4 Ob 123/01v | OGH | 29.05.2001 |
4 Ob 207/02y | OGH | 05.11.2002 |
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/146 |
4 Ob 42/03k | OGH | 25.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Die Netzbezeichnungen "www." und die Top-Level-Domains (zB ".at" und ".com"), die ja keinen zwingenden Hinweis auf den Namensträger geben, sind namensrechtlich ohne Belang. (T1) |
4 Ob 226/04w | OGH | 08.02.2005 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2005/13 |
17 Ob 16/10t | OGH | 18.01.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Im Zusammenhang mit Top-Level-Domains hatte sich der OGH bisher nur mit der Frage zu befassen, ob die Top-Level-Domain bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit oder Zeichenidentität eine Rolle spielt. Der OGH hat diese Frage verneint und ausgesprochen, dass die Top-Level-Domain in diesem Zusammenhang regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat. (T2)<br/>Beisatz: Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Top-Level-Domain eine Zuordnungsverwirrung verhindert. (T3)<br/>Beisatz: Führt die Top-Level-Domain dazu, dass die beteiligten Verkehrskreise die Domain nicht dem Namensträger zuordnen und kommt es daher zu keiner Zuordnungsverwirrung, dann wird durch die Verwendung des fremden Namens als Domainname auch nicht in die Rechte des Namensträgers eingegriffen. (T4) |
17 Ob 6/11y | OGH | 09.08.2011 |
Vgl; Beisatz: Wenn ein Kläger in Österreich Schutz wegen eines behauptetermaßen in sein (inländisches) Kennzeichenrecht eingreifenden Gebrauchs eines Domainnamens durch den Beklagten begehrt, die jeweiligen Top-Level-Domains aber nur einen Bezug zu Drittstaaten haben, muss er ein konkretes Vorbringen zu einer Verletzung hier bestehender Kennzeichenrechte erstatten. (T5)<br/>Veröff: SZ 2011/104 |
17 Ob 15/11x | OGH | 19.09.2011 |
Vgl; Beisatz: Auch bei den Domains „Gemeindename.at“ bzw „.com“ steht der Beweis offen, dass die angesprochenen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den Domains und der Gemeinde herstellen und damit keine Zuordnungsverwirrung eintritt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20010529_OGH0002_0040OB00123_01V0000_001
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