Rechtssatz
Die Bestimmung, daß nach "freiem Ermessen" des Richters darüber zu entscheiden ist, ob und in welcher Höhe ein Ersatz nach § 32 AngG gebührt, bedeutet nicht, daß der Richter willkürlich vorgehen kann. Er muß vielmehr das Verschulden des einen Teiles gegen das Verschulden des anderen abwägen und danach Rechtsfolgen der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, die den einen oder den anderen Teil nach dem Gesetz treffen, diesem Verschulden entsprechend mäßigen oder auch ganz beseitigen.
SW: Angestellte — vorzeitige Lösung — Rücktritt — Auflösung — Ende — Beendigung — Arbeitsverhältnis — Entlassungsgrund — wichtiger Grund — Mitverschulden — Kulpakompensation — Verschuldensausgleichung — Mäßigung — Ausübung — Abwägung — Entfall
4 Ob 137/77 | OGH | 18.10.1977 |
Veröff: Arb 9631 |
8 ObA 116/98m | OGH | 17.09.1998 |
Auch; Beisatz: Die Rechtsfigur des Mitverschuldens eröffnet dem Gericht im Wege des Verschuldensausgleichs die Möglichkeit, alle Nuancen der zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führenden Geschehnisse nach Maßgabe der beiderseitigen Verschuldensanteile zu berücksichtigen. (T1) Veröff: SZ 71/148 |
Dokumentnummer
JJR_19771018_OGH0002_0040OB00137_7700000_001
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