OGH 4Ob11/07g

OGH4Ob11/07g12.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17‑19, wider die beklagten Parteien 1. C***** GmbH, 2. C***** GmbH, *****, beide vertreten durch Mag. Franz Galla, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.336,42 EUR), Rechnungslegung und Leistung (Streitwert 7.267,28 EUR) sowie Urteilsveröffentlichung (Streitwert 726,72 EUR), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. November 2006, GZ 1 R 90/06x‑81, mit dem infolge Berufung der beklagten Parteien das Teilurteil des Handelsgerichts Wien vom 15. Februar 2006, GZ 34 Cg 108/02t‑76, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.628,38 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Rechtssache war im Sicherungsverfahren bereits Gegenstand einer Entscheidung des erkennenden Senats; hinsichtlich Vorbringen, Verfahrensgang und Sachverhalt wird auch auf den dort gefassten Beschluss (4 Ob 17/02g = SZ 2002/43 = ÖBl 2003, 46 [Dittrich, Barbist] = MR 2002, 298 [Walter] = ecolex 2002, 675 [Schanda] - EDV‑Firmenbuch I.) verwiesen.

Die Klägerin begehrte zuletzt nach Modifizierung des Unterlassungsbegehrens (ON 24 AS 347), die Beklagten schuldig zu erkennen,

1. es zu unterlassen, die Firmenbuch‑Datenbank der Klägerin zur Aktualisierung ihrer eigenen Datenbank zu verwerten, insbesondere Daten daraus zu speichern oder sonst zu vervielfältigen, um sie an dritte Personen weiterzugeben, für Dritte zugänglich zu machen, aus diesen Daten Auskünfte zu erteilen oder diese Daten auf eine sonstige Weise zu verbreiten oder ähnliche Handlungen vorzunehmen, sofern sie diese Daten nicht gegen ein angemessenes, der Klägerin zufließendes, Entgelt bezogen haben;

2. der Klägerin binnen 14 Tagen dadurch Rechnung zu legen, dass sie bekanntgeben, wem und wieviele Firmenbuchauskünfte sie seit dem 10. 7. 1998 erteilt haben und welche Einnahmen sie in diesem Zusammenhang erzielt haben;

3. der Klägerin binnen 14 Tagen für die unbefugte Benutzung der Datenbank des Firmenbuchs ein angemessenes Entgelt zu zahlen, dessen Bezifferung dem Ergebnis der Rechnungslegung vorbehalten bleibt. Die Klägerin begehrte weiters die Ermächtigung zur Veröffentlichung des Urteilsspruchs auf Kosten der Beklagten in mehreren Printmedien sowie im Internet unter mehreren Internetadressen.

Das Bundesministerium für Justiz betreibe mit dem Bundesministerium für Finanzen und der BRZ GmbH die Datenbank des Firmenbuchs. Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Inhalts der Datenbank habe eine wesentliche Investition von über 100 Mio ATS erfordert. Nach Durchführung einer Ausschreibung werde die Firmenbuchabfrage seit August 1999 über Verrechnungsstellen auch im Internet angeboten. Den exklusiven Verrechnungsstellen sei es untersagt, die Abfrage zwischenzuspeichern und die Daten mehrmals zu verwenden. Die Zweitbeklagte betreibe eine eigene Firmenbuchdatenbank, in der sie Daten des Firmenbuchs der Klägerin gespeichert habe und die sie laufend aktualisiere. Die Beklagten ermöglichten über das Internet einen entgeltlichen Zugriff auf Daten, die zur Gänze aus Datenmaterial der Klägerin stammten. Diese Daten beziehe die Zweitbeklagte nicht über eine Verrechnungsstelle der Klägerin, sondern über den KSV. Die von der Zweitbeklagten verrechneten Preise seien jedenfalls bei Großabnehmern niedriger als die von den Verrechnungsstellen an die Klägerin abzuführenden Gebühren samt Zuschlag, was zu einem Rückgang der Einnahmen der Klägerin bei Gerichtsgebühren geführt habe. Die Zweitbeklagte gestalte ihre Auskünfte ähnlich wie die Klägerin, ohne dass ihre CMD‑Firmenbuchauskunft so aktuell sei wie die über die Verrechnungsstellen eingeholten Auskünfte. Die Beklagten sei wiederholt zur Unterlassung aufgefordert worden. Die Erstbeklagte gebe rechtswidrig Datenmaterial an die Zweitbeklagte weiter und ermögliche dieser die Firmenbuchabfrage über das Internet. Die Klägerin besitze neben einem Unterlassungsanspruch als Urheberin/Herstellerin einen Anspruch auf angemessenes Entgelt gem § 86 Abs 1 UrhG. Mangels Kenntnis der Anzahl der von der Zweitbeklagten auf Grundlage des Datenmaterials erteilten Auskünfte könne die Klägerin derzeit die Höhe des angemessenen Entgelts nicht beziffern; sie habe daher einen Anspruch auf Rechnungslegung. Als angemessen sei jenes Entgelt zu bezeichnen, das üblicherweise für eine gleichartige im Voraus eingeholte Bewilligung bezahlt werde, bzw der tatsächliche Marktpreis nach der Firmenbuchverordnung. Die Anwendung „Firmenbuch" sei eine rechtliche und funktionelle Einheit; eine Trennung zwischen Abfrage und "amtlicher Tätigkeit" habe nicht stattzufinden.

