OGH 3Ob73/00g

OGH3Ob73/00g24.5.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshof Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. M***** GmbH & Co KG und 2. M***** GmbH*****, vertreten durch Giger, Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die verpflichtete Partei V*****, vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, über den Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12. Jänner 2000, GZ 46 R 1942/99z - 46 R 1955/99m-19, womit infolge Rekursen der verpflichteten Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 16. September 1999, GZ 25 E 4445/99t-1, 2 - 5 und 7 - 11 sowie vom 25. Oktober 1999, GZ 4445/99t-12 - 15 abgeändert wurden, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses wird festgestellt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen über den Exekutionsantrag ON 1 und die Strafanträgen ON 2 - 5 und 7 - 15 wirkungslos sind.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 16. 9. 1999 (ON 1) bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien die Unterlassungsexekution und in der Folge gab es den Strafanträgen ON 2 - 5 und 7 - 15 jeweils statt und verhängte eine Geldstrafe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss änderte das Rekursgericht diese Entscheidungen dahin ab, dass es sämtliche Anträge abwies.

Gegen diese Entscheidung erhoben die betreibenden Parteien einen außerordentlichen Revisionsrekurs, mit dem sie die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Beschlüsse begehrten.

Mit einem auch vom Vertreter der verpflichteten Partei unterschriebenen Schriftsatz zogen nunmehr die betreibenden Parteien sämtliche Anträge "unter Anspruchsverzicht" zurück und es nahmen beide Parteien übereinstimmend "Abstand" von der Entscheidung über noch nicht entschiedene Anträge der betreibenden Partei an das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 483 Abs 3 kann bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung bei Verzicht auf diese aber bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage zurückgenommen werden, wenn entweder der Beklagte zustimmt oder gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung wurde vom Obersten Gerichtshof bereits analog auf die Rücknahme von Sicherungsanträgen nach der EO im Revisionsrekursverfahren angewendet (EvBl 1988/41 = ÖBl 1989, 61; offen lassend 4 Ob 122/89), und zwar ausdrücklich auch für den Fall, dass der Antrag ohne Zustimmung des Gegners oder Anspruchsverzicht zurückgenommen wurde. Nach der EO ist ja die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ohne weitere Voraussetzungen möglich (ebenso auch 4 Ob 122/89).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung über die analoge Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO, die ausdrücklich nur für das Revisionsverfahren angeordnet ist (§ 513 ZPO), auch für das Rekursverfahren im eigentlichen Exekutionsverfahren an, weil eine Verschiedenbehandlung der Zurücknahme von Sachanträgen nach der EO und der Klage nach der ZPO während des Rechtsmittelverfahrens nicht gerechtfertigt erscheint (dazu allgemein für das [Revisions-]Rekursverfahren schon Miet 39.773; 3 Ob 2149/96t; 3 Ob 272/98p ua). Zu übernehmen ist auch die Auffassung, dass es auf die weiteren Voraussetzungen der einseitigen Klagszurücknahme im Bereich der EO nicht ankommen kann, schon gar nicht in dem gemäß § 3 Abs 2 EO und § 358 EO grundsätzlich einseitigen Verfahren zur Bewilligung der Exekution und zur Erlassung von Strafbeschlüssen nach § 355 Abs 1 EO. Es ist daher nicht erheblich, dass die betreibenden Parteien ausdrücklich auf den Anspruch verzichtet haben.

Analog § 483 Abs 2 ZPO sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen für wirkungslos zu erklären, womit auch der außerordentliche Revisionsrekurs in atypischer Weise erledigt wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 EO iVm §§ 50, 40 ZPO. Ein Fall des § 50 Abs 2 ZPO liegt nicht vor (siehe die gleichzeitig ergangene Entscheidung zu 3 Ob 116/00f).

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