OGH 4Ob139/94

OGH4Ob139/946.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gravieranstalt Ing.Günther S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, wider die beklagten Parteien 1.) Gebrüder S***** KG, 2.) Manfred S*****, Goldschmied und Designer, beide ***** beide vertreten durch Dr.Gerald Jahn und Dr.Arnold Gangl, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 400.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21.Juni 1994, GZ 4 R 288/93-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 4. Oktober 1993, GZ 10 Cg 224/92-13, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben. Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind als weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz zu behandeln.

Text

Begründung

Die Erstbeklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 4.11.1969 vom nunmehrigen Geschäftsführer der Klägerin Ing.Günther S***** und dem Zweitbeklagten als offene Handelsgesellschaft gegründet. In Punkt I Abs 2 des Gesellschaftsvertrages wurde vereinbart, daß - im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters oder im Fall sonstiger Veränderungen - jeder Gesellschafter für sich und seine Rechtsnachfolger der Fortführung der Firma zustimmt. Im Punkt XII wurde festgehalten, daß die Produktionsmethoden "Eigentum der Gesellschaft" sind und bei Auflösung der Gesellschaft von jedem der ehemaligen Gesellschafter verwendet werden dürfen. Gemäß Punkt X hat der verbleibende Gesellschafter im Fall der Auflösung der Gesellschaft das Recht "zur Weiterführung der Gesellschaft". Als Auflösungsgründe sind in Punkt X "Aufkündigung, Konkurs und andere Gründe" angeführt.

Die Erstbeklagte erzeugt und vertreibt ua Beschriftungssysteme. Ab 1982 bezeichnete sie ein von ihr vertriebenes Beschriftungssystem mit "V*****" und seit 1984 auch mit "V*****".

Am 31.12.1985 schied Ing.Günther S***** aus der Gesellschaft aus; seither wird die "Gesellschaft vom Zweitbeklagten als persönlich haftendem Gesellschafter betrieben". Ing.Günther S***** gründete danach die Klägerin, welche ebenfalls das Beschriftungssystem "V*****" vertreibt.

Das Landesgericht Salzburg hat mit Urteil vom 23.11.1989, 9 Cg 117/87-43, die von der Erstbeklagten gegen die Klägerin erhobenen Unterlassungsbegehren, 1.) Profile, die mit Werkzeugen, Plänen und Musterprofilen der Erstbeklagten hergestellt werden, bei der A***** GmbH zu kaufen und 2.) ein sklavisch nachgeahmtes Beschriftungssystem aus Aluminium, bestehend aus Halteclipsen und Profilen, das dem Beschriftungssystem der Erstbeklagten in der äußeren Gestaltung, dem Aufbau und der Konzeption verwechselbar ähnlich ist, zu verkaufen, abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17.4.1990, 1 R 50/90-47, bestätigt, weil die Klägerin (dort: Beklagte) das Profil K 14257-P 24 erst seit dem Zeitpunkt verwendet habe, in welchem ihr das auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gestattet worden sei. Der Beweis, daß die Klägerin auch andere Profile der Erstbeklagten (dort: Klägerin) verwendet habe, sei nicht erbracht worden. Damit sei aber dem Vorwurf sittenwidrigen Vorgehens im Sinne des Begehrens zu Pkt 1 der Boden entzogen. Das Unterlassungsbegehren zu Pkt 2. sei nicht berechtigt, weil das Beschriftungssystem nicht etwa eine Eigenschöpfung der Erstbeklagten sondern eine völlig identische Nachahmung der auf dem Markt bereits bekannten Beschriftungssysteme der Unternehmen S***** und T***** sei; die Erstbeklagte habe sich verschiedener Bezeichnungen für ein und dasselbe System bedient; das von ihr vertriebene Beschriftungssystem könne aber deswegen ihrem Unternehmen nicht zugeordnet werden. Damit erübrige sich aber auch die Beurteilung der Frage, ob die Klägerin nach dem Ausscheiden Ing.Günther S*****s aus der Erstbeklagten überhaupt zur Benützung der Produktionsmethoden der Erstbeklagten berechtigt sei.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17.5.1990, 9 Cg 176/89-7, wurde das vom Geschäftsführer der Klägerin Ing.Günther S***** gegen beide Beklagte erhobene Unterlassungsbegehren, der A***** GmbH oder der ***** B***** AG gegenüber zu behaupten, daß Ing.Günther S***** nicht berechtigt sei, bei diesen Unternehmen Aluminiumprofile nach dem Musterprofil K 14257 zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen, abgewiesen. Das Oberlandesgericht Linz bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 9.10.1990, 1 R 218/90-11, weil nach dem Wortlaut des Punktes XII des Gesellschaftsvertrages jeder der ehemaligen Gesellschafter nur im Falle einer Auflösung der Gesellschaft zur Weiterverwendung der Produktionsmethoden der Gesellschaft berechtigt sei. Dem Ing.Günther S***** stehe dieses Recht aber nicht zu, weil er durch eigene Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei.

