OGH 4Ob11/58; 4Ob67/67; 4Ob86/75; 4Ob75/77; 4Ob124/79; 4Ob66/82; 4Ob165/82; 4Ob139/82; 4Ob46/84; 9ObA150/87; 9ObA182/87; 9ObA172/87; 9ObA259/88; 9ObA315/90; 9ObA110/91; 9ObA30/92; 9ObA173/92; 9ObA166/93; 9ObA257/98d; 9ObA271/01w; 9ObA124/11t; 9ObA56/23k; 8ObA77/23s (RS0028711)

OGH4Ob11/58; 4Ob67/67; 4Ob86/75; 4Ob75/77; 4Ob124/79; 4Ob66/82; 4Ob165/82; 4Ob139/82; 4Ob46/84; 9ObA150/87; 9ObA182/87; 9ObA172/87; 9ObA259/88; 9ObA315/90; 9ObA110/91; 9ObA30/92; 9ObA173/92; 9ObA166/93; 9ObA257/98d; 9ObA271/01w; 9ObA124/11t; 9ObA56/23k; 8ObA77/23s13.12.2023

Rechtssatz

Eine falsche Auflösungserklärung kann nur sofort oder mit Zustimmung des durch die Auflösung Betroffenen widerrufen werden.

Dienstverhältnis — Ende — Beendigung — Wirkung — Wirksamkeit — Widerspruch — Zurücknehmen — Zurücknahme — Fortsetzung

 

Normen

ABGB §1158 IV
ABGB §1162 II
AngG §20 Abs1 VI
AngG §27 A

4 Ob 11/58OGH29.04.1958

Veröff: Arb 6866 = SozM IA/d,330

4 Ob 67/67OGH31.10.1967

Veröff: Arb 8470 = JBl 1968,484 (mit ablehnender Kritik von Spielbüchler) = SozM IA/d,793 = ZAS 1969/9 S 62 (mit ablehnender Kritik von Steininger)

4 Ob 86/75OGH13.01.1976

Beisatz: Entlassung (T1)

4 Ob 75/77OGH17.05.1977
4 Ob 124/79OGH18.12.1979

Veröff: DRdA 1982,207 (Anmerkung von Rabofsky)

4 Ob 66/82OGH15.06.1982

Beisatz: Darin liegt allerdings keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. Hiebei ist gleichgültig, ob die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses durch denselben oder durch einen anderen alleinvertretungsbefugten Gesellschafter erfolgt. (T2) Veröff: GesRZ 1982,313 = Arb 10142 = DRdA 1984,460 (Schauer)

4 Ob 165/82OGH09.11.1982

Veröff: Arb 10155 = JBl 1983,559

4 Ob 139/82OGH14.12.1982

Beis wie T2 nur: Darin liegt allerdings keine rückwirkende Aufhebung der bereits wirksam gewesenen einseitigen Auflösungserklärung, sondern die Begründung des neuen Rechtsverhältnisses, dessen Inhalt allerdings wegen der den Parteien zustehenden Gestaltungsfreiheit darin besteht, ihre Rechtsbeziehungen so zu regeln, als ob die einseitige Auflösungserklärung nie ausgesprochen worden wäre. (T3) Veröff: Arb 10209

4 Ob 46/84OGH26.06.1984

Beis wie T3; Veröff: RdW 1984,317 = DRdA 1986,420 (Kerschner)

9 ObA 150/87OGH04.11.1987

Beisatz: Daher ist das Überbringen einer Krankmeldung am Tag nach der Austrittserklärung nicht mehr relevant. (T4) Beisatz: § 48 ASGG. (T5)

9 ObA 182/87OGH02.12.1987

Beis wie T4; Beis wie T5; Veröff: RdW 1988,326

9 ObA 172/87OGH13.01.1988

Beisatz: Als rechtzeitig könnte aber nur ein unmittelbar auf den Zugang der Auflösungserklärung folgender Widerruf angesehen werden, etwa die Rücknahme einer mündlich abgegebenen Auflösungserklärung noch vor Beendigung des Gespräches; ein dem Arbeitnehmer erst mehrere Tage nach Zugang der Auflösungserklärung übermittelter Widerruf der Entlassung erfüllt diese Voraussetzungen jedenfalls nicht. (T6)

9 ObA 259/88OGH16.11.1988

Auch

9 ObA 315/90OGH16.01.1991

Beis wie T1; Veröff: SZ 64/5

9 ObA 110/91OGH19.06.1991
9 ObA 30/92OGH26.02.1992

Beisatz: Widerspricht etwa der Erklärungsempfänger der Entlassung und gibt er zu erkennen, daß er eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wünscht, dann ist ein Widerruf der Entlassung kein einseitiger contrarius actus mehr; der die Entlassungserklärung "widerrufende" Vertragspartner erklärt sich vielmehr damit einverstanden, das Arbeitsverhältnis, dem Wunsch des anderen entsprechend, weiterhin fortzusetzen. In einem solchen Fall wird aber entgegen vereinzelt gebliebener Judikatur (Arb 10142 = DRdA 1984/21 <Schauer>) kein neues Rechtsverhältnis begründet, sondern das Arbeitsverhältnis wieder in Funktion gesetzt, also so fortgesetzt, als ob keine Unterbrechung stattgefunden hätte. (T7) Veröff: Arb 11014 = SZ 65/30

9 ObA 173/92OGH02.09.1992

Beis wie T5

9 ObA 166/93OGH08.07.1993

Beis wie T5

9 ObA 257/98dOGH23.12.1998

Auch

9 ObA 271/01wOGH27.03.2002

Beis wie T1

9 ObA 124/11tOGH29.05.2012

Beisatz: Ob eine Rücknahmeerklärung des Arbeitgebers vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt, sofern keine krasse Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts vorliegt. (T8)

9 ObA 56/23kOGH18.10.2023

vgl; Beisatz: Ob eine unbedingte oder unter einer Bedingung stehende Rücknahme einer Entlassungserklärung vorliegt, kann nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T9)

8 ObA 77/23sOGH13.12.2023

Beisatz wie T4

Dokumentnummer

JJR_19580429_OGH0002_0040OB00011_5800000_002

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