Die Beklagten wendeten im Wesentlichen ein, die Zweitbeklagte habe ab Mitte der 80‑er Jahre mit hohem finanziellen Aufwand von etwa 124 Mio ATS eine elektronische Wirtschaftsdatenbank hergestellt, die auch jene Informationen enthalte, welche aus dem Firmenbuch ersichtlich seien, wobei die elektronische Umsetzung noch vor der Umstellung des Handelsregisters auf das elektronische Firmenbuch erfolgt sei. Die Wirtschaftsdatenbank enthalte Zusatzinformationen gegenüber der Firmenbuchdatenbank (zB Telefon- und Faxnummern, Bankverbindungen) und mache die Beteiligungsstrukturen über Links zugänglich. Die Klägerin sei verpflichtet, die Daten aus der Firmenbuchdatenbank bekanntzumachen und der Öffentlichkeit Zugang dazu zu verschaffen. Die Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Firmenbuchdatenbank beruhe auf einem gesetzlichen Auftrag. Die Investitionen der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung von Abfragen aus dem Firmenbuch seien nicht wesentlich. Nur für die Vornahme der Aktualisierung des Datenbestandes beziehe die Beklagte vom KSV Basisdaten, die inhaltlich den Daten der Firmenbuchdatenbank entsprächen. Für die Wirtschaftsdatenbank der Beklagten bestehe auf Grund der eigenen wesentlichen Investitionen ein Schutzrecht nach dem UrhG. Die Beklagten benötigten zur Aktualisierung ihrer Wirtschaftsdatenbank Änderungsinformationen aus der Firmenbuchdatenbank, weil diese Daten anders nicht beschafft werden könnten. Die Beklagten kalkulierten ihre Preise so, dass sich daraus ein Gewinn ergebe. Eine normale Einzelabfrage sei teurer als die der teuersten Verrechnungsstelle. Die Klägerin besitze - bezogen auf die Firmenbuchdaten - eine marktbeherrschende Stellung; wollte sie den Bezug von Aktualisierungsdaten oder die Verwertung ihrer Datenbank untersagen, so wäre dies ein Missbrauch. Das Unterlassungsbegehren sei zu weit, da die Klägerin nicht behaupte, inwiefern ein Verstoß beim Vertrieb der Daten aus dem Handelsregister vorliege. Eine Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf Aktualisierungsdaten komme mangels Bestimmtheit nicht in Betracht. Das Urteilsveröffentlichungsbegehren sei zu weit. Bis zum 14. 5. 2002 seien die Aktualisierungsdaten vom KSV bezogen worden, wobei der Klägerin mittelbar ein angemessenes Entgelt zugeflossen sei. Eine Entnahme von Daten sei den Feststellungen im Sicherungsverfahren nicht zu entnehmen, eine Weiterverwendung sei von § 76d UrhG nicht umfasst. Das angemessene Entgelt für den Bezug von Aktualisierungsdaten liege unter den für jeden Werktag verrechneten Gebühren einer Veränderungsabfrage und der auf Grund der Veränderungsabfrage abzufragenden Einzeldokumente. Da Teilabfragen nicht möglich seien, müsse immer der gesamte Auszug abgefragt und bezahlt werden. Der benötigte Teil umfasse nur etwa 10 bis 20 Prozent des Auszuges; die verrechnete Gebühr sei daher um 80 bis 90 Prozent überhöht. Die Erstellungs- und Verarbeitungskosten für die Aktualisierungsdaten führten zu angemessenen Kosten von 50 % der bisher verrechneten Gebühren. Die Beklagten hätten dem KSV für die Aktualisierungsdaten 55 % der von der Klägerin verrechneten Kosten bezahlt, weshalb der Datenbezug zulässig gewesen sei. Für die Frage des angemessenen Entgelts seien Kosten für die Rückerfassung des Firmenbuchs und für die amtlichen Tätigkeiten im Rahmen der Führung des Firmenbuches, der Ediktsdatei und der elektronischen Einbringung von Anträgen in das Firmenbuch nicht zu berücksichtigen, so insbesondere die Postgebühren für die Zustellung der Beschlüsse des Firmenbuchs sowie Papierkosten für Formularverbrauch, Nachbearbeitung und Ausdruck von Beschlüssen. Die Abfragetätigkeit werde nur in geringem Umfang über die Corporate Network Austria ausgeübt, sodass das Volumen auf die Abfragen öffentlich‑rechtlicher Körperschaften zu reduzieren sei. Bei bloßer Zusammenführung von gegebenen Inhalten - wie der gesetzlich gebotenen Eintragung gegen Gebührenvorschreibung - bestehe kein Rechtsschutz sui generis. Im Zusammenhang mit der Angemessenheit beriefen sich die Beklagten auch auf die Richtlinie 2003/98/EG vom 17. 11. 2003 über die Weiterverwendung der Informationen des öffentlichen Sektors, insbesondere deren Erwägungsgrund 8 sowie Art 6 iVm Art 2 Z 4 (ON 33). Das Rechnungslegungsbegehren sei nicht zulässig, weil laut Firmenbuchverordnung fixe Entgelte für die Abfragen zur Verrechnung gelangten. Umsätze und Gewinn der Beklagten hätten daher außer Betracht zu bleiben.

