European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0040OB00173.14S.0217.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagten schlossen mit einem Dritten einen gerichtlichen Vergleich, wonach dieser das Befahren eines Wegs durch Dritte zu unterlassen habe. Der Kläger klagte auf Feststellung, dass der Vergleich ihm gegenüber keine Unterlassungsrechtswirkungen entfalte.
Die Vorinstanzen gingen von einem (konkludenten) Abschluss eines Dienstbarkeitsvertrags zwischen den Rechtsvorgängern der Streitteile aus und gaben der Klage aus diesem Grund, sowie deswegen, weil Verträge zu Lasten Dritter dem Dritten gegenüber unwirksam seien, statt.
Die Beklagten machen in der Zulassungsbeschwerde ihrer außerordentlichen Revision (nur) geltend, dass vertragliche, nicht verbücherte Servituten nur die Vertragsparteien bänden und für Einzelrechtsnachfolger nur bei Übernahme derselben wirksam seien.
Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob hier eine bloße Personal‑ oder ob eine Grunddienstbarkeit vorliegt, weil die Entscheidung nicht von dieser Frage abhängt. Verträge zu Lasten Dritter sind dem Dritten gegenüber jedenfalls unwirksam (RIS‑Justiz RS0084880). Von dieser Rechtsprechung sind die Vorinstanzen im Ergebnis nicht abgewichen.
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