OGH 4Ob1599/90

OGH4Ob1599/9015.1.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes

Hon-Prof.Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien

1. Horst W*****, 2.) Monika K*****, beide vertreten durch Dr. Franz Kriftner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Dr. Hans-Georg B*****, vertreten durch Dr. Berndt Sedlazeck, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 368.179,79 s.A. (Revisionsinteresse S 89.575,--), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichts vom 3. Oktober 1990, GZ 1 R 136/90-21, den Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtliche Beurteilung

Begründung

Die - immer nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmende - Verschuldensabwägung berührt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage (ZVR 1986/11); auch die von den Klägern aufgeworfene Frage, ob der Beklagte als Treuhänder verpflichtet gewesen wäre, die ihm von der Bank übermittelte Saldenaufstellung zu prüfen, obzwar die Kläger selbst den für die Lastenfreistellung erforderlichen Betrag mit der Bank aushandeln wollten und auch ausgehandelt haben, ist im Sinne dieser Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage. Nach der Aktenlage hat die Verkäuferin der Raika Straßwalchen eine Reihe von Höchstbetragshypotheken eingeräumt, die der Sicherung nicht nur im einzelnen bestimmter, sondern aller gegenwärtigen und zukünftigen Kreditverbindlichkeiten der Verkäuferin gedient haben. Daß die eingetragenen Höchstbetragshypotheken nicht ausgereicht hätten, den von der Hauptgläubigerin angegebenen Saldo von S 1,286.876,-- sicherzustellen, wurde nicht behauptet. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung (JBl. 1985, 418; SZ 58/159; SZ 60/68; SZ 61/98, zuletzt 3 Ob 36/89) kann durch eine Höchstbetragshypothek nicht bloß ein bestehendes konkretes Kreditverhältnis, sondern die ganze bestehende und künftige Geschäftsbeziehung der Bank zum Schuldner gesichert werden. Anhaltspunkte, wonach zur Lastenfreistellung grundbücherlich nicht sichergestellte Forderungen getilgt worden wären, bietet die Aktenlage demnach nicht. Unter diesen Umständen kann dem Beklagten überhaupt keine Sorgfaltsverletzung angelastet werden. Die Kläger gehen in ihrer außerordentlichen Revision von der - nach der Aktenlage offensichtlich unrichtigen - Annahme aus, daß die der Hauptgläubigerin eingeräumten Hypotheken jeweils nur bestimmte Verbindlichkeiten gesichert hätten. Die Entscheidung EvBl. 1974/128, auf die sich die Revisionswerber berufen, hatte keine Hypothek, mit der auch künftige Kreditforderungen der Bank gesichert wurden, betroffen.

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