OGH 4Ob198/14t (RS0129912)

OGH4Ob198/14t16.12.2014

Rechtssatz

Streitigkeiten über einen Anspruch nach § 97 ABGB sind auch dann als nicht rein vermögensrechtliche Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis anzusehen, wenn das Leistungsbegehren auf Geld lautet. Ein Versäumungsurteil ist daher nicht zulässig.

Normen

ABGB §97
ZPO §442
ZPO §460
ZPO §500 IIA1

4 Ob 198/14tOGH16.12.2014
8 Ob 77/15dOGH30.07.2015

Auch; Beisatz: Bei einer Klage nach § 97 ABGB bzw einem Sicherungsantrag nach § 382h EO handelt es sich um eine (nicht rein vermögensrechtliche) familienrechtliche Streitigkeit; gleichgültig, ob das Begehren auf Unterlassung oder auf Leistung lautet. (T1)<br/>

6 Ob 40/18bOGH28.03.2018

Vgl; Beisatz: Es bedarf keines Bewertungsausspruchs durch das Berufungsgericht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20141216_OGH0002_0040OB00198_14T0000_001

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