OGH 4Ob122/52 (RS0028870)

OGH4Ob122/5214.9.2022

Rechtssatz

Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, dass sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. Nur in Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, auch wenn ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund.

Maßstab — Auslegung — Interpretation — Denunzieren — Denunziant — Absicht — Vorsatz — Affekt — Gemütsbewegung — Kritik — Ende — Beendigung — vorzeitige Auflösung — gesetzlicher Austrittsgrund — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Angestellte — wichtiger Grund — Ehrenbeleidigung

 

Normen

ABGB §1162 IAb
ABGB §1330 A
AngG §26 Z4 III4a
AngG §27 Z6

4 Ob 122/52OGH30.09.1952

Veröff: Arb 5515

4 Ob 178/55OGH06.12.1955

nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, daß sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. (T1)

9 ObA 285/97wOGH10.12.1997

Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257

9 ObA 304/00xOGH28.02.2001

Vgl auch; nur: Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. (T4)

9 ObA 341/00pOGH14.03.2001

Vgl auch; nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. (T5)

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. (T6); Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T7)

9 ObA 155/09yOGH03.03.2010

Vgl auch

6 Ob 162/17tOGH17.01.2018

Auch; nur T5

6 Ob 184/21hOGH18.05.2022

Vgl; nur T5

6 Ob 97/22sOGH14.09.2022

nur T5

Dokumentnummer

JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002

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