Normen
EO §39 Abs1 Z6
EO §55 Abs1
EO §382b
EO §399
EO §402 Abs2 B
4 Ob 122/89 | OGH | 05.12.1989 |
4 Ob 1088/92 | OGH | 12.01.1993 |
nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T1) |
6 Ob 644/95 | OGH | 09.11.1995 |
nur: Gemäß § 402 Abs 2 EO sind die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - darunter vor allem jener der Z 6 - auch im Provisorialverfahren anzuwenden; sie können daher die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung rechtfertigen, weil § 399 EO die Aufhebungsgründe nicht taxativ aufzählt. (T2) |
3 Ob 73/00g | OGH | 24.05.2000 |
Auch; nur: Wegen der Besonderheit des Exekutionsverfahrens und - ihm folgend - des Provisorialverfahrens unterscheidet das Gesetz aber - anders als die ZPO - nicht zwischen einer "Zurückziehung des Exekutionsbegehrens" (bzw des Sicherungsantrages) unter Anspruchsverzicht und einer solchen ohne derartigen Verzicht. (T3); Beisatz: Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich. (T4) |
9 ObA 200/01d | OGH | 05.09.2001 |
Auch; nur T1; Beisatz: Danach können auch die Einstellungsgründe des § 39 Abs 1 EO - das Provisorialverfahren kennt keine "Einstellung" - zu einer Aufhebung beziehungsweise Einschränkung der einstweiligen Verfügung führen, weil auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 Abs 1 EO das Sicherungsbedürfnis weggefallen ist. (T5) |
4 Ob 256/01b | OGH | 13.11.2001 |
nur T3; Beisatz: Dies gilt in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO sogar noch während des Rechtsmittelverfahrens. (T6) |
4 Ob 82/07y | OGH | 12.06.2007 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Nach den besonderen Regelungen des Sicherungsverfahrens ist eine Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Verfahrensgegners und ohne Verzicht auf den Anspruch zulässig. (T7) |
4 Ob 120/07m | OGH | 10.07.2007 |
nur T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beisatz: Eine Antragszurücknahme wird im Rechtsmittelverfahren unmittelbar wirksam. (T8) |
4 Ob 111/09s | OGH | 14.07.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T9); Beis ähnlich wie T6 |
4 Ob 85/09t | OGH | 14.07.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Nach den das Sicherungsverfahren beherrschenden Grundsätzen ist jedoch die Antragsrückziehung selbst ohne Zustimmung des Gegners und ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch zulässig. (T10); Beis ähnlich wie T6 |
8 Ob 139/09p | OGH | 19.11.2009 |
Vgl; Beis wie T4 |
7 Ob 57/19m | OGH | 24.04.2019 |
Vgl; Beisatz: Hier: Einstweilige Verfügung nach § 382b EO. (T11); Beisatz: Stellt der Antragsgegner einen Aufhebungsantrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO, so muss die Antragstellerin bei sonstiger Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses dazu gehört werden. (T12) |
Dokumentnummer
JJR_19891205_OGH0002_0040OB00122_8900000_001
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