Das Erstgericht gab mit Teilurteil dem Unterlassungsbegehren und dem Rechnungslegungsbegehren zur Gänze, dem Veröffentlichungsbegehren nur in Ansehung des Unterlassungsbegehrens statt und wies das Veröffentlichungsbegehren in Ansehung des Rechnungslegungsbegehrens ab; die Entscheidung über das Zahlungsbegehren behielt es der Endentscheidung vor. Es ging von folgenden wesentlichen Feststellungen aus:

Das von den mit Handelssachen betrauten Gerichtshöfen erster Instanz geführte Firmenbuch wurde von der Klägerin in den letzten Jahren unter Aufwendung hoher Investitionskosten von zunächst handschriftlicher Führung auf automationsunterstützte Datenverarbeitung umgestellt. Mit Schreiben vom 31. 3. 1999 erteilte die Klägerin nach vorausgegangener Ausschreibung fünf Unternehmen den Zuschlag zur Errichtung von Verrechnungsstellen zum Zweck der kostenpflichtigen Vermittlung von Grundbuchs- und Firmenbuchdaten. Bis zur Einrichtung dieser Verrechnungsstellen bestand für jedermann die Möglichkeit, entweder bei Gericht oder dort, wo ein entsprechendes Abfragegerät zur Verfügung stand, aus Grundbuch, Kataster und Firmenbuch eine entgeltliche Auskunft zu erhalten. Ab 1993 war eine auswärtige Abfrage aus dem Firmenbuch über BTX möglich. Die nunmehr eingerichteten Verrechnungsstellen stellen als Service‑Provider im Internet auf eigene Kosten die Verbindung zwischen den „IT‑Anwendungen" und den Kunden her, erkennen beim Informationstransport die Gebühren und heben diese als Verrechnungsstelle ein; für ihre Tätigkeit können sie beim Kunden einen angemessenen Zuschlag auf die für die Klägerin einzuhebende Gebühr verrechnen.

Die Erstbeklagte verfügt seit 130 Jahren über umfangreiche Datensammlungen betreffend Firmeninformationen. Sie ist alleinige Gesellschafterin der 1983 zum Zweck des Aufbaus einer elektronischen Handelsregisterdatenbank gegründeten Zweitbeklagten. Die von der Zweitbeklagten erstellte elektronische Wirtschaftsdatenbank enthält ua auch jene Informationen, die aus dem Firmenbuch ersehen werden können. Die elektronische Umsetzung der Wirtschaftsdatenbank der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte erfolgte noch vor der Umstellung des Handelsregisters auf das ADV‑Firmenbuch. Die Ersterfassung der Daten begann 1983 auf Basis einer Kartei der Erstbeklagten; 1985 wurden die erfassten Daten vor Ort bei Gericht überprüft, korrigiert und ergänzt; ab 1986 wurde die Datenbank der Zweitbeklagten über BTX öffentlich angeboten. Für Großkunden wurden auf Basis der Datenbank individuelle Informationsdienstleistungen erbracht. Ab 1987 gab es als zusätzliche Abfragemöglichkeiten auch die Telebox und Datex‑P. Ab 1988 wurden österreichweit die Daten der GmbH‑Gesellschafter und Kommanditisten erfasst und ab 1989 den Abfragern zur Verfügung gestellt. 1994 wurden die Daten der Erst- und Zweitbeklagten in einer Datenbank zusammengeführt. 1995 ermöglichten die Beklagten den Zugriff auf ihre Datenbank über Internet. 1999 wurde die BTX‑Anwendung eingestellt. Die Klägerin bot erst ab Mitte 1999 die Datenbanken „Firmenbuch" und „Grundbuch" über Internet zur Abfrage an. Die (nunmehr automationsunterstützt geführte) Wirtschaftsdatenbank der Beklagten, die von der Zweitbeklagten angeboten wird, unterscheidet sich von der Firmenbuchdatenbank der Klägerin dadurch, dass auf ihrer Firmeninformation das Hoheitszeichen der Klägerin fehlt und die beiden letzten Zeilen lauten: „Alle Angaben trotz größter redaktioneller Sorgfalt ohne Gewähr, copyright 1997 bis 1999 der CMD Datenverarbeitungs- und VerlagsgmbH, Firmenbuch Nr 92017t, HG Wien". Darüber hinaus enthält die Wirtschaftsdatenbank der Beklagten (gegenüber dem EDV‑Firmenbuch der Klägerin) zusätzlich Informationen über die Branche, den ÖNACE‑Code, potentielle Beteiligung der Gesellschafter und Beteiligungen der verzeichneten Unternehmen. Unter mehreren Internet‑Domain‑Namen der Beklagten können Informationen über Telefon- und Faxnummern, Bankverbindungen, Geschäftsfelder, Internet- und e‑mail‑Adressen, ÖNACE‑Code, das Gründungsjahr sowie eine Kurzbeschreibung und passende Suchworte der Unternehmen abgefragt werden. Die Datenbank bietet Verknüpfungen unter anderem zu Namen und Firmen; auch können Beteiligungsstruktur und Tochterfirmen der Unternehmen angezeigt werden. Für die erforderliche Aktualisierung der Wirtschaftsdatenbank der Beklagten bezieht die Zweitbeklagte aufbereitete Basisdaten über den Gläubigerschutzverband KSV, der die dafür erforderlichen Informationen über eine tägliche Veränderungsabfrage im Wege der Klägerin (über eine Verrechnungsstelle) erlangt. Die Investitionskosten der Beklagten im Zusammenhang mit ihrer Wirtschaftsdatenbank betrugen für Aktivierungen, Entwicklung, Datenerfassung, Systemkosten und Honorare freier Dienstnehmer zwischen 1984 und 2000 rund 124 Mio ATS = 9 Mio EUR.

