Normen
4 Ob 193/01p | OGH | 16.10.2001 |
10 ObS 42/05g | OGH | 28.06.2005 |
Auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 11a Abs 1 Z 3 ASGG nF ist mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung nicht dahin zu verstehen, dass entgegen der auch in Arbeits- und Sozialrechtssachen anwendbaren Bestimmung des § 261 Abs 1 ZPO über die dort angeführten Einreden vom Vorsitzenden ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden könnte. (T1) |
4 Ob 176/07x | OGH | 22.01.2008 |
Auch; Veröff: SZ 2008/6 |
6 Ob 133/08i | OGH | 07.08.2008 |
Beisatz: Nach § 261 Abs 1 ZPO hat das Gericht über die dort aufgezählten Einreden, unter welche auch jene der fehlenden internationalen Zuständigkeit fällt, nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Wahrung der Verhandlungsform steht unter Nichtigkeitssanktion, weil das Gesetz hier zwingend eine mündliche Verhandlung vorschreibt. (T2); Beisatz: Die der erstgerichtlichen Entscheidung anhaftende Nichtigkeit führt demnach nicht nur zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Rekursgerichts, sondern auch zur Aufhebung des erstgerichtlichen Beschlusses. Hierbei war dem Erstgericht aufzutragen, über die Prozesseinrede der beklagten Partei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 261 Abs 1 ZPO neuerlich zu entscheiden. (T3) |
3 Ob 221/08h | OGH | 17.12.2008 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 |
4 Ob 116/10b | OGH | 13.07.2010 |
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO ist von Amts wegen wahrzunehmen. (T4) |
6 Nc 15/11z | OGH | 13.10.2011 |
Vgl auch |
Dokumentnummer
JJR_20011016_OGH0002_0040OB00193_01P0000_001
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