OGH 4Ob148/09g

OGH4Ob148/09g8.9.2009

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. F***** GmbH, 2. F***** GmbH & Co KG, beide *****, beide vertreten durch Dr. Adolph Platzgummer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei F***** & Co GmbH, *****, vertreten Dr. Lukas Purtscher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), über die außerordentlichen Revisionsrekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 20. Juli 2009, GZ 2 R 111/09d-11, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 3. April 2009, GZ 59 Cg 45/09g-5, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zum Revisionsrekurs der Klägerinnen:

Der Revisionsrekurs zeigt zutreffend auf, dass die Klägerinnen ein Vorbringen zur Verwendung der beanstandeten Bezeichnung auch außerhalb des Internetauftritts der Beklagten erstattet haben (vgl AS 6); zudem dürfen auch überschießende Feststellungen nicht unbeachtet gelassen werden, wenn sie sich - wie hier - im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes halten (RIS-Justiz RS0037972 [insb T1, T8, T9]).

Die Entscheidung des Rekursgerichts ist aber aus einem anderen Grund nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen haben lediglich behauptet, dass das Führen der strittigen Unternehmensbezeichnung „F***** & Co" ohne den Rechtsformzusatz „GmbH" den „unrichtigen und unzutreffenden Eindruck einer offenen Gesellschaft bzw einer unbeschränkten Haftung" vermittle. Das mag zwar unter Bedachtnahme auf den Standard eines (zwar nicht rechtskundigen, aber doch) „angemessen gut unterrichteten und angemessen aufmerksamen und kritischen" (EG 18 der RL-UGP) Durchschnittsverbrauchers zutreffen. Es ist aber nicht erkennbar, dass die beschränkte oder unbeschränkte Haftung des Unternehmensinhabers beim Erwerb von Fliesen für die geschäftliche Entscheidung eines solchen Verbrauchers relevant sein könnte (§ 2 Abs 1 Satz 1 UWG). Denn dies setzte Erwägungen zur Durchsetzbarkeit von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen voraus, die einem Durchschnittsverbraucher bei typischen Handelsgeschäften (anders als möglicherweise bei größeren Aufträgen an Handwerker) nicht ohne weiteres unterstellt werden können.

Damit gelingt es den Klägerinnen im Ergebnis nicht, das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aufzuzeigen. Ihr Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

2. Zum Revisionsrekurs der Beklagten:

Die Frist für den Rekurs und die Rekursbeantwortung beträgt im Sicherungsverfahren vierzehn Tage (§ 402 Abs 3 EO). Das gilt auch für den Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (4 Ob 215/06f, 4 Ob 40/09z).

Der angefochtene Beschluss wurde dem Vertreter der Beklagten am 30. Juli 2009 zugestellt. Der erst am 14. August 2009 im Elektronischen Rechtsverkehr übermittelte Revisionsrekurs der Beklagten ist daher als verspätet zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte