Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß
§§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Der Beklagte ist der einzige Geschäftsführer einer GmbH, die sich in einem Vorverfahren gegenüber der klagenden Mitbewerberin in einem Prozessvergleich verpflichtet hat, ab sofort im geschäftlichen Verkehr näher bezeichnete lauterkeitswidrige Behauptungen zu unterlassen.
Das Rekursgericht hat eine einstweilige Verfügung bestätigt, mit der dem Beklagten verboten wird, sich im geschäftlichen Verkehr an der Verbreitung jener Behauptungen zu beteiligen, die Gegenstand des Vorprozesses waren. Bescheinigt ist, dass der Beklagte, der die Umsetzung des Prozessvergleichs überwacht, keine Verstöße dagegen festgestellt haben will, obwohl eine gegen den Vergleich verstoßende Behauptung unter dem Datum 7. 11. 2008 weiterhin auf einer Website mit der top-level-Domain „.at“ abrufbar ist, die in Verantwortung eines Unternehmens betrieben wird, zu dem die titelmäßig verpflichtete GmbH früher Geschäftsverbindungen hatte. Ein auf Unterlassung lautender Titel verpflichte zur Beseitigung eines gesetzwidrigen Zustands durch eine schon vor Schaffung des Titels bestehende Störungsquelle, welche Verpflichtung auch den Beklagten als alleinigen leitenden Organwalter der aus dem Vergleich verpflichteten Gesellschaft treffe.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung, wonach ein Unterlassungsgebot das Gebot in sich schließt, den titelwidrigen Zustand zu beseitigen. Wer nämlich durch einen Gesetzesverstoß einen störenden Zustand geschaffen hat, stört weiter, solange dieser Zustand andauert. Seine Verpflichtung, den gesetzwidrigen Zustand zu beseitigen, besteht unabhängig davon, ob die „Störquellen“ bereits vor Schaffung des Titels vorhanden waren (vgl RIS-Justiz RS0079560; RS0079549; RS0004490).
Dass die Unterlassungsverpflichtung im Vorprozess auf einem (auslegungsbedürftigen) Prozessvergleich beruht, der keine ausdrückliche Beseitigungsverpflichtung enthält, ändert - entgegen den Ausführungen im Rechtsmittel - nichts an der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, weil mangels gegenteiliger Behauptungen davon auszugehen ist, dass sich die Klägerin im Vorprozess nur mit einem solchen Vergleich zufrieden gegeben hätte, der ihr inhaltlich nicht weniger bietet als ein Unterlassungsurteil.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aufgrund seines eigenen Verhaltens (Untätigkeit bei der Erfüllung der Unterlassungsverpflichtung der GmbH) und nicht nach § 18 UWG für das Verhalten eines Dritten in Anspruch. Es ist deshalb rechtlich unerheblich, ob der Beklagte gegenüber dem Betreiber jener Website, die die lauterkeitswidrigen Behauptungen enthält, weisungsbefugt ist.
Dass der Beklagte als einziger Geschäftsführer der aus dem Vergleich verpflichteten GmbH für deren fortdauernden Lauterkeitsverstoß auch persönlich verantwortlich ist, entspricht ständiger Rechtsprechung (4 Ob 282/01a mwN; vgl auch RIS-Justiz RS0079491). Dass er alles Zumutbare zur Abstellung des lauterkeitswidrigen Zustands unternommen (vgl 4 Ob 282/01a) oder dass ihm dessen Beseitigung geradezu unmöglich iSd § 878 ABGB gewesen wäre (vgl 4 Ob 170/99z), hat der Beklagte weder behauptet noch bescheinigt.
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