An der Herstellung der Firmenbuchdatenbank der Klägerin war das Bundesrechenzentrum als Dienststelle des Bundesministerium für Finanzen beteiligt, welches die Programmierung durchführte und die Hostressourcen erweiterte, um die Datenbank betreiben zu können. Ferner wurden Schulungen für die von der Justiz bereitgestellten Erfassungsteams durchgeführt. Mitte 1992 begannen die Erfassungsteams die Firmendaten gerichtsweise zurückzuerfassen; dies entsprach einem Aufwand von 57 Mannjahren. Fügt man den Personal- und Sachleistungsaufwand im Bundesrechenzentrum hiezu, entspricht dies einer Investition von rund 80 Mio ATS. Ende 1994 war die Rückerfassung abgeschlossen, danach begann der Vollbetrieb, der jährlich Kosten allein im Bundesrechenzentrum von 40 Mio EUR verursacht. Unter Berücksichtigung dieser Aufwendungen hatte die Klägerin in den Jahren bis 2002 einen Verlust aus der Applikation Firmenbuch zu verzeichnen. Erstmals 2003 entstand ein Überschuss, der rd 4,4 %, im Rumpfjahr 1‑4/2004 rd 5,7 % der Einnahmen betrug und aus betriebswirtschaftlicher Sicht als angemessen zu bezeichnen ist.

Unter Abzug der Aufwendungen für Post, Papier, Ediktsdatei, elektronischer Rechtsverkehr, Firmenbuch Pilotprojekt sowie „amtliche Tätigkeit" (das sind Eintragungen in das Firmenbuch, Herstellung des Dateninhaltes, Datenpflege und Wartung) stehen einander unter Anwendung von Näherungswerten Aufwände und Erträge wie folgt gegenüber:

Betriebswirtschaftliche Grundsätze erlauben bei der Ermittlung der Erträge der Klägerin nicht, den Aufwand der erstmaligen Erstellung des elektronischen Firmenbuchs außer Acht zu lassen. Die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen wie etwa für solche Erstinvestitionen sind über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Datenbank (fünf Jahre oder auch länger) vorzunehmen. Berücksichtigt man die Kosten der Ersterfassung, ergeben sich folgende Aufwände und Erträge der Klägerin:

Unter Berücksichtigung der Gesamtherstellungskosten und einer zehnjährigen Amortisationsdauer zeigt sich folgende Ertragslage:

Die Zweitbeklagte hat zwischen 1998 und 2003 folgende Umsatzerlöse aus der Verwertung von Firmenbuchdaten erzielt:

Als Herausgeberin des Zentralblattes für Eintragungen in das Firmenbuch der Republik Österreich erhielt die Erstbeklagte bis Dezember 2001 vom Bundesrechenzentrum die Daten für diese Eintragungen ohne jede Verwendungsbeschränkung. Es handelte sich dabei einerseits um Änderungsdaten, andererseits um Daten von Kapitalgesellschaften. Diese Daten wurden von den Beklagten auch für die eigene Datenbank verwendet. Mit Beginn des elektronischen Dienstes der Klägerin BTX bezog die Zweitbeklagte nur mehr über BTX die zur Aktualisierung ihrer Datenbank benötigten Daten, die zunächst manuell weiter verarbeitet wurden. Später bediente sich die Klägerin dreier Vertriebswege zur Datenbeschaffung, darunter der Firma Datakom (vormals Radio Austria GmbH), die sich ihrerseits der EDVG bediente. Ab August 1994 führte die EDVG auftrags der Beklagten laufend Veränderungsabfragen bei Radio Austria durch, deren Ergebnis sie den Beklagten via Datentransfer gegen Bezahlung des von der EDVG vorgeschriebenen Entgelts übermittelte. Die EDVG ihrerseits entrichtete die von der Datakom vorgeschriebenen Gebühren für den Datenbezug an die Klägerin. 1996 begann parallel zur Abfrage über die EDVG eine Kooperation der Erstbeklagten mit dem KSV. Der KSV bezog seinerseits die Veränderungsdaten von Datakom und lieferte diese an die Erstbeklagte zunächst auf Datenträgern, später elektronisch. Daten, die keine Änderungsdaten waren, wurden weiterhin seitens der Erstbeklagten von der EDVG bezogen. Nachdem im März 1998 die im Firmenbuch eingetragenen Daten in der Datenbank der Erstbeklagten vollständig erfasst waren, wurde der Bezug über die EDVG eingestellt; seither wurden nur mehr Veränderungdaten vom KSV bezogen, in die Datenbank eingespeist, bearbeitet und Kunden der Zugriff auf die Datenbank ermöglicht. Der KSV bezog seinerseits die Daten zunächst im Wege der Abfrage in der Großrechnerdatenbank, ab Jänner 2000 über Internet. Der Bezug der Erstbeklagten beim KSV endete erst mit Zustellung der einstweiligen Verfügungen im gegenständlichen Verfahren (14. 5. 2002). Bis dahin bezahlte der KSV das von den Verrechnungsstellen vorgeschriebene Entgelt und erhielt von der Erstbeklagten 55 % davon ersetzt. Seit Mai 2002 erfolgte der Datenerwerb der Erstbeklagten ausschließlich über eine Verrechnungsstelle der Klägerin.

