Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse der klagenden und der beklagten Partei werden gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 und 108; MR 1991, 238 uva; zuletzt etwa 4 Ob 48/93; 4 Ob 156/93), hat der Oberste Gerichtshof "Repertoireklagen" von Verwertungsgesellschaften zwar zugelassen (ausdrücklich in SZ 33/46 = ÖBl 1960, 76 mit zustimmender Anmerkung von Schönherr; ohne nähere Begründung in anderen Entscheidungen, so etwa in ÖBl 1979, 51; SZ 61/83; MR 1992, 156 ua), solche allgemeine Verbote für sämtliche zum Repertoire der Klägerin gehörenden Rechte aber abgelehnt, wenn - wie hier - ausschließlich bestimmte einzelne Verletzungen des Urheberrechts (hier: Recht zur Verbreitung einer auf Schallträgern festgehaltenen Aufführung von Werken der Tonkunst in Österreich gem § 66 Abs 1 UrhG) eines Mitgliedes (hier: des Dirigenten Herbert von Karajan) verfolgt werden, wobei andere behauptete Verletzungen von Leistungsschutzrechten ausdrücklich der späteren bzw. gesonderten Verfolgung vorbehalten bleiben (SZ 59/119 = ÖBl 1986, 162 = MR 1986/5, 14).
Die Beklagte übersieht, daß der Unterlassungsanspruch nach § 81 Abs 1 UrhG verschuldensunabhängig ist (MR 1992, 156 mwN) und sie dem Verbot in Ansehung des Vertriebes von Schallträgern mit Darbietungen des Dirigenten Herbert von Karajan schon dadurch Rechnung tragen kann, daß sie jeweils die Auskunftspflicht der Klägerin (§ 27 Abs 2 VerwGesG) in Anspruch nimmt.
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