Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Mit ihrer Verfahrensrechtsrüge (über die Schützung ihres leicht beschädigbaren Beweismittels) ist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in dritter Instanz gerügt werden kann (s. die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503). Soweit mit diesen Ausführungen eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verbunden ist, ist diese in dritter Instanz nicht mehr zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanz hat mit zutreffenden und zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung dargelegt, daß die im geschäftlichen Verkehr zwischen Konkurrenten vermutete Wiederholungsgefahr (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0080065) nur durch ein alle berechtigten Ansprüche des Klägers deckendes, vollständiges Vergleichsanbot oder durch ein sonstiges Verhalten des Beklagten beseitigt werden kann, aus dem ausreichende Anhaltspunkte dafür entnommen werden können, daß er ernstlich gewillt ist, von künftigen gleichen (ähnlichen) Störungen Abstand zu nehmen; dabei sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die für oder gegen eine solche Sinnesänderung sprechen (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0079899). Daß das Vergleichsanbot der Beklagten, welches eine entsprechende Veröffentlichung nicht enthielt, im Einzelfall zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nach Ansicht der Vorinstanz nicht ausreichte, bedeutet einerseits keine wesentliche Verkennung der Rechtslage, die vom Obersten Gerichtshof zur Wahrung der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre, ist aber andererseits auch nicht über den Einzelfall hinaus von Bedeutung (vgl 4 Ob 2260/96y). Beruht etwa das Verharren der Beklagten auf ihrem Rechtsstandpunkt, sie habe überhaupt keinen Wettbewerbsverstoß begangen, den allerdings die Tatsacheninstanzen "nicht teilten", so hat sie - wie jede andere Prozeßpartei in dieser Lage - die für sie aus der Feststellung ihrem Standpunkt nicht Rechnung tragender Tatsachen folgenden rechtlichen Konsequenzen zu vertreten, ob sie nun ihrem Prozeßstandpunkt vorher "abschwört" oder nicht.
Die Entscheidung der Vorinstanz ist auch im Ausspruch über die Urteilsveröffentlichung im Lichte der zutreffend zitierten Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Die Regelung der Urteilsveröffentlichung gemäß § 25 Abs 3 und 4 UWG beruht auf dem Gedanken, daß es häufig im Interesse des vom Wettbewerbsverstoß betroffenen Publikums liegt, unlauteres Wettbewerbsverhalten in der dem Wirkungsgrad des Verstoßes entsprechenden Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (siehe die Entscheidungen zu RIS-Justiz RS0079820). Eine - mitunter durch das Prozeßverhalten der Parteien hervorgerufene - längere Prozeßdauer, die im vorliegenden Fall unter anderem auch durch eine mehrmonatige Verfahrensunterbrechung mitbewirkt wurde, hindert die Stattgebung des Urteilsveröffentlichungsbegehrens nicht, wenn noch künftige Nachteile für den Kläger oder "Vorteile" für den Beklagten aus der zu Recht beanstandeten Wettbewerbshandlung zu besorgen sind (SZ 69/116 ua). Dies hat das Berufungsgericht im Anlaßfall in vertretbarer Weise bejaht, zumal nicht übersehen werden darf, daß höheren Ansprüchen dienende Jahresmodeprospekte, die wie hier in einer Auflage von etwa 10.000 Stück zu Verteilung gelangten, erfahrungsgemäß nicht sogleich nach Ablauf der entsprechenden Saison weggeworfen, sondern in einem nennenswerten Ausmaß sicherlich auch zur späteren Beachtung oder Verwendung aufgehoben werden.
Aus den dargelegten Erwägungen verfällt die außerordentliche Revision der Beklagten der Zurückweisung.
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