OGH 4Ob159/11b (RS0127288)

OGH4Ob159/11b22.11.2011

Rechtssatz

Ob eine wesentliche, die Aufhebung des Vertrags rechtfertigende Vertragsverletzung nach dem UN‑Kaufrechtsübereinkommen (Art 49 Abs 1 lit a iVm Art 25 CISG) vorliegt, ist regelmäßig aufgrund einer Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls nach objektiven Kriterien zu bestimmen. In die gebotene Interessenabwägung sind neben Art und Ausmaß der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf die vertragstreue Partei unter anderem auch die Möglichkeit einer Nachlieferung oder Verbesserung innerhalb angemessener Frist, deren Kosten sowie deren Zumutbarkeit für den Käufer einzubeziehen.

Normen

UN-Kaufrechtsübk - CISG Art25
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art49 Abs1 lita
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art80

4 Ob 159/11bOGH22.11.2011

Beisatz: Die Vertragsaufhebung ist als ultima ratio nur dann gerechtfertigt, wenn eine besonders schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt, die so gewichtig ist, dass das Erfüllungsinteresse im Wesentlichen entfällt. (T1)<br/>Beisatz: Weigert sich der Käufer grundlos, die Nacherfüllung anzunehmen, verliert er sein Aufhebungsrecht nach Art 8 CISG. (T2)

1 Ob 218/12hOGH15.11.2012

Auch

3 Ob 194/15yOGH16.12.2015

Auch; Beis wie T1

4 Ob 110/19hOGH05.07.2019

Beisatz: Die Überschreitung eines Liefertermins stellt im Allgemeinen noch keine wesentliche Vertragsverletzung dar. Anderes kann aber vor allem dann gelten, wenn ein Fixgeschäft vereinbart wurde. (T3); Veröff: SZ 2019/63

Dokumentnummer

JJR_20111122_OGH0002_0040OB00159_11B0000_001

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