OGH 4Ob110/00f (RS0113492)

OGH4Ob110/00f3.5.2000

Rechtssatz

Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. Dabei ist auf den Verfahrensstand und die Konkretisierung des Tatverdachts, die Schwere (Strafbarkeit) der Tat, aber auch auf die Tatumstände und die berufliche und soziale Stellung des Verdächtigen Bedacht zu nehmen. Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen.

Normen

UrhG §78

4 Ob 110/00fOGH03.05.2000
4 Ob 17/01fOGH30.01.2001

Auch; nur: Je größer der Tatverdacht, je spektakulärer die Tat, desto geringer der Schutz des Betroffenen. (T1)

4 Ob 169/07tOGH02.10.2007

nur: Ob die mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen dessen Fortkommen unverhältnismäßig beeinträchtigt und damit dessen berechtigte Interessen verletzt, ist nach den im Zeitpunkt der Bildnisveröffentlichung gegebenen Umständen zu beurteilen. (T2)

4 Ob 187/14zOGH17.02.2015

Veröff: SZ 2015/6

Dokumentnummer

JJR_20000503_OGH0002_0040OB00110_00F0000_001

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