OGH 6Ob619/93

OGH6Ob619/9321.10.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Helmut S*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Grogger und Dr.Michael Lehner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Kosten, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 30.Juni 1993, GZ 17 R 129/93-29, womit der als "Berufung" bezeichnete Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 29.Jänner 1993, GZ 13 Cg 32/93h-25, als verspätet zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung werden zurückgewiesen.

Text

Begründung

In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 18.9.1991 schränkte die Klägerin ihr ursprünglich auf Offenlegung der Abrechnung aus dem Verkauf einer bestimmten Liegenschaft, der Erfüllung des Meistbotes im Zwangsversteigerungsverfahren sowie der bisherigen Veranlagung des Überschusses aus dieser Transaktion durch eidliche Angaben des Beklagten und Zahlung des Überschusses aus der Transaktion des Verkaufes der Liegenschaft, dessen Höhe nach Vorlage der eidlichen Angaben genau beziffert werde, gerichtetes Begehren auf Kosten ein (ON 17 S 46).

Das Erstgericht erkannte die Klägerin mit Urteil vom 29.1.1993 schuldig, dem Beklagten die mit 67.518 S bestimmten Prozeßkosten zu ersetzen (ON 25).

Das Rekursgericht wies den als "Berufung" bezeichneten Rekurs der Klägerin gegen diese Entscheidung als verspätet und die zu diesem Rechtsmittel erstattete Berufungsbeantwortung des Beklagten als unzulässig zurück; es sprach aus, daß "der Revisionsrekurs unzulässig" sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist entgegen seiner unrichtigen Benennung kein außerordentlicher Revisionsrekurs. Ein solcher liegt nämlich nur dann vor, wenn das Rekursgericht in einem Fall, in welchem der Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist, gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 3 ZPO ausgesprochen hat, daß der ordentliche Revisionsrekurs nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Nach ständiger Rechtsprechung ist die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren, gleichgültig ob sie in Urteils- oder Beschlußform ergeht, nur mit Rekurs anfechtbar (RZ 1990/64 mwN). Durch die Einschränkung des Begehrens auf Kosten verliert die Entscheidung über diese Kosten nicht den Charakter einer Entscheidung im Kostenpunkt (RZ 1990/64; 1 Ob 583/90; 6 Ob 23/90 ua). Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sind aber Revisionsrekurse gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß erstreckt sich auf alle Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, die in welcher Form immer über die Kosten absprechen; in zweiter Instanz wird daher über alle mit Kostenersatzansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entschieden (1 Ob 583/90). Somit sind auch Rechtsmittel gegen rein formale Entscheidungen der zweiten Instanz über die Unzulässigkeit oder Verspätung eines Rechtsmittels im Kostenpunkt unanfechtbar (MGA ZPO14 § 528/43). § 519 Abs 1 Z 1 ZPO gelangt hier nicht zur Anwendung (RZ 1990/64). Das Rekursgericht hätte daher in seinen Beschluß unmißverständlich den belehrenden Ausspruch gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 2 ZPO aufnehmen müssen, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.

Das Rechtsmittel und die Rechtsmittelgegenschrift waren daher als unzulässig zurückzuweisen.

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