Im Juni und Juli 1992 versandten die Beklagten an Interessenten der von den Streitteilen vertriebenen Beschriftungssysteme, insbesondere auch Behörden folgendes Rundschreiben:

"Betrifft: System V*****.....

Wir machen Sie darauf aufmerksam, daß auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung, die in einem von Herrn Ing.Günther S***** gegen uns angestrengten Verfahren ergangen ist, dieser und somit ... die Firma Ing.Günther S***** GmbH nicht berechtigt (ist), die Produktionsmethoden der Firma Gebrüder S***** zu verwenden. Nachdem das von uns unter dem Namen 'V*****' vertriebene Beschriftungssystem aus Profilen hergestellt wird, deren Produktionsmethoden laut Gerichtsurteil Eigentum der Firma Gebrüder S***** darstellen, steht somit fest, daß dieses Beschriftungssystem rechtmäßig nur von uns vertrieben werden kann.

Beschriftungssysteme anderer Firmen, insbesondere von der Firma Ing.Günther S***** GesmbH vertriebene Beschriftungssysteme, die mit Profilen nach dem in unserem Eigentum stehenden Produktionsmethoden hergestellt sind, dürfen nicht angeboten werden.

Wir erlauben uns, auf diesen Umstand hinzuweisen, da wir uns bei Zuwiderhandlung gezwungen sehen würden, die Lieferung solcher Beschriftungssysteme gerichtlich zu unterbinden. ....."

Die Klägerin beantragt, die Beklagten schuldig zu erkennen es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Vertrieb von Beschriftungssystemen Behauptungen aufzustellen, wonach das von der Klägerin vertriebene Beschriftungssystem "V*****", da nach Produktionsmethoden der Erstbeklagten hergestellt, rechtmäßig nur von der Erstbeklagten vertrieben werden könne (richtig: dürfe), insbesondere durch Briefe mit dem Inhalt des bereits wiedergegebenen Rundschreibens. Weiters erhebt die Klägerin ein auf Ermächtigung zur Veröffentlichung des Spruches des über die Klage ergehenden Urteiles im Textteil einer Samstag-Ausgabe der Tageszeitung "Salzburger Nachrichten" und in der Wochenzeitschrift "Salzburger Wirtschaft" gerichtetes Urteilsveröffentlichungsbegehren.

Das von der Klägerin unter der Bezeichnung "V*****" vertriebene Beschriftungssystem werde nicht nach den Produktionsmethoden der Erstbeklagten hergestellt. Die Beklagten hätten aber mit dem beanstandeten Rundschreiben den Eindruck erweckt, daß die Klägerin die Produktionsmethoden der Erstbeklagten (unbefugt) verwende, weil das Schreiben auch den Passus enthalte, daß nur die Erstbeklagte, nicht aber auch die Klägerin berechtigt sei, dieses Beschriftungssystem anzubieten und zu vertreiben. Selbst wenn von der Erstbeklagten zur Herstellung des Beschriftungssystems "V*****" verwendete Produktionsmethoden auch ihr gehörten, ergebe sich daraus noch nicht, daß dieses System nur unter Verwendung dieser Produktionsmethoden hergestellt werden könne. Ein identisches Beschriftungssystem sei schon weltweit hergestellt worden, bevor die Erstbeklagte mit dieser Produktion begonnen habe. Die für die Herstellung erforderlichen Profile seien ohne weiteres erhältlich; die Verwendung des Profiles und des Werkzeuges der Erstbeklagten sei daher nicht erforderlich. Auch seien die Profile als solche nicht Eigentum der Beklagten. Das Profil selbst sei keine Produktionsmethode sondern nur ein Werkzeug. Die Klägerin habe nicht Profile der Erstbeklagten sondern Profile der Firma T*****/S***** übernommen und im Jahr 1986 zusammen mit der Firma P***** neue Werkzeuge dafür hergestellt. Aber auch die Erstbeklagte verfüge nicht über eigene Produktionsmethoden sondern verwende letztlich nur gleichartige Werkzeuge und Profile wie die Firma T*****/S*****. Für allfällige eigene Produktionsmethoden besäßen die Beklagten zudem keinen Sonderrechtsschutz.

Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Im Vorprozeß 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg habe sich ergeben, daß der Geschäftsführer der Klägerin nicht berechtigt sei, die im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Produktionsmethoden zu verwenden. Da aber das System "V*****" aus Profilen und Teilen hergestellt werde, deren Produktionsmethoden im Eigentum der Erstbeklagten stünden, sei es der Klägerin nicht gestattet, Beschriftungssysteme anzubieten oder zu verkaufen, die aus Profilen und Teilen bestehen, die mit den im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Produktionsmethoden hergestellt werden können. Lediglich auf dieses Ergebnis des Verfahrens 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg habe die Erstbeklagte in dem bezogenen Rundschreiben hingewiesen. Die Behauptung der Klägerin, daß sie das von ihr vertriebene Beschriftungssystem nicht nach den Produktionsmethoden der Erstbeklagten herstelle, sei unrichtig. Der Geschäftsführer der Klägerin habe im genannten Verfahren angegeben, daß er zur Herstellung der Werkzeuge für sein nunmehr vertriebenes Beschriftungssystem "V*****" Pläne der Erstbeklagten verwendet habe. Derartige Pläne gehörten aber zweifellos zu den genannten "Produktionsmethoden". Daß der Geschäftsführer der Klägerin dabei Änderungen durch zwei Rillen vorgenommen habe, ändere daran nichts. In beiden genannten Gerichtsverfahren habe der Geschäftsführer der Klägerin dargelegt, daß er für sein System "V*****" die Produktionsmethoden der Erstbeklagten, insbesondere das Profil K 14257 benötige. Für die Herstellung der Werkzeuge für ihr Beschriftungssystem verwende die Klägerin daher die Produktionsmethoden der Erstbeklagten. Darüber hinaus habe die Klägerin für ihr Erzeugnis Abschlußkappen verwendet, in die die Kurzbezeichnung der Erstbeklagten (MS) eingeprägt gewesen sei. Zu alldem sei der Geschäftsführer der Klägerin aber auf Grund des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 nicht berechtigt. Die Erstbeklagte habe auch nicht fremde Systeme nachgemacht.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Angaben im Rundschreiben der Beklagten seien geeignet, die Klägerin zu schädigen. Mit dem Urteil, auf das im Rundschreiben hingewiesen worden sei, sei lediglich das Begehren des Geschäftsführers der Klägerin abgewiesen worden, daß die Beklagten gegenüber den Lieferanten von Profilen die Behauptung zu unterlassen hätten, daß der Kläger nicht berechtigt sei, Aluminiumprofile nach dem Musterprofil K 14257 zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen; daß das Beschriftungssystem "V*****" rechtmäßig nur von der Erstbeklagten vertrieben werden dürfe, gehe daraus nicht hervor. Ein solches Unterlassungsbegehren der Erstbeklagten sei vielmehr im Verfahren 9 Cg 117/87 des Landesgerichtes Salzburg abgewiesen worden. Die bloße Methode, einen Gegenstand herzustellen, könne nicht Gegenstand des Eigentumsrechtes sein. Einen Sonderrechtsschutz hätten aber die Beklagten nicht behauptet.

