgl Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht22 § 1 Rz 450 ff).

Letztlich gilt auch für den Schweizer Markt nichts Anderes: Die Generalklausel des Art 2 sUWG beurteilt jedes täuschende Verhalten als unlauter, das das Verhältnis zwischen Mitbewerbern beeinflusst, und gem Art 3 sUWG handelt insbesondere unlauter, wer Maßnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren eines anderen herbeizuführen. Im übrigen enthält das Rechtsmittel zu diesen Bestimmungen keine näheren Ausführungen.

Die Fassung der Punkte 1 und 2 des Spruchs durch das Berufungsgericht entspricht offensichtlich nicht dessen Entscheidungswillen, weil sowohl im stattgebenden als auch im abweisenden Teil jeweils (auch) auf den gesamten Inhalt der Beilage ./H Bezug genommen wird, obwohl nach der zutreffenden Begründung die urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Rechtsfolgen nach den einzelnen Motiven zu unterscheiden sind; dem war durch eine klarstellende Neufassung dieses Teils des Spruchs Rechnung zu tragen. Dabei war auch auf die neuere Rechtsprechung Bedacht zu nehmen, die eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer für die Unterlassungsverbindlichkeiten mit der Begründung ablehnt, dass die Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung durch den einen Schuldner die gleiche Verpflichtung des anderen nicht erfülle (SZ 72/77 = ÖBl 2000, 16 - Melatonin mwN; ÖBl 2002, 138 - internetfactory; RIS-Justiz RS0079591).

Der Revision kann kein Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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