OGH 4Ob156/93

OGH4Ob156/9314.12.1993

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gerhard Engin-Deniz und Mag.Dr.Christian Reimitz, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Arnulf Summer und Dr.Nikolaus Schertler, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 28.September 1993, GZ 2 R 238/93-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch vom 24.August 1993, GZ 4 Cg 239/93p-8, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO und § 526 Abs 2, letzter Satz, ZPO nicht bindenden - Ausspruch des Rekursgerichtes über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gegen seinen bestätigenden Beschluß liegen die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO hier nicht vor:

Die Beklagte hat in einem von ihr verbreiteten Werbeprospekt sowie in der Fachzeitschrift "S*****" in bezug auf ihre "C*****-Ticketsysteme" ausgeführt, daß Basistechnologie der Barcode sei; dieser sei (ua) "sicher - dank eines SYSTEMS-Patents, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert." Tatsächlich hat die Beklagte aber erst ein Patent betreffend "Verfahren zur Herstellung einer Eintrittskarte und nach diesem Verfahren hergestellte Eintrittskarten" zur Anmeldung gebracht; das Anmeldungsverfahren ist noch im Gange.

Im Rechtsmittelverfahren stellt die Beklagte nicht mehr in Abrede, daß sie sich "einer Patentberühmung schuldig gemacht" und damit im Sinne des Antragsvorbringens gegen § 2 UWG verstoßen hat; sie macht nur noch geltend, daß das Unterlassungsgebot der antragsgemäß erlassenen Verfügung, mit welcher ihr verboten wurde zu behaupten, im Besitz eines Patentes zu sein, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert, insofern nicht hinreichend bestimmt und zu weit gefaßt sei, als darin fälschlich zum Ausdruck gebracht werde, sie verfüge überhaupt nicht über ein Verfahren, welches das Kopieren von Tickets erfolgreich verhindert.

Abgesehen davon, daß bei der Fassung des Unterlassungsgebotes immer auf die Umstände des einzelnen Falles abzustellen ist (ÖBl 1991, 105 und 108; MR 1991, 238 ua; zuletzt etwa 4 Ob 48/93), kann in der Meinung des Rekursgerichtes, das Unterlassungsgebot erfasse ohnehin nur den Kern der Verletzungshandlung, schon deshalb auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung liegen, weil damit der Beklagten nur die wörtliche Wiederholung des Textes der beanstandeten Werbeäußerung verboten wurde.

Aus diesen Erwägungen war der Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 78, 402 Abs 4 EO; § 510 Abs 3, letzter Satz, § 528a ZPO).

Die Klägerin hat in ihrer Revisionsrekursbeantwortung auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund hingewiesen; sie hat daher gemäß § 393 Abs 1 EO die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift (nur) vorläufig selbst zu tragen.

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