OGH 4Ob165/83; 8ObA4/24g (RS0055031)

OGH4Ob165/83; 8ObA4/24g26.8.2024

Rechtssatz

Schon aus dem Wortlaut des § 50 DO.A ergibt sich, daß die Grenze zwischen einer "Dauernden" und einer bloß "vorübergehenden" Verwendung eines Verwaltungsangestellten nicht allein nach dem zeitlichen Ausmaß einer solchen Tätigkeit gezogen werden kann.

Normen

DO.A §50

4 Ob 165/83OGH15.01.1985
8 ObA 4/24gOGH26.08.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19850115_OGH0002_0040OB00165_8300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)