Der Geschäftsführer der Klägerin unterliege auch keinem Konkurrenzverbot. Die Beklagten hätten nicht beweisen können, daß sich die Klägerin sittenwidriger Methoden bedient habe. Vielmehr sei das von der Erstbeklagten im Verfahren 9 Cg 117/87 des Landesgerichtes Salzburg erhobene weitere Unterlassungsbegehren mit der Begründung abgewiesen worden, daß das Beschriftungssystem "V*****" keine Eigenschöpfung der Erstbeklagten sondern eine völlig identische Nachahmung bereits bestehender Beschriftungssysteme sei. Die Beklagten seien daher nicht berechtigt, auf Grund der Ergebnisse des Verfahrens 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg derart weitreichende Äußerungen über das Unternehmen der Klägerin abzugeben. An der beantragten Urteilsveröffentlichung habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse.

Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das beanstandete Rundschreiben der Beklagten erwecke beim Leser den Eindruck, daß auf Grund einer Gerichtsentscheidung nur die Erstbeklagte zum Vertrieb des Beschriftungssystems "V*****" berechtigt sei, nicht aber auch die Klägerin. Eine derartige Aussage finde aber in der im Verfahren 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg ergangenen Entscheidung des Berufungsgerichtes keine Deckung. Die Erstbeklagte habe überdies im Verfahren 9 Cg 117/87 des Landesgerichtes Salzburg das Begehren, der Klägerin beim Verkauf eines Beschriftungssystems die Verwendung der Bezeichnung "V*****" zu verbieten, zurückgezogen. Das weitere Begehren, daß die Klägerin den Verkauf eines sklavisch nachgeahmten Beschriftungssystems der Erstbeklagten zu unterlassen habe, sei aber abgewiesen worden. Daß der Geschäftsführer der Klägerin ein über die Benützung der Produktionsmethoden der Erstbeklagten hinausgehendes Konkurrenzverbot beachten müsse, sei nicht behauptet worden. Feststellungen über die von den Parteien mit der Vereinbarung eines solchen Konkurrenzverbotes verfolgte Absicht seien daher entbehrlich. Die Beklagten hätten jedenfalls keinen Anspruch, die Klägerin schlechthin vom Vertrieb des Beschriftungssystems "V*****" auszuschließen. Daraus ergebe sich somit, daß das Rundschreiben gegen § 7 UWG verstoße.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von den Beklagten erhobene Revision ist zulässig, weil

dem Berufungsgericht bei der Beurteilung des Eindrucks, den das

Rundschreiben der Beklagten auf die angesprochenen Verkehrskreise zu

vermitteln geeignet war (siehe zur Maßgeblichkeit dieses Eindrucks

für die Ermittlung des Inhaltes von "Tatsachen" iS des § 7 Abs 1 UWG

SZ 62/192 = MR 1990, 69 - Zeitungsente; SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 -

moderne Sklaven; SZ 63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei), im Ergebnis

eine unrichtige rechtliche Beurteilung unterlaufen ist; sie ist auch im Sinne ihres Aufhebungsantrages berechtigt.

Den Ausführungen in der Revision, daß der beantragte Wahrheitsbeweis nicht durchgeführt wurde, ist beizupflichten.

Gemäß § 7 Abs 1 UWG kann ua auf Unterlassung in Anspruch genommen

werden, wer zu Zwecken des Wettbewerbs über das Unternehmen eines

anderen, über die Person des Inhabers oder Leiters des Unternehmens,

über die Waren oder Leistungen eines anderen Tatsachen behauptet oder

verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den

Kredit des Inhabers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht

erweislich wahr sind. "Tatsachen" iS dieser Gesetzesstelle sind nach

ständiger Rechtsprechung - unabhängig von der im Einzelfall gewählten

Formulierung - Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften eines

greifbaren, für das Publikum erkennbaren und von ihm an Hand

bekannter oder zu ermittelnder Umstände auf seine Richtigkeit

nachprüfbaren Inhalts. Der Begriff der Tatsachenbehauptung ist nach

Lehre und ständiger Rechtsprechung weit auszulegen; selbst Urteile,

die nur auf entsprechende Tatsachen schließen lassen, gelten als

Tatsachenmitteilung ("konkludente Tatsachenbehauptung"). Eine und

dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt

wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den

Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie

die Äußerung von einem nicht unerheblichen Teil der Empfänger

verstanden wird (SZ 62/208 = ÖBl 1990, 253 - moderne Sklaven mwN; SZ

63/2 = ÖBl 1990, 205 - Schweinerei). Auch die Frage, ob eine Äußerung

geeignet ist, dem Konkurrenten Nachteile in der Ausübung seiner

Erwerbstätigkeit zuzufügen, ist nach der Auffassung jener Kreise, an

die sich die Behauptung richtet, zu beurteilen (SZ 62/192 = MR 1990,

69 - Zeitungsente mwN).

