OGH 4Ob1513/87

OGH4Ob1513/8714.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Angst, Dr. Petrag und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*** L*** Aktiengesellschaft, 1010 Wien, Am Hof 2, vertreten durch Dr. Rudolf Franzmayr, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien

1.) Eveline B***, Hausfrau, 2.) Edeltraud B***,

Pensionistin, beide 4061 Pasching, Kirchengasse 1, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 187.011,01 s.A., infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 13.Mai 1987, GZ. 6 R 54/87-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Über den Bestand der Gegenforderung wird gemäß § 411 Abs. 1 ZPO mit Rechtskraft nur bis zur Höhe der Klageforderung entschieden (Fasching III 581; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1295; JBl. 1963, 535; JBl. 1956, 317). Wird ein über die Höhe des Klagebetrages hinausreichender Teil der Gegenforderung abgewiesen, dann kann er neuerlich selbständig eingeklagt oder durch Aufrechnungseinrede in einem neuen Rechtsstreit geltend gemacht werden (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1295). Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsurteiles, welche darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht über die Gegenforderung auch insoweit entschieden habe, als sie die Klageforderung übersteigt, liegt daher nicht vor. Damit ist auch die Grundsatzrevision wegen Nichtigkeit unzulässig (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, ÖJZ 1985, 257 ff, insbes. 297). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine Bank gemäß Pkt. 24 AGBöKr berechtigt ist, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten, ist durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (SZ 46/24; RdW 1986, 304 unter Berufung auf Schinnerer-Avancini, Bankverträge I3, 263 ff; vgl dazu auch:

!Koziol-Welser II7, 118; Petrasch in Rummel, ABGB, Rz 4 zu § 461 und Rz 4 zu § 1371 ). Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht somit grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Daß im Rahmen einer an sich zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§ 1228 Abs. 2, § 1230 Satz 2, §§ 1235, 1237 Satz 1, § 1240 BGB iVm Art. 8 Nr. 14 EVHGB) nicht eingehalten worden wären, haben die Beklagten im Verfahren erster Instanz nicht behauptet.

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