OGH 4Ob184/11d (RS0127765)

OGH4Ob184/11d27.3.2012

Rechtssatz

Eine Veranlagung iSd § 1 Abs 1 Z 3 KMG setzt eine gesellschafts- oder schuldrechtlich organisierte Risikogemeinschaft voraus, wobei es keinen Unterschied macht, ob diese rechtlich (etwa durch Beteiligung an einer Gesellschaft) oder bloß wirtschaftlich begründet ist.

Normen

KMG §1 Abs1 Z3

4 Ob 184/11dOGH27.03.2012

Beisatz: Hier: Second-Hand-Lebensversicherungspolizzen. (T1)

1 Ob 227/14kOGH03.03.2015

Vgl auch

4 Ob 47/16iOGH12.07.2016

Auch; Beisatz: Hier: Nachrangdarlehen. (T2)

6 Ob 97/18kOGH28.06.2018

Beis wie T2; Beisatz: Entscheidendes Bezugsmerkmal für das Vorliegen einer Risikogemeinschaft ist demnach das Bestehen eines Totalverlustrisikos und dass dieses Risiko von der wirtschaftlichen Gebarung bzw vom wirtschaftlichen Erfolg der Emittentin abhängt; daneben spricht auch der Normzweck des KMG für einen möglichst umfassenden Anlegerschutz. (T3)<br/>Beisatz: Der Laufzeit kommt demgegenüber nur untergeordnete Bedeutung zu. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20120327_OGH0002_0040OB00184_11D0000_001

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