Im Mai 2003 waren etwa 160.000 bestehende sowie rund 70.000 gelöschte Firmen im Firmenbuch der Klägerin eingetragen. Seit 14. 5. 2002 bis Mai 2003 tätigten die Beklagten über eine Verrechnungsstelle aus der Firmenbuchdatenbank der Klägerin rund 160.000 Abfragen bezogen auf rund 100.000 verschiedene Rechtsträger. Etwa die Hälfte der Daten, die die Beklagten im Rahmen einer Aktualisierungsabfrage erhalten, ist neu. Knüpft man bei einer Betrachtung des Umfanges der geänderten Daten nicht an die Firmen, sondern an die Zeilen an, ergibt sich, dass unter Berücksichtigung des Vorhandenseins von insgesamt neun Mio Zeilen im Firmenbuch im Zeitraum von ca Juli 1998 bis Mai 2002 etwa 1,5 Mio Zeilen geändert wurden. Bis zum 14. 10. 2003 fragte die Erstbeklagte 236.372 Firmenbuchdokumente betreffend 122.253 Firmen über die Verrechnungsstelle ab; die Gesamtanzahl der im Firmenbuch eingetragenen Firmen betrug zu diesem Zeitpunkt rund 161.000. Aus technischen Gründen war es auch für das bloße Aktualisieren von Daten in der Datenbank der Erstbeklagten erforderlich, stets die gesamte Firma abzufragen, wobei auch die gesamten Daten stets jeweils in die Datenbank der Beklagten übertragen und dort verarbeitet wurden. Von 1999 bis 2001 betrugen die Einkünfte der Klägerin aus Firmenbuchabfragen über die Verrechnungsstellen cirka 3 Mio EUR pro Jahr, 2002 gab es einen Anstieg um etwa drei bis 4 Mio ATS. Die Klägerin hat - wie bei ihr allgemein üblich - den Beklagten keine Gebühren- oder Entgeltvorschreibung übermittelt; Ausnahmen bestehen nur für öffentlich‑rechtliche Abfrager über die Bundesrechenzentrum GmbH. Die Abfragegebühren werden von den Verrechnungsstellen beim Kunden eingehoben.

