Normen
AngG §37
4 Ob 134/85 | OGH | 28.10.1985 |
Veröff: SZ 58/155 = EvBl 1986/48 S 179 = DRdA 1988,39 (Harrer) = Arb 10478 = RdW 1986,21 |
8 ObA 121/98x | OGH | 17.09.1998 |
Auch; nur: Will der Dienstgeber die Konkurrenzklausel bei arbeitsgeberseitiger Kündigung aufrecht erhalten, muss aus dem Inhalt der Lösungserklärung dem Angestellten klar erkennbar sein, dass ein wichtiger Lösungsgrund in Anspruch genommen wird. Diesbezügliche Unklarheiten gehen zu Lasten des Dienstgebers, weil es bei der Kündigung ja die Regel ist, dass sie ohne Angabe von Gründen ausgesprochen wird. (T1); Beisatz: Dies hat der Oberste Gerichtshof (SZ 58/155) für den Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach § 37 Abs 2 1. Fall AngG bereits klargestellt und muss auch für den umgekehrten Fall der Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer gelten. (T2); Beisatz: Dem Adressaten muss aus dem Inhalt der Lösungserklärung oder aus sonstigen Umständen im Zuge der Beendigung zumindest im Sinn des § 863 ABGB erkennbar sein, dass ausnahmsweise ein verschuldeter wichtiger Auflösungstatbestand "Ursache und Grund" für die Kündigung ist. (T3) Veröff: SZ 71/149 |
10 Ob 37/07z | OGH | 15.01.2008 |
Vgl auch; Beisatz: Es reicht insoweit aber aus, wenn die Erkennbarkeit des -sichin den konkreten Umständen manifestierenden- Vorliegens eines wichtigen Grundes zur Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer für den Arbeitgeber gegeben war. Der wichtige Grund musste daher nicht (auch noch) aus dem Inhalt der Beendigungserklärung selbst („zumindest im Sinn des § 863 ABGB") hervorgehen. (T4) |
9 ObA 141/09i | OGH | 03.09.2010 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
9 ObA 19/10z | OGH | 24.11.2010 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Arbeitnehmer, dessen Dienstverhältnis gemäß § 37 Abs 2 AngG gelöst wird, hat ein evidentes Interesse daran zu wissen, ob der Arbeitgeber ein schuldbares Verhalten des Arbeitnehmers als Ursache einer Kündigung heranziehen wollte und demnach das Konkurrenzverbot aufrecht bleibt. Genauso besteht aber dann, wenn der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis auflöst, ein Interesse des Arbeitgebers, zu wissen, ob er konkurrenzierende Tätigkeiten seines ehemaligen Angestellten mit der vereinbarten Konventionalstrafe ahnden kann oder entschädigungslos dulden muss. Ist daher für den Arbeitgeber ein eigenes Verschulden an der Auflösung durch den Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres erkennbar, kommt es nicht zur Verwirkung der Rechte aus einer vereinbarten Konkurrenzklausel. (T5) |
9 ObA 36/20i | OGH | 25.06.2020 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19851028_OGH0002_0040OB00134_8500000_002
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