Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben der von der Klägerin wegen titeloser Benützung nach einvernehmlicher Vertragsauflösung und Ablauf der Räumungsfrist sowie hilfsweise nach Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB wegen Nichtzahlung des Bestandzinses erhobenen Räumungsklage stattgegeben. Das Berufungsgericht erachtete den Bestandvertrag als durch vor Konkurseröffnung getroffene Räumungsvereinbarung aufgelöst.
Die Beklagte erblickt eine erhebliche Rechtsfrage darin, dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Schicksal einer vor Konkurseröffnung getroffenen Räumungsvereinbarung fehle, die erst nach Konkurseröffnung zu erfüllen wäre.
Unabhängig davon, ob man § 23 KO anwendet - die Konkurseröffnung entfaltet abgesehen von der erweiterten Kündigungsmöglichkeit keine Wirkung auf aufrechte Bestandverhältnisse - oder diese Bestimmung im vorliegenden Fall für unanwendbar hält, weil der Bestandvertrag schon aufgelöst sei - so die Revisionswerberin -, ändert sich nichts an der bloß durch eine - nicht erfolgte - vollständige Zahlung des Bestandzinsrückstands auflösend bedingten Räumungsverpflichtung der Beklagten. Die noch vor Konkurseröffnung zwischen den Streitteilen geschlossene Räumungsvereinbarung ist jedenfalls nicht einseitig vom Masseverwalter auflösbar, handelt es sich doch nicht um einen zweiseitigen, noch nicht beiderseits erfüllten Vertrag im Sinn des § 21 KO (Leistungsaustausch; 7 Ob 2097/96z = ZIK 1997, 60; 1 Ob 57/05x mwN), sondern um eine lediglich die Beklagte zu einer Handlung (Räumung) verpflichtende Vereinbarung.
Die weiters von der Beklagten aufgeworfenen Fragen zur Auswirkung eines Zwangsausgleichs auf einen Mietzinsrückstand oder der Konkurseröffnung auf bereits bestehende Vertragsauflösungsrechte (vgl hiezu 2 Ob 213/99h = ZIK 2001, 58 = MietSlg 52.174) sind in diesem Fall nicht zu beantworten, weil es der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB nicht mehr bedurfte.
Da die Beklagte sohin keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist ihre Revision zurückzuweisen.
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