OGH 4Ob110/00f (RS0113494)

OGH4Ob110/00f3.5.2000

Rechtssatz

Die berechtigten Interessen des Abgebildeten werden verletzt, wenn er auf erniedrigende Art abgebildet wird. Die Abbildung eines in wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken.

Normen

UrhG §78

4 Ob 110/00fOGH03.05.2000
4 Ob 17/01fOGH30.01.2001

Auch; nur: Die Abbildung eines in wegen Mordes Angeklagten in Handschellen muss nicht in diesem Sinn erniedrigend wirken. (T1)

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

Veröff: SZ 2015/6

Dokumentnummer

JJR_20000503_OGH0002_0040OB00110_00F0000_003

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