OGH 4Ob377/79; 4Ob392/80; 4Ob353/81; 4Ob316/83; 4Ob14/89; 4Ob103/89; 4Ob107/90; 4Ob80/90 (RS0079491)

OGH4Ob377/79; 4Ob392/80; 4Ob353/81; 4Ob316/83; 4Ob14/89; 4Ob103/89; 4Ob107/90; 4Ob80/9012.9.2023

Rechtssatz

Die Organe einer juristischen Person, die Leitungsaufgaben zu erfüllen haben, haften nicht nur bei unmittelbaren (aktiven) Beteiligungen an einem Wettbewerbsverstoß. Sie können auch durch Unterlassung verantwortlich werden, wenn ihnen der Wettbewerbsverstoß bekannt geworden ist und sie diesen nicht verhindert haben, obwohl sie dazu infolge ihrer Organstellung in der Lage gewesen wären.

Normen

UWG §18

4 Ob 377/79OGH11.09.1979

Veröff: SZ 52/131 = ÖBl 1980,18

4 Ob 392/80OGH02.12.1980

Beisatz: Die Haftung erstreckt sich ferner auf den Fall, dass das Organ bei Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten von einem im Betrieb begangenen Wettbewerbsverstoß bei Anwendung der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit Kenntnis haben musste. (T1)

4 Ob 353/81OGH19.05.1981

Beis wie T1; Beisatz: Sich über Monate erstreckende Werbekampagne. (T2); Beisatz: Pelzkollektion (T3) Veröff: ÖBl 1981,129

4 Ob 316/83OGH26.04.1983

Beisatz: Weltwerksgarantie für Uhren. (T4)

4 Ob 14/89OGH09.05.1989

Veröff: MR 1989,141

4 Ob 103/89OGH07.11.1989

Auch; Beis wie T1

4 Ob 107/90OGH26.06.1990

Beis wie T1

4 Ob 80/90OGH18.09.1990

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Obmann eines Vereines. (T5)

4 Ob 1/91OGH12.02.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Konzernleitung (T6) Veröff: ÖBl 1991,101 = MR 1991,162

4 Ob 1046/92OGH29.09.1992

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Haftung der juristischen Person. (T7)

4 Ob 77/92OGH15.12.1992

Vgl auch; Beisatz: Die Geschäftsführer einer GmbH haften allerdings für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn sie diese selbst begangen haben, daran beteiligt waren oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten sind. Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T8)

4 Ob 99/98gOGH21.04.1998

Auch; Beis wie T8 nur: Gibt es Anhaltspunkte, die mit großer Wahrscheinlichkeit auf die Verantwortlichkeit der Geschäftsführer schließen lassen, ist es Sache der Geschäftsführer, darzutun, dass sie dennoch ohne ihr Verschulden daran gehindert waren, dagegen einzuschreiten. (T9)

4 Ob 134/01mOGH12.09.2001

Auch; Veröff: SZ 74/151

4 Ob 282/01aOGH12.02.2002

Auch

4 Ob 158/11fOGH22.11.2011

Auch; Vgl auch Beis wie T9; Beisatz: Außer es wurde alles Zumutbare zur Abstellung des lauterkeitswidrigen Zustands unternommen oder die Beseitigung ist unmöglich iSd § 878 ABGB. (T10); Beisatz: Hier: Untätigkeit des Geschäftsführers bei Erfüllung einer Unterlassungsverpflichtung der Gesellschaft. (T11)

4 Ob 79/12iOGH02.08.2012

Beis wie T9

4 Ob 45/23fOGH12.09.2023

Beisatz wie T9<br/>Beisatz: Vorliegend unterließ der Geschäftsführer des Inkassoinstituts als Verantwortlicher für journalistisch-redaktionelle Inhalte der Website, das Geschäftsmodell an die Anforderungen des § 118 GewO und § 8 RAO derart anzupassen, dass keine den Rechtsanwälten vorbehaltenen Beratungs- und Vertretungsleistungen zu strittigen Forderungen erbracht werden. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19790911_OGH0002_0040OB00377_7900000_001

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