In rechtlicher Hinsicht verwies das Erstgericht in der Frage des Urheberrechtsschutzes der Datenbank der Klägerin und des behaupteten Missbrauchs ihrer Monopolstellung auf die im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung 4 Ob 17/02g. Das Hauptverfahren habe sich vorwiegend mit der Frage befasst, ob der von den Beklagten an den KSV geleistete Anteil ein angemessenes Entgelt sei; diese Frage sei angesichts der Entscheidung im Sicherungsverfahren zu verneinen, weil dort nicht die Höhe des Anteils der Beklagten, sondern der von den Beklagten gewählte Weg des Datenbezugs als unzulässig beurteilt worden sei. Das am 19. 11. 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) regle den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht‑kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellten. Die kommerzielle Verwertung von durch die Klägerin erstellten Daten durch die Beklagten durch Zurverfügungstellen an Dritte sei eine Weiterverwendung, die gem § 5 IWG eines Antrags bedürfe und entgeltlich erfolgen könne, wobei die Bedingungen, zu denen die Weiterverwendung erfolgen dürfe, vertraglich festgelegt werden könnten (§§ 7 f IWG). Eine Erfüllung der Voraussetzungen nach diesen Bestimmungen sei weder behauptet worden, noch nach der Aktenlage ersichtlich. Es liege ein Eingriff der Beklagten in Rechte der Klägerin aus dem Investitionsschutz vor; das Unterlassungsbegehren bestehe deshalb zu Recht. Die Klägerin habe keine Kenntnis über die Anzahl der Weiterverwendungen durch die Beklagten. Nach § 86 Abs 1 Z 6 UrhG habe jemand, der eine Datenbank auf eine nach § 76d dem Hersteller vorbehaltene Verwertungsart benutze, auch wenn ihn kein Verschulden treffe, dem Verletzten, dessen Einwilligung einzuholen gewesen wäre, ein angemessenes Entgelt zu bezahlen. Der Klägerin stehe auch ein Veröffentlichungsanspruch zu, weil sie auf Grund der Bedeutung der Firmenbuchdatenbank und des enormen Umfangs, in dem die Beklagten Veränderungsdaten zur Weiterverwendung beziehe, ein berechtigtes Interesse daran habe; der Veröffentlichungsanspruch umfasse aber nur das Unterlassungsurteil.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Zur mangelnden Schutzfähigkeit der amtlichen Datenbank Firmenbuch sei auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Sicherungsverfahren zu verweisen, an deren Richtigkeit die Beklagten auch im Hauptverfahren keine Zweifel hätten erwecken können. Das IWG, mit welchem die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI‑Richtlinie) umgesetzt worden sei, finde nach dessen § 3 Abs 1 Z 5 auf Dokumente, die von gewerblichen Schutzrechten erfasst würden, keine Anwendung. Auch fehle ein Antrag der Beklagten auf Weiterverwendung von Dokumenten gem § 5 IWG. § 7 IWG sehe sogar ausdrücklich die - von den Beklagten für unzulässig erachtete - Einhebung von Entgelten durch die öffentlichen Stellen für die Weiterverwendung der in ihrem Besitz befindlichen Dokumente vor. Die Höhe des nach diesem Gesetz zulässigen Entgelts sei nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung. Unzweifelhaft habe die Klägerin die Initiative zur Erstellung der Datenbank Firmenbuch ergriffen, liege doch ein entsprechender Auftrag des Gesetzgebers an die Vollzugsbehörden vor. Ein Investitionsrisiko habe bei der gebotenen Sicht „ex ante" ungeachtet der späteren Gewinnerzielung bestanden. Nach dem Urteil des EuGH vom 9.11.2004, C‑444/02, sei der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition iSd Art 7 Abs 1 Datenbank‑RL dahin zu verstehen, dass er die Mittel bezeichne, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet würden, aber nicht die Mittel umfasse, die eingesetzt würden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank bestehe. Weder aus dieser Entscheidung noch aus § 76c Abs 1 UrhG könne aber abgeleitet werden, eine Investition führe nur dann zu einem Rechtsschutz sui generis, wenn sie in die tatsächliche Erstellung der Inhalte vorgenommen werde, während die Zusammenführung von gegebenen Inhalten keinen Rechtsschutz entstehen lasse. Ein unzulässiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Beklagten durch das Verbot der Verwertung ihrer eigenen Datenbank bestehe nicht, sei doch die Klägerin zum Vertragsabschluss unter angemessenen Bedingungen - wenn auch nicht zu einer entgeltlosen Leistung - verpflichtet. Die Einhebung angemessener Entgelte für die Erteilung von Informationen, die kommerziell weiterverwendet würden, stehe mit Art 10 EMRK im Einklang. Da sich das angefochtene Unterlassungsurteil nicht auf bestimmte Zeiträume oder bestimmte Wege des Datenerwerbs beziehe, ändere sich an der Unterlassungsverpflichtung auch dadurch nichts, dass die Beklagten die erforderlichen Daten seit 14. 5. 2002 über eine Verrechnungsstelle der Klägerin nachkauften, seit damals also nicht verbotswidrig handelten. Dass der Datenbezug nicht deshalb zulässig gewesen sei, weil er entgeltlich über den KSV erfolgt sei, habe der Oberste Gerichtshof schon im Sicherungsverfahren ausführlich begründet; § 76d UrhG setzte insoweit Art 7 Abs 2 der Datenbank‑RL ohne inhaltliche Abweichung um. Der Rechnungslegungsanspruch ergebe sich aus § 86 Abs 1 Z 6 UrhG; die bloße Bekanntgabe von Gesamtumsätzen sei noch keine ordnungsgemäße Rechnungslegung, weil sie der Klägerin keinen Überblick über Art und Anzahl den von den Beklagten unter Eingriff in das sui‑generis‑Schutzrecht der Klägerin vorgenommenen Verwertungshandlungen biete.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil es einer Auseinandersetzung mit mehreren mittlerweile ergangenen Entscheidungen des EuGH zur Auslegung der Richtlinie 96/9/EG vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbank‑RL) bedarf; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagten machen zusammengefasst geltend, bei richtlinienkonformer Auslegung und unter Beachtung der jüngsten Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Datenbank‑RL bestehe für das Firmenbuch der Klägerin kein Schutzrecht nach § 76c UrhG; dem Gedanken des Investitionsschutzes entsprechend seien nämlich nur solche Datenbanken schutzfähig, für deren Erstellung eine in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investition erforderlich gewesen sei, wobei es sich um eine der Erstellung der Datenbank als solcher gewidmeten Investition handeln müsse und jene Mittel außer Betracht zu bleiben hätten, die für das Erzeugen der unabhängigen Elemente der Datenbank eingesetzt worden seien. Die Aufstellung einer Liste der täglichen Änderungsdaten für die Firmenbuch‑Datenbank erfordere keine Investitionen, die mit der Beschaffung und der Überprüfung des Inhalts der Datenbank, in der sich diese Liste befinde, verbunden seien. Dieselbe Wertung liege auch der PSI‑Richtlinie betreffend die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu Grunde. Die im Sicherungsverfahren ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei in der Lehre teilweise kritisch kommentiert worden.

1. Eine Datenbank fällt unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung ihres Inhalts eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erforderlich war (§ 76c UrhG). Mit dieser Bestimmung wurde Art 7 Abs 1 der Datenbank‑RL zwar sprachlich unterschiedlich (dort wird eine „in qualitativer oder quantitativer Hinsicht" wesentliche Investition verlangt), aber inhaltsgleich umgesetzt (so auch; Dittrich, Der Sui‑generis‑Schutz von Datenbanken nach der Rechtsprechung des EuGH, ÖBl 2006, 713 ff, 715; Walter in Walter, Europäisches Urheberrecht, 787).

2.1. In einer Anmerkung zu der im Sicherungsverfahren ergangenen Entscheidung 4 Ob 17/02g bezeichnet es Walter (MR 2002, 302) als äußerst fraglich, ob die Schutzvoraussetzung der wesentlichen Investition nach § 76c Abs 1 UrhG beim Firmenbuch überhaupt erfüllt sei, weil der Republik die Daten von den Parteien „zugetragen" würden, die Art der Darstellung gesetzlich vorgegeben sei und die laufend unmittelbar elektronisch eingegebenen Aktualisierungsdaten - nur solche sind ja Gegenstand des Verfahrens - im Zuge der Erledigung der Firmenbuchgesuche generiert würden und damit „automatisch" im Datenbestand aufschienen, ohne dass es einer weiteren Investition bedürfe.

