Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche einstweilige Verfügung. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Die Ausfertigung dieses Beschlusses wurde dem Vertreter des Beklagten am 7. Dezember 2010 im elektronischen Rechtsverkehr zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Beklagten erhobene außerordentliche Revisionsrekurs, den er am 23. Dezember 2010 im elektronischen Rechtsverkehr einbrachte, ist verspätet.
Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (4 Ob 148/09g mwN; RIS-Justiz RS0119289 [T2, T3]).
Der verspätete Revisionsrekurs des Beklagten war zurückzuweisen.
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