OGH 4Ob127/04m

OGH4Ob127/04m8.6.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dr. Horst St*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der erblasserischen Tochter Mag. Yasmine F*****, vertreten durch Pacher & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2004, GZ 1 R 114/04y-256, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsmittelwerberin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Annahme des Anbots auf Übertragung einer in die Verlassenschaft fallenden 80 %-Beteiligung des Erblassers an einer GmbH vor Errichtung eines formgerechten Abtretungsanbots und vor Genehmigung der Übertragung durch die Generalversammlung verlassbehördlich genehmigt werden kann. Nach dem im angefochtenen Beschluss wiedergegebenen Sachverhalt hat der Verlassenschaftskurator das Anbot auf Übernahme des Geschäftsanteils sowie auch auf Kauf von Teilbetrieben vorbehaltlich der verlassgerichtlichen Genehmigung und vorbehaltlich der Nachreichung eines notariellen Abtretungsanbots angenommen.

Ob das Abtretungsanbot mittlerweile nachgereicht wurde, kann dem Akt nicht entnommen werden; das Fehlen eines notariellen Abtretungsanbots steht der verlassbehördlichen Genehmigung aber ohnehin nicht entgegen. Die Veräußerung von Nachlassvermögen (§ 145 Abs 2 AußStrG) kann bereits vor Abschluss eines Kaufvertrags (1 Ob 689/36 = NZ 1936,

177) und damit auch vor Errichtung des für die Abtretung von Geschäftsanteilen notwendigen Notariatsakts (§ 76 Abs 2 GmbHG) verlassbehördlich genehmigt werden.

Gleiches gilt für die Erfüllung des allenfalls im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Erfordernisses der Zustimmung durch die Generalversammlung. Das Verlassenschaftsgericht darf eine vom Erben oder vom Verlassenschaftskurator beabsichtigte Rechtshandlung nur genehmigen, wenn sie weder dem Willen des Erblassers widerspricht noch die rechtlichen Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzt (7 Ob 650/80 = EFSlg 37.463 mwN). Das Verlassenschaftsgericht hat daher zu prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind; es hat aber weder zu prüfen noch sicherzustellen, ob bzw dass der Verlassenschaftskurator eine nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Generalversammlung einholt.

Die Rechtsmittelwerberin macht als erhebliche Rechtsfrage schließlich noch geltend, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, ob "Unternehmensveräußerungen stattfinden und verlassenschaftsgerichtlich genehmigt werden können, wenn Rechtsstreite betreffend die Rechtsträgerschaft (Wer ist Eigentümer des Unternehmens?) noch offen sind". Sie verweist darauf, dass es im Verfahren 14 Cg 11/03p des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz nur vordergründig um die Frage gehe, ob die (dort) Beklagten eine Verpflichtung zur Unterfertigung eines Firmenbuchgesuchs treffe. Im Hintergrund stehe die als Vorfrage abgehandelte Frage, ob die Rechtsmittelwerberin jemals nach dem Tod ihrer Mutter Gesellschafterin der mittlerweile aufgekündigten OHG geworden sei. Sollte dies bejaht werden, so könnte die Rechtsmittelwerberin Ansprüche geltend machen, die auf den Wert des Unternehmens Auswirkungen hätten.

Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Wert der vom Kaufanbot erfassten und der ehemaligen OHG zugeordneten Teilbetriebe dadurch beeinflusst werden könnte, dass die Rechtsmittelwerberin als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter verpflichtet wird, eine Firmenbucheingabe zu unterfertigen. Nur diese Verpflichtung ist, wie die Rechtsmittelwerberin selbst ausführt, Gegenstand des Verfahrens 14 Cg 11/03p, dessen Ausgang daher für die im Genehmigungsverfahren allein erhebliche Frage, ob die Veräußerung der Teilbetriebe weder dem Willen des Erblassers widerspricht noch die rechtlichen Interessen anderer am Nachlass beteiligter Personen verletzt, ohne Bedeutung ist. Dass die Teilbetriebe in den Nachlass fallen, zieht auch die Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel.

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