Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Begründung
Die Klägerin übersieht, daß das Berufungsgericht den von ihr gegen den Beklagten als fahrlässig handelnden Nebentäter (§ 1302 ABGB) erhobenen Regreßanspruch (§ 896 ABGB) (ua) auch deshalb verneint hat, weil ihm bereits - ungeachtet der Beweisrüge der Berufung - an Hand der in Übereinstimmung mit dem Sachvorbringen der Klägerin festgestellten Tatsachengrundlage an den durch den Schuß des Kriminalbeamten Helmut H***** herbeigeführten Verletzungen des Roland S***** jedenfalls kein ins Gewicht fallendes Mitverschulden anzulasten sei. Daß das Berufungsgericht dabei gegen tragende Grundsätze der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstoßen hätte, vermag die Klägerin selbst gar nicht zu behaupten. Von solchen grundsätzlichen Fragen abgesehen, hängen aber Entscheidungen über die Art der Verschuldensabwägung und die Verschuldensteilung im Einzelfall nicht mehr von im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfragen ab, weil die Kasuistik gerade des Einzelfalles in der Regel eine beispielgebende Entscheidung iS der genannten Gesetzesstelle ausschließt (ZVR 1986/11; ZVR 1989/131 uva; zuletzt etwa 4 Ob 1599/90).
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