OGH 4Ob152/89 (RS0077670)

OGH4Ob152/8930.1.1990

Rechtssatz

Die Gleichartigkeit des Kundenkreises hängt insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. - "Indischer Täbris".

Normen

UWG §1 C4
UWG §14 B2

4 Ob 152/89OGH30.01.1990

Veröff: ÖBl 1990,203

4 Ob 38/94OGH12.04.1994

Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)

4 Ob 287/99fOGH09.11.1999

Auch; nur: Als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. (T2)

4 Ob 167/00pOGH04.07.2000

Auch; nur T2

4 Ob 201/04vOGH21.12.2004

Auch; nur T2

3 Ob 198/10dOGH09.06.2011

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19900130_OGH0002_0040OB00152_8900000_001

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