Die beanstandete Äußerung erweckt nach diesen Grundsätzen den Eindruck, daß die Erstbeklagte bestimmte Produktionsmethoden zur Erzeugung des Beschriftungssystems "V*****" entwickelt habe und daß die Klägerin diese Methoden nicht verwenden dürfe, sie aber dennoch in verbotener Weise ausnütze und deshalb dieses System auch nicht vertreiben dürfe. Die Vorinstanzen haben den von den Beklagten angetretenen Wahrheitsbeweis als mißlungen beurteilt, weil sich die Wahrheit der beanstandeten Tatsachenbehauptungen aus den Entscheidungen in den beiden Vorprozessen nicht ergebe. Das Oberlandesgericht Linz hat zwar im Verfahren 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg Punkt XII des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 dahin ausgelegt, daß jeder ehemalige Gesellschafter nur bei Auflösung der Gesellschaft zur Weiterverwendung der Produktionsmethoden der Gesellschaft berechtigt sei und daher dem Geschäftsführer der Klägerin, der durch Kündigung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei, dieses Recht nicht zustehe. Mit dieser Begründung wurde aber lediglich das vom Geschäftsführer der Klägerin gegen die Beklagten erhobene Unterlassungsbegehren abgewiesen, gegenüber bestimmten Unternehmen zu behaupten, daß Ing.Günther S***** nicht berechtigt sei, bei diesen Firmen Aluminiumprofile nach dem Musterprofil K 14257 zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen. Die im beanstandeten Rundschreiben aufgestellte Behauptung, daß die Klägerin geschützte Produktionsmethoden der Erstbeklagten verwendet, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Aussage im beanstandeten Rundschreiben, daß die Klägerin das Beschriftungssystem "V*****" nach den im Eigentum der Erstbeklagten stehenden Produktionsmethoden herstellt und dieses Beschriftungssystem daher rechtmäßig nur von den Beklagten vertrieben werden dürfe, ergibt sich aber aus der von den Beklagten im Rundschreiben erwähnten gerichtlichen Entscheidung nicht. Das Unterlassungsbegehren richtet sich aber gegen die weitergehende Behauptung des Beklagten, daß der Kläger das "V*****"-System nicht vertreiben dürfe. Dementsprechend beschränkt sich auch der von den Beklagten angebotene Wahrheitsbeweis nicht auf die Ergebnisse des Vorprozesses. Die Behauptungen der Beklagten im Rundschreiben wären daher - ungeachtet der Ergebnisse von Vorprozessen - (nur) dann wahr, wenn die Klägerin Produktionsmethoden der Erstbeklagten entgegen einer vertraglich übernommenen Unterlassungsverpflichtung verwendet hätte. Daher durfte der von den Beklagten angebotene Wahrheitsbeweis nicht mit der Begründung als mißlungen beurteilt werden, daß sich die beanstandete Aussage aus dem Vorprozeß nicht ergebe. Die Vorinstanzen haben somit den Beklagten die Möglichkeit genommen, den angebotenen Wahrheitsbeweis zu erbringen.

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob die Erstbeklagte für die Erzeugung des Beschriftungssystems "V*****" eigene "Produktionsmethoden", also ein besonderes, Dritten nicht ohne weiteres zugängliches Verfahren, entwickelt hat und ob sich die Klägerin zur Herstellung des von ihr unter derselben Bezeichnung vertriebenen Beschriftungssystems desselben Verfahrens bedient. Sollten sich diese Tatsachenbehauptungen als wahr herausstellen, bedarf es aber auch noch der Prüfung, ob die Klägerin tatsächlich nicht berechtigt ist, diese Produktionsmethoden zu verwenden; die dazu im Vorprozeß 9 Cg 176/89 des Landesgerichtes Salzburg ausgesprochene Rechtsansicht ist nämlich für das vorliegende Verfahren nicht bindend.