2.2. Der EuGH hat in vier grundlegenden Entscheidungen vom 9. 11. 2004, C‑46/02, C‑203/02, C‑338/02 und C‑444/02, zu Fragen im Zusammenhang mit der Datenbank‑RL Stellung genommen. Danach ist es Ziel des durch die Richtlinie eingerichteten Schutzes durch das Schutzrecht sui generis, einen Anreiz für die Einrichtung von Systemen für die Speicherung und die Verarbeitung vorhandener Informationen zu geben und nicht für das Erzeugen unabhängiger Elemente, die später in einer Datenbank zusammengestellt werden können (C‑203/02 Rn 31). Deshalb ist im Rahmen des Art 7 Abs 1 Datenbank‑RL für die Beurteilung, ob eine wesentliche Investition vorliege, zwischen den (allein relevanten) Kosten der Beschaffung, Überprüfung und Darstellung des Datenbankinhalts und den nicht berücksichtigungsfähigen Kosten der Datenerzeugung als eine der Datenbankherstellung vorgeschaltete Tätigkeit zu unterscheiden. Der Begriff der mit der Darstellung des Inhalts der Datenbank verbundenen Investition bezieht sich auf die Mittel, die der systematischen oder methodischen Anordnung der in der Datenbank enthaltenen Elemente und der Organisation der individuellen Zugänglichkeit dieser Elemente gewidmet sind (C‑444/02 Rn 38 ff). Bei der Grenzziehung ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen: Richtet sich die Investition primär auf andere Zwecke als den Aufbau einer Datenbank, so ist sie der Datengenerierung zuzuordnen und damit für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Investition unbeachtlich. Die „gesetzlichen Voraussetzungen einer wesentlichen Investition sind in diesen Fällen erst erfüllt, wenn im Sinne einer 'pro‑rata‑Betrachtung' der vorgelagerte Zweck als Datenbank einen selbständigen investorischen Überschuss für die Beschaffung, Darstellung und Überprüfung der Richtigkeit der Daten" erforderte (dazu Vogel in Schricker, UrhG³ § 87a Rz 28 und 30).

2.3. Dittrich (aaO 713 ff) leitet im Anschluss an Dreier (in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz² § 87a Rz 13) aus dieser Rechtsprechung des EuGH ab, dass eine wesentliche Investition iSd Art 7 Abs 1 Datenbank‑RL voraussetze, dass sie tatsächlich im Hinblick auf die Erstellung der in Rede stehenden Datenbank vorgenommen worden sei. Denn geschützt sei nur die Datenbank als solche, sodass bereits in einem anderen Zusammenhang getätigte Investitionen vom Schutzzweck nicht mehr erfasst seien. Deshalb seien Vorinvestitionen, die bloß dazu führten, dass eine an sich unabhängige vorherige Leistung sozusagen als reines Neben- oder Abfallprodukt noch für die Datenbank verwendet werden könne, nicht zu berücksichtigen. Im Anschluss daran verneint er für den Grenzkataster und alle anderen Datenbanken, die nur aus numerisch geordneten Zahlen bestehen, einen sui‑generis‑Schutz nach §§ 76c ff UrhG.

3.1. Nach Auffassung des Senats stellen die Beklagten - auch unter Berücksichtigung der zuvor referierten Rechtsprechung und Lehre - zu Unrecht in Abrede, dass dem Firmenbuch der Klägerin im Allgemeinen und den täglichen Änderungsdaten im Besonderen eine wesentliche Investition nach Art 7 Abs 1 Datenbank‑RL, § 76c Abs 1 UrhG, zu Grunde liegt. Bei den vom EuGH entschiedenen Sachverhalten, in denen ein sui‑generis‑Schutz verneint wurde, richtete sich der Schwerpunkt der Investitionen jeweils primär auf andere Zwecke als den Aufbau einer Datenbank (nämlich zB die Veranstaltung einer Fußballmeisterschaft und die Aufstellung der dafür erforderlichen Spielpläne, C‑444/02, oder die Veranstaltung von Pferderennen und die Bestimmung der zur Teilnahme an den einzelnen Rennen zugelassenen Pferde, C‑203/02); es handelte sich daher um Investitionen, die eine an sich unabhängige vorherige Leistung als reines Nebenprodukt später noch für eine Datenbank verwendbar machten.

Demgegenüber handelt es sich bei den täglichen Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch um reine Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch in einer nach bestimmten Gesichtspunkten geordneten Form zum Abruf bereitzustellen. Die täglichen Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks und haben keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung. Damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen müssen erbracht werden, um den Datenbankinhalt - der anders als etwa der Grenzkataster nicht nur aus numerisch geordneten Zahlen besteht - aktuell und geordnet aufzubereiten und die darin enthaltenen einzelnen Elemente systematisch anzuordnen.

Der Kritik von Walter (siehe zuvor Punkt 2.1.) ist entgegenzuhalten, dass den Aktualisierungsdaten nicht allein deshalb der Charakter einer wesentlichen Investition abgesprochen werden kann, weil die zu verarbeitenden Daten der Klägerin von den Parteien „zugetragen" werden oder weil die Art der Darstellung gesetzlich vorgegeben ist. Auch insofern sind vielmehr die Aufwendungen, die der Darstellung des Datenbankinhalts dienen (§§ 76c, 76d UrhG), wesentlich. Sie sind somit als wesentliche Investition berücksichtigungsfähig.

