OGH 4Ob140/93 (RS0079166)

OGH4Ob140/9312.10.1993

Rechtssatz

§ 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. Befaßt sich der Werbende nur mit dem eigenen Angebot, dann müssen zwar seine positiven Angaben wahr sein; er ist aber nicht zur Vollständigkeit verpflichtet und auf mögliche Nachteile seiner Ware oder Dienstleistung nicht hinzuweisen.

Normen

UWG §2 C2a

4 Ob 140/93OGH12.10.1993
4 Ob 1058/95OGH18.09.1995

Auch; nur: § 2 UWG verbietet irreführende, nicht aber deshalb allein auch schon unvollständige Angaben. (T1)

4 Ob 112/20dOGH22.09.2020

nur T1; Beisatz: Hier: Vergleichende Werbung mit Reichweitenangabe. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19931012_OGH0002_0040OB00140_9300000_002

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