OGH 4Ob119/62 (RS0030836)

OGH4Ob119/6227.11.1962

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Pauschalentgeltes "für die Normalstunden und alle notwendigen Überstunden sowie Sonntagsstunden und Feiertagsstunden" ist zulässig, kann aber den Dienstnehmer in seinem Recht auf angemessene Entlohnung für seine tatsächlich geleistete Arbeit nicht beschränken. Sie setzt daher voraus, daß der vereinbarte Pauschalbetrag mindestens den Betrag erreicht, den der Dienstnehmer als angemessenes Entgelt für seine Normalarbeit und für die geleisteten Überstunden verlangen kann.

Normen

ABGB §1152 D
AZO §15
SonntagsruheG allg

4 Ob 119/62OGH27.11.1962
4 Ob 66/84OGH10.09.1985

Veröff: RdW 1986,51 = EvBl 1986/14 S 51 = Arb 10451

9 ObA 9/01sOGH09.05.2001

Auch

8 ObA 79/01bOGH21.02.2002

Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung. (T1)

8 ObA 23/04xOGH15.04.2004

Auch

Dokumentnummer

JJR_19621127_OGH0002_0040OB00119_6200000_001

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