OGH 4Ob176/06w

OGH4Ob176/06w17.10.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** SpA, *****, vertreten durch Brand Lang Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1.) B***** AG, 2.) B***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Leistung, Rechnungslegung, Auskunft und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 62.250 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juni 2006, GZ 4 R 80/06y-22, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

1. Die Rechtsnachfolger der Urheber der Chaiselongue LC 4 haben der Klägerin das Exklusivrecht für die weltweite Herstellung und den Verkauf der Chaiselongue eingeräumt. Sie haben ihr weiters „beschränkt auf die Fälle von Rechtsverletzung durch Dritte" das ausschließliche Recht zur Anfertigung, zum Kopieren und zur Weitergabe von Bildern und Photographien der Modelle auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich eingeräumt.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts erfasst diese Vereinbarung auch die materiellen Rechte, insbesondere Unterlassungsansprüche. Es liege keine bloße Übertragung des Klagerechts und damit auch keine gewillkürte Prozessstandschaft vor.

2. Die Beklagten machen als erhebliche Rechtsfrage geltend, diese Auffassung widerspreche der Rechtsprechung. Sie verweisen auf die Entscheidung 4 Ob 93/01g (= ÖBl 2001, 220 - Internet-Nachrichtenagentur), wonach auch im Urheberrecht die Klagebefugnis zur Wahrnehmung der dem Urheber oder Leistungsschutzberechtigten eingeräumten Ausschließlichkeitsrechte (nur) in jenen Fällen auch einem Dritten zusteht, in denen diesem nicht nur prozessuale Durchsetzungsrechte allein, sondern auch materielle Rechte abgetreten worden sind.

Rechtliche Beurteilung

3. Der behauptete Widerspruch besteht nicht. Mit der festgestellten Treuhandvereinbarung wurde der Klägerin keineswegs nur das Klagerecht, sondern das Werknutzungsrecht, wenn auch beschränkt auf den Fall von Rechtsverletzungen, übertragen. Nach dem Willen der Parteien sollte der Klägerin nicht nur das Recht zustehen, die dem geschützten Werk entsprechenden Gegenstände herzustellen und zu vertreiben sowie gegen darauf sich beziehende Rechtsverletzungen vorzugehen, sondern die Klägerin sollte auch berechtigt sein, weitere Rechtsverletzungen im eigenen Namen, jedoch im Interesse der ursprünglichen Rechteinhaber zu verfolgen. Die Klägerin erhielt damit ein auf konkrete Rechtsverletzungen Dritter beschränktes Werknutzungsrecht eingeräumt, das sie zur Geltendmachung der dem Werknutzungsberechtigten zustehenden urheberrechtlichen Ansprüche berechtigt.

4. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, bildet regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 287/98w uva; RIS-Justiz RS0042967). Die Beklagten haben im Übrigen dem Vorbringen der Klägerin, wegen des Verkaufs der Eingriffsgegenstände in Filialen in mehreren Bundesländern ein berechtigtes Interesse an der begehrten Urteilsveröffentlichung zu haben, in erster Instanz nichts entgegengehalten.

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