Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin werden gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Zum Revisionsrekurs der Antragstellerin
Nach der einhelligen jüngeren Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs (SZ 68/32 = ÖBl 1996, 51 - Gesetzeslücke; 4 Ob 1001/96;
SZ 69/114; EvBl 1997/115 = RdW 1998, 140) ist § 521a ZPO auch auf
Rekurse gegen Entscheidungen über Ansprüche nach § 394 EO sinngemäß anzuwenden. Weshalb die angefochtene Entscheidung deshalb unrichtig sein soll, weil die Antragstellerin im Verfahren über den Rekurs der Antragsgegnerin ihr zustehende prozessuale Rechte nicht wahrgenommen und keine Rekursbeantwortung eingebracht hat, ist nicht ersichtlich.
§ 394 Abs 1 EO verpflichtet die gefährdete Partei, ihrem Gegner "für
alle ihm durch die einstweilige Verfügung verursachten
Vermögensnachteile" Ersatz zu leisten. Eine Ersatzpflicht nach dieser
Gesetzesstelle entsteht also nur insoweit, als die einstweilige
Verfügung die maßgebliche Ursache eines Vermögensnachteiles des
Gegners der gefährdeten Partei war. Dabei können nach der klaren
Absicht des Gesetzes - abgesehen von den Kosten einer
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Provisorialverfahren - nur
solche Vermögensnachteile als "durch die einstweilige Verfügung
verursacht" anerkannt werden, die der Antragsgegner allein durch das
Vorhandensein - und die Befolgung - der gerichtlichen Sofortmaßnahme
erlitten hat. Demnach sind (nur) jene Vermögensnachteile
einschließlich des entgangenen Gewinnes zu ersetzen, für die die
einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache war, also Schäden, die
ohne einstweilige Verfügung nicht entstanden wären (SZ 50/104 = EvBl
1978/55 = ÖBl 1978, 52 - Schatz-Gewinnspiel mwH; JBl 1986, 182; JBl
1993, 733 = RdW 1993, 245; SZ 69/36; 4 Ob 1067/95; 6 Ob 142/98w). Die
Berechtigung des auf § 394 EO gestützten Anspruchs ist in einem
summarischen, nach den Bestimmungen des zweiten Teils der
Exekutionsordnung abzuführenden Verfahren zu überprüfen, in dem die
Antragstellerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt zu behaupten
und dem Grunde nach zu bescheinigen hat (SZ 69/114 = EvBl 1996/105 =
RdW 1996, 530 = ÖBl 1996, 255 - "Schon gesehen um" - Preise II).
Die Vorinstanzen haben für bescheinigt erachtet, daß die kaufmännische Entscheidung der Antragstellerin, ein Alternativprodukt zu jenem Korkenzieher zu entwickeln, der Gegenstand des Sicherungsverfahrens war, keine unmittelbare Folge des erlassenen Unterlassungsgebots gewesen sei und die Antragstellerin auch dann die Entwicklung eines Ersatzprodukts in Auftrag gegeben hätte, wenn mit der Klage kein Sicherungsantrag verbunden gewesen wäre. Ausgehend von diesem Ergebnis des Bescheinigungsverfahrens, an das der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gebunden ist, liegt in der Abweisung des Antrages, soweit er alle mit dem Alternativprodukt in Zusammenhang stehenden Aufwendungen betrifft, keine Fehlbeurteilung.
Soweit die Vorinstanzen über die der Antragstellerin durch die Beiziehung von (Patent-)Anwälten erwachsenen Kosten abgesprochen haben, liegt darin nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes eine in dritter Instanz unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO; SZ 69/114 = EvBl 1996/105 = RdW
1996, 530 = ÖBl 1996, 255 - "Schon gesehen um" - Preise II mwN; EvBl
1998/171; EvBl 1999/25 = RZ 1999/22 = MR 1998, 298 -
Exekutionskosten). Die Ausmessung des durch den Verkaufsstop verursachten Verdienstentgangs der Höhe nach betrifft keine erhebliche Rechtsfrage, deren Bedeutung über den Einzelfall hinausginge.
2. Zum Revisionsrekurs der Antragsgegnerin
Eine Ersatzpflicht der gefährdeten Partei nach § 394 EO entsteht insoweit, als die von ihr beantragte einstweilige Verfügung die maßgebende Ursache eines Vermögensnachteils des Sicherungsgegners war; zu ersetzen sind alle Vermögensnachteile, die der Sicherungsgegner allein durch das Vorhandensein und die Befolgung der gerichtlichen Sofortmaßnahme erlitten hat (SZ 50/104; SZ 69/36 ua).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß das gegen die Antragstellerin im Provisorialverfahren erlassene Vertriebsverbot Ursache des während seiner Dauer im Vermögen der Antragstellerin eingetretenen Verdienstentgangs gewesen ist. Dieser Vermögensschaden ist aber auch schon unabhängig vom Ausgang des Hauptverfahrens entstanden: Die Antragstellerin ist (abgesehen vom Abschluß eines entsprechenden Unterlassungsvergleichs) jedenfalls erst mit Eintritt der Vollstreckbarkeit eines klagestattgebenden Urteils im Hauptverfahren verpflichtet, den Vertrieb der beanstandeten Korkenzieher pro futuro einzustellen. Eine Verpflichtung, den ihr von der Antragsgegnerin gem § 394 EO ersetzten Verdienstentgang wieder herauszugeben, ist aber - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - nicht zwangsläufige Folge einer solchen Entscheidung. Ob und in welchem Ausmaß die Antragstellerin allenfalls der Antragsgegnerin durch den Vertrieb des beanstandeten Produkts im Zeitraum vor dem Bestehen eines vollstreckbaren Unterlassungtitels gegen sie schadenersatzpflichtig geworden ist, und ob in diesem Zusammenhang eine Vermögensverschiebung von der Antragstellerin zur Antragsgegnerin anzuordnen sein wird, ist im Verfahren nach § 394 EO nicht zu prüfen. Der in diesem Verfahren zugesprochene Betrag ist nie ein "ungerechtfertigter Vorteil des Sicherungsgegners aus seiner Rechtsverletzung", dessen Geltendmachung schon allein deshalb schikanös wäre, weil dem Antragsgegner nach einem Erfolg im Hauptverfahren möglicherweise Schadenersatzansprüche gegenüber dem Antragsteller zustehen, sondern ein gesetzlicher Ersatzanspruch des Sicherungsgegners zur Abgeltung der bei ihm infolge einer unberechtigten Sicherungsmaßnahme eingetretenen Vermögensnachteile.
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der Antragstellerin und der Antragsgegnerin sind mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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