Normen
ABGB §1162 IAb
ABGB §1330 A
AngG §26 Z4 III4a
AngG §27 Z6
4 Ob 122/52 | OGH | 30.09.1952 |
Veröff: Arb 5515 |
4 Ob 178/55 | OGH | 06.12.1955 |
nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. Der Umstand, daß sich der Beleidiger in großer Erregung befand, kann sein Verhalten nicht entschuldigen. (T1) |
9 ObA 285/97w | OGH | 10.12.1997 |
Vgl auch; nur: Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten oder vom Standpunkt des Beleidigers aus beurteilt werden. (T2); Beisatz: Hier: Die inkriminierten Äußerungen verwirklichen § 111 Abs 1 StGB, obwohl auch nicht strafbare Handlungen tatbestandsmäßig sein können. Erhebliche Ehrverletzung im Sinne des § 122 Abs 1 Z 5 ArbVG. (T3) Veröff: SZ 70/257 |
9 ObA 304/00x | OGH | 28.02.2001 |
Vgl auch; nur: Der Vorwurf der Denunziation ist als erhebliche Ehrverletzung anzusehen. Ob eine Äußerung als erhebliche Ehrverletzung anzusehen ist, darf nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt werden. (T4) |
9 ObA 341/00p | OGH | 14.03.2001 |
Vgl auch; nur: Es kommt vielmehr darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. (T5) |
8 ObA 196/02k | OGH | 17.10.2002 |
Auch; nur: Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In Wahrung berechtigter Interessen und nicht in Beleidigungsabsicht vorgebrachte, wenn auch ehrenrührige Tatsachen bilden in der Regel keinen Entlassungsgrund. (T6); Beisatz: Hier: Keine zur Entlassung berechtigende Ehrverletzung, wenn eine leitende Angestellte, die nach Betriebsübergang vom neuen Geschäftsführer gemobbt wird, dieses Verhalten in einem Schreiben an Organe der Gesellschaft drastisch schildert. (T7) |
9 ObA 155/09y | OGH | 03.03.2010 |
Vgl auch |
6 Ob 162/17t | OGH | 17.01.2018 |
Auch; nur T5 |
6 Ob 184/21h | OGH | 18.05.2022 |
Vgl; nur T5 |
6 Ob 97/22s | OGH | 14.09.2022 |
nur T5 |
Dokumentnummer
JJR_19520930_OGH0002_0040OB00122_5200000_002
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