3.2. Die voranstehenden Erwägungen lassen sich in folgender Weise zusammenfassen:

Die Kosten, die der Republik Österreich im Zusammenhang mit den Aktualisierungsdaten für das Firmenbuch entstehen, sind Kosten der Datensichtung, -auswertung und -darstellung mit dem (einzigen) Ziel, die jeweils aktuellen Daten in der Datenbank Firmenbuch bereitzustellen. Die Aktualisierungsdaten sind kein Nebenprodukt eines vorgelagerten eigenständigen Zwecks; sie müssen verarbeitet werden, um den primär intendierten Datenbankinhalt für den Abruf aktuell und geordnet aufzubereiten. Die damit in Zusammenhang stehenden Kosten dienen deshalb der Darstellung des Datenbankinhalts und sind keine Kosten der Datenerzeugung. Sie sind somit als wesentliche Investition iSd §§ 76c, 76d UrhG berücksichtigungsfähig.

4. Der festgestellte Investitionsaufwand der Klägerin im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Datenbank Firmenbuch ist jedenfalls seinem Umfang nach als wesentliche Investition zu beurteilen. An dem schon im Sicherungsverfahren gewonnen Ergebnis, wonach das Firmenbuch unter das besondere Schutzrecht für Datenbanken nach § 76d UrhG fällt, in das durch den fortdauernden unautorisierten Bezug von Aktualisierungsdaten eingegriffen wird, ist daher festzuhalten. Die Anregung der Rechtsmittelwerber, durch Anfrage beim EuGH abzuklären, ob dieses Ergebnis einer richtigen Auslegung der Datenbank‑RL entspricht, ist nicht aufzugreifen, weil die Rechtslage durch die zuvor referierte Rechtsprechung des EuGH hinreichend geklärt ist (vgl RIS‑Justiz RS0082949; siehe ferner unten 6.2.).

5. Das am 19. 11. 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG), mit dem die Richtlinie 2003/98/EG über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI‑Richtlinie) umgesetzt worden ist, regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht‑kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen und in ihrem öffentlichen Auftrag erstellten Dokumenten, sofern sie diese zur Weiterverwendung bereitstellen (§ 2 Abs 1 IWG). Für den Standpunkt der Beklagten ist aus diesem Gesetz schon deshalb nichts zu gewinnen, weil daraus eine Verpflichtung der öffentlichen Hand, in ihrem Besitz befindliche Dokumente unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, nicht abgeleitet werden kann (vgl § 7 IWG).

6.1. Die im Rechtsmittel kurz angeschnittene Frage, ob § 7 UrhG analog auf Datenbanken iSd § 76c UrhG anzuwenden sei, hat der Senat in seiner Entscheidung 4 Ob 17/02g mit ausführlicher Begründung verneint; darauf ist zu verweisen. Zu Unrecht berufen sich die Beklagten mit ihrer Gegenmeinung auf Walter, hat dieser doch in seiner Entscheidungsbesprechung (MR 2002, 302) diesem Ergebnis letztlich zugestimmt. Da Urheberrecht und Datenbankschutz einen unterschiedlichen Schutzgegenstand haben, nämlich einerseits die Auswahl oder Anordnung des Stoffs, andererseits die wesentliche Investition, kann auch der Schutzumfang unterschiedlich sein; die Schrankenregelungen hängen deshalb vom geltend gemachten Recht ab und sind gesondert zu beurteilen (v. Lewinski in Walter, Europäisches Urheberrecht, Art 7 Datenbank‑RL Rz 41).

6.2. Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) leitete mit Beschluss vom 28. 9. 2006, I ZR 261/03, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung von Bestimmungen der Datenbank‑RL 96/9/EG ein. Da nach dessen Interpretation des autonomen deutschen Rechts die „Ausnahmebestimmung des § 5 (d)UrhG", nach der amtliche Werke vom Urheberrechtsschutz ausgenommen sind, „auf Datenbanken, die den Sui‑generis‑Schutz nach §§ 87a ff. (d)UrhG genießen, entsprechend anzuwenden" ist, will der BGH vom EuGH wissen, ob „Art. 7 Abs. 1 und 5, Art. 9 der Richtlinie 96/9/EG ... einer Regelung in einem Mitgliedstaat" entgegensteht, „nach der eine im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlichte amtliche Datenbank (hier: eine systematische und vollständige Sammlung aller Ausschreibungsunterlagen aus einem Bundesland) keinen Sui‑generis‑Schutz im Sinne der Richtlinie genießt". Das weitere Schicksal dieses Vorabentscheidungsersuchens ist nach der vom erkennenden Senat im Anlassfall vorgenommenen gegenteiligen Auslegung der (autonomen) österreichischen Rechtslage (dazu zuvor Punkt 6.1.) nicht von Bedeutung.

7. Soweit die Beklagten einen Rechtseingriff durch Bezug der Aktualisierungsdaten bezweifeln, sind sie auf die Begründung der Entscheidung 4 Ob 17/02g zu verweisen, die auch Walter (MR 2002, 305) in diesem Punkt - zumindest in Ansehung einer Verfielfältigung dieses Datenbankinhalts - als „sicherlich zutreffend" bezeichnet. Weshalb das Unterlassungsgebot einen „potentiellen Eingriff in die Eigentumsrechte der Beklagten an deren bestehender Datenbank" verwirklichen soll, ist nicht nachvollziehbar; das Recht an der eigenen Datenbank findet jedenfalls dort seine Schranken, wo es um Eingriffe in fremde Schutzrechte (hier: Rechte der Klägerin an den von ihr mit wesentlichen Investitionen bereitgestellten Aktualisierungsdaten) geht.

8. Die Ausführungen im Rechtsmittel zur Angemessenheit und zur Berechnung der Abfragegebühren bedürfen keiner Erörterung, weil diese Frage nicht Gegenstand des Teilurteils ist.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.

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