Spruch:
Dem Rekursgericht wird aufgetragen, im Sinne des § 527 Abs. 1 ZPO auszusprechen, ob der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, sowie bejahendenfalls im Sinne der § 526 Abs. 3, § 500 Abs. 2 Z 3, Abs. 3 ZPO auszusprechen, ob der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, S 300.000 übersteigt, verneinendenfalls, ob der Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung
Zur Sicherung des Anspruches der Klägerin auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen verbot das Erstgericht den Beklagten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes unter Bezugnahme auf die Klägerin oder die Neue Kronen-Zeitung herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, insbesondere die Behauptungen
a) "Woche-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll",
b) "deutsch-österreichische Zeitungszaren also, die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen",
- c) "Pate dieser ehrenwerten Gesellschaft ist Johann D***",
- d) "Woche-Leser, die sich vom Handstreich der Konkurrenz nicht einschüchtern lassen",
e) "das müssen sich Millionen Woche-Leser gefallen lassen, bloß weil es der Kronen-Zeitung nicht gefällt".
Das Rekursgericht "bestätigte" diese einstweilige Verfügung mit der "Maßgabe", daß sie wie folgt zu lauten habe:
"Zur Sicherung des Anspruches der klagenden Partei gegen die beklagten Parteien auf Unterlassung wettbewerbswidriger Handlungen wird den Beklagten geboten, es ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes unter gleichzeitiger Bezugnahme auf die Klägerin oder die Neue Kronen-Zeitung sowie auf die Werbemaßnahmen der Beklagten, bei welchen den Lesern ihrer Zeitschrift der Ersatz jener Beträge zugesichert wird, die diese an Zinsenertragssteuer für bei der M***-B*** veranlagte Sparguthaben zu entrichten haben, herabsetzende und unrichtige Behauptungen aufzustellen und zu verbreiten, und zwar
a) 'Woche-Leser müssen wissen, wem sie den Handstreich verdanken, der sie um die Steuervergütung bringen soll',
b) 'deutsch-österreichische Zeitungszaren also, die dem kleinen Sparer offenbar kein Zuckerl gönnen',
- c) 'Pate dieser ehrenwerten Gesellschaft ist Johann D***';
- d) 'Woche-Leser, die sich vom Handstreich der Konkurrenz mit einschüchtern lassen',
e) 'das müssen sich Millionen Woche-Leser gefallen lassen, bloß weil es der Kronen-Zeitung nicht gefällt'".
Gegen diesen Beschluß erhebt die Klägerin einen Revisionsrekurs mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. Eine Revisionsrekursbeantwortung steht noch aus, weil der Erstrichter den Revisionsrekurs - in der unrichtigen Annahme, bereits jetzt lasse sich erkennen, daß ein außerordentlicher Revisionsrekurs vorliegt - direkt dem Obersten Gerichtshof vorgelegt hat.
Rechtliche Beurteilung
Den Ausführungen im Revisionsrekurs ist insoweit beizupflichten, als das Rekursgericht die einstweilige Verfügung des Erstgerichtes nicht bloß mit einer "Maßgabe" - also berichtigend oder präzisierend - bestätigt, sondern gegenüber der Fassung durch das Erstgericht eingeschränkt und damit abgeändert hat. Während nämlich ein allgemeines Unterlassungsgebot durch konkrete Einzelverbote, die mit den Worten "insbesondere" eingeleitet werden, dahin präzisiert wird, daß die darin umschriebenen und sinngleiche Verhaltensweisen von ihm erfaßt werden, bedeuten die Einleitungsworte "und zwar", daß nur die in den nachfolgenden Einzelverboten wörtlich umschriebenen Verhaltensweisen verboten werden; in erstem Fall ist der Exekutionstitel somit weiter, im zweiten Fall enger gefaßt. Davon abgesehen, liegt aber auch in der Bezugnahme auf die konkrete, in der Vergangenheit liegende Werbeaktion der Beklagten im ersten Absatz des Verbotes eine Einschränkung der einstweiligen Verfügung auf solche herabsetzende Äußerungen der Beklagten oder der Zeitschrift "Die ganze Woche", die im Zusammenhang mit dieser Werbeaktion gegenüber der Klägerin und der Neuen Kronen-Zeitung gemacht wurden. Eine solche Einschränkung hatte aber die Klägerin - wenngleich die beanstandeten Äußerungen eine Reaktion der Beklagten auf ein von der Klägerin erwirktes Verbot gewesen waren - nicht vorgenommen.
Das Rekursgericht wird daher seinen in Wahrheit abändernden Beschluß durch den gemäß § 527 Abs. 1 ZPO für den Fall einer Abänderung vorgeschriebenen Ausspruch, ob der davon betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000 übersteigt, zu ergänzen haben. Sollte es dabei zu der Auffassung kommen, daß dieser Beschwerdegegenstand S 15.000 übersteigt, dann bedarf es zur Klarstellung, ob gegen den abändernden Teil der Vollrevisionsrekurs zulässig ist oder nicht, des weiteren Ausspruches, ob der gesamte Wert des Beschwerdegegenstandes, über den das Rekursgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Im Falle einer Bewertung des gesamten Beschwerdegegenstandes unter S 300.000 wäre überdies noch der Ausspruch gemäß § 500 Abs. 3, § 526 Abs. 3, § 528 Abs. 2 ZPO erforderlich, ob der Revisionsrekurs nach § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist. Da das Rekursgericht seine Entscheidung noch vor dem Stichtag gemäß Art. X Z 21 WGN 1989 gefällt hat, sind die zitierten Bestimmungen in der Fassung der ZVN 1983 anzuwenden. Sollte das Rekursgericht zu einer S 15.000 nicht übersteigenden Bewertung des von der Abänderung betroffenen Wertes des Beschwerdegegenstandes gelangen, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs. 1 Z 5 ZPO unzulässig. Nur dann, wenn das Rekursgericht zwar einen S 15.000 übersteigenden Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes, aber einen S 300.000 nicht übersteigenden Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes annehmen und zugleich aussprechen sollte, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der Revisionsrekurs - allerdings nach Erteilung eines Ergänzungsauftrages an die Klägerin zur Aufnahme von Ausführungen im Sinne der § 528 Abs. 2, § 506 Abs. 1 Z 5 ZPO in das Rechtsmittel - vom Erstgericht wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; andernfalls - also bei Vorliegen eines ordentlichen Revisionsrekurses - wird das Erstgericht vorerst nach § 521 a ZPO, § 402 Abs. 1 EO vorzugehen haben.
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