OGH 4Ob191/01v

OGH4Ob191/01v12.9.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard A*****, vertreten durch Dr. Klaus Braunegg und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Stadtgemeinde S*****, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien,

2. Heinz I*****, vertreten durch Dr. Josef W. Deitzer, Rechtsanwalt in Schwechat, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (eingeschränkt auf Kosten; Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge "außerordentlichen" Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 2. Juli 2001, GZ 4 R 61/01x-27, womit die Rekurse der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg vom 16. Juni 2000, GZ 4 Cg 50/00v-9 zurückgewiesen wurden, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die vom Erstgericht am 19. 6. 2000 erlassene einstweilige Verfügung (ON 9) wurde infolge Antrags des Klägers mit Beschluss vom 21. 8. 2000 (ON 15) aufgehoben.

Das Rekursgericht wies mit dem angefochtenen Beschluss die gegen die einstweilige Verfügung erhobenen Rekurse des Zweitbeklagten vom 11. 7. 2000 (ON 10) und des Erstbeklagten vom 12. 7. 2000 (ON 11) infolge Wegfalls der Beschwer zurück und verpflichtete unter Bedachtnahme auf § 50 Abs 2 ZPO den Kläger, den Beklagten die Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen, weil deren Rekursen ohne Aufhebung der einstweiligen Verfügung stattzugeben gewesen wäre; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers, der sich - wie aus den Rechtsmittelanträgen ersichtlich - nur gegen die Kostenentscheidung richtet, ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen (vgl die bei Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 5 angeführten Beispiele). Um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt es sich - sofern etwa das Klagebegehren auf Kostenersatz eingeschränkt wurde - selbst dann, wenn deren unmittelbarer Gegenstand keine Kostenfrage ist (EvBl 1955/207; EvBl 1971/60; MietSlg 37.783); es kann nämlich der Rechtszug gegen eine Entscheidung über eine bloße Vorfrage der Kostenentscheidung nicht weiter reichen als der gegen die Endentscheidung selbst (EvBl 1955/207; 1 Ob 625/95).

In zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden (1 Ob 583/90; 6 Ob 619/93). Der absolute Rechtsmittelausschluss des § 528 Abs 2 Z 3 ZPO geht der weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 528 Abs 1 ZPO vor und verhindert jede Anfechtung in Kostenstreitigkeiten (6 Ob 619/93). Die Anrufung des Obersten Gerichtshofes durch den Kläger zur Erwirkung einer Entscheidung lediglich im Kostenpunkt ist daher unzulässig (SZ 68/48; SZ 68/104; SZ 70/246). Das Rechtsmittel, mit dem nur eine Abänderung der Kostenentscheidung zweiter Instanz angestrebt wird, war deshalb zurückzuweisen.

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