OGH 4Ob165/98p (RS0110206)

OGH4Ob165/98p30.6.1998

Rechtssatz

Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. Um den Marktanteil feststellen zu können, muss der relevante Markt nach sachlichen, örtlichen und zeitlichen Kriterien bestimmt werden. Bei der Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes ist auf die funktionelle Austauschbarkeit aus der Sicht der Marktgegenseite abzustellen. Der sachlich relevante Markt umfasst demnach alle Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von der Marktgegenseite aufgrund ihrer Eigenschaften, ihrer Preislage und ihres Verwendungszweckes als gleichartig angesehen werden.

Bedarfsmarktkonzept

 

Normen

EGV Maastricht Art86
EG Amsterdam Art82
KartG 1988 §34
KartG 2005 §23

4 Ob 165/98pOGH30.06.1998
4 Ob 90/99kOGH22.06.1999

Auch; nur: Für die Marktmacht sind verschiedene Faktoren (Marktstruktur, Charakteristika des Unternehmens) maßgebend; von besonderer Bedeutung ist dabei die Größe des Marktanteiles. (T1)

4 Ob 187/02gOGH15.10.2002

Vgl auch

1 Ob 240/03fOGH12.10.2004

nur T1

16 Ok 46/05OGH27.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen einer beherrschenden Stellung ergibt sich im Allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen. Besonders hohe Marktanteile (mehr als 75 %) liefern - von außergewöhnlichen Umständen abgesehen - ohne weiteres den Beweis einer marktbeherrschenden Stellung. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Postzeitungsversand - Zeitungsversand. (T3)

16 Ok 14/08OGH25.03.2009

Auch

16 Ok 8/10OGH12.12.2011

Vgl auch; Beisatz: Faktoren wie etwa Standort, Image, Parkplatzangebot und hohe Kundenfrequenz sind nicht neben dem hypothetischen Monopolistentest (SSNIP-Test) heranzuziehen, sondern diese spielen bei der im Wege dieses Tests ermittelten Entscheidung eines Abnehmers eine Rolle. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Radiusklausel bei Einkaufszentrum. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/148

4 Ob 231/12tOGH12.02.2013

nur T1

4 Ob 62/13sOGH23.05.2013

Vgl; Beisatz: Dass ein Unternehmen der öffentlichen Hand zuzurechnen und mit anderen Unternehmen der öffentlichen Hand verbunden ist, kann demnach für sich allein noch keine Marktbeherrschung begründen. (T6)

4 Ob 66/14fOGH20.05.2014

Vgl; Beis wie T6

16 Ok 3/22kOGH23.06.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980630_OGH0002_0040OB00165_98P0000_002

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