In diesem Vorprozeß wurde die Frage entschieden, ob der Geschäftsführer der Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf die Unterlassung der Behauptung hat, daß er nicht berechtigt sei, bei bestimmten Unternehmen ein bestimmtes Profil zu kaufen oder nacharbeiten zu lassen. In diesem Verfahren haben die Vorinstanzen lediglich als Vorfrage Pkt XII des Gesellschaftsvertrages vom 4.11.1969 dahin ausgelegt, daß der Kläger nach seinem Ausscheiden aus der Erstbeklagten (mangels Auflösung der Gesellschaft) nicht berechtigt sei, Produktionsmethoden der Erstbeklagten weiterzuverwenden. Bildete aber eine bestimmte Tatsache im Vorprozeß nicht den Hauptgegenstand des Verfahrens sondern lediglich eine Vorfrage, dann kommt der Entscheidung dieser Vorfrage im Vorprozeß keine bindende Wirkung im vorliegenden Prozeß zu, wenn sie nicht über einen Zwischenantrag auf Feststellung zur Hauptfrage wurde (Fasching, LB2 Rz 1520; SZ 25/121; SZ 41/103; SZ 48/142; RZ 1980/31; JBl 1990, 52).

Zum Beweis für die Wahrheit der Behauptung, daß der Geschäftsführer der Klägerin (als ehemaliger Gesellschafter der Erstbeklagten) nicht berechtigt sei, im Eigentum der Erstbeklagten stehende Produktionsmethoden zu verwenden, hat sich die Erstbeklagte nicht auf einen Sonderrechtsschutz sondern nur auf den Gesellschaftsvertrag berufen. Ein solcher Beweis ist nicht von vornherein untauglich, weil sich die Verpflichtung, nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Produktionsmethoden eines anderen nicht zu verwenden, auch aus einem Vertrag ergeben kann.

Gemäß Punkt X des Gesellschaftsvertrages hat der "verbleibende" Gesellschafter im Fall der Auflösung der Gesellschaft "das Recht zur Weiterführung der Gesellschaft". Waren zum Zeitpunkt der Kündigung (der Gesellschaft) durch den Geschäftsführer der Klägerin - wie im Stadium der Gründung der Gesellschaft - nur zwei Gesellschafter vorhanden, dann liegt in dieser Klausel die Vereinbarung einer Geschäftsübernahme durch den anderen Gesellschafter (Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 8 zu § 138 und Rz 14 zu § 142; NZ 1985, 170). Die Übernahme des Unternehmens durch den einzigen verbleibenden Gesellschafter bedeutet aber in gesellschaftsrechtlicher Sicht, daß die Gesellschaft aufgelöst und gleichzeitig beendet wird. Dann wäre aber auch nach Punkt XII Abs 2 letzter Satz des Gesellschaftsvertrages jeder der ehemaligen Gesellschafter berechtigt, die Produktionsmethoden der Gesellschaft weiter zu verwenden. Das Erstgericht wird daher erforderlichenfalls auch noch festzustellen haben, ob beim Ausscheiden des Geschäftsführers der Klägerin aus der Erstbeklagten noch weitere Gesellschafter vorhanden waren, mit denen der Zweitbeklagte die Gesellschaft fortsetzen konnte. Nur wenn eine Fortsetzung der Gesellschaft auf Grund einer Vereinbarung im Sinne des § 138 HGB möglich gewesen wäre, könne der Geschäftsführer der Klägerin als ehemaliger Gesellschafter der Erstbeklagten nach dem Wortlaut des Gesellschaftsvertrages nicht berechtigt sein, Produktionsmethoden der Gesellschaft weiterzuverwenden.

Im Vorprozeß wurde aber auch nicht geklärt, was unter den im Eigentum der Gesellschaft stehenden "Produktionsmethoden" gemeint ist und mit den Parteien nicht erörtert, welcher Zusammenhang zwischen den dort erwähnten Aluminiumprofilen und den durch für die Gesellschaft geschützten Produktionsmethoden besteht. Ob sich aus der Verwendung bestimmter Profile bei der Erzeugung des Produktes bereits die Verwendung bestimmter Produktionsmethoden ergibt, ist daher zu erörtern und gegebenenfalls durch ein entsprechendes Beweisverfahren zu klären.

Die aufgezeigten Feststellungsmängel führen zur Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen und zur Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur Ergänzung der Verhandlung und neuerlichen Entscheidung.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.

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