OGH 4Ob106/92 (RS0078743)

OGH4Ob106/9223.2.1993

Rechtssatz

Jeder muss die Ergebnisse seiner Arbeit, mag er sie mit noch so viel Mühe und Kosten erreicht haben, der Allgemeinheit im Interesse des Fortschritts zur Verfügung stellen, soweit kein Sonderrechtsschutz besteht. Sein Vorteil im Wettbewerb liegt in dem natürlichen Vorsprung, den er vor seinen Mitbewerbern dadurch gewinnt, dass sie ihn erst wieder durch eine nachahmende Leistung ausgleichen müssen, was keineswegs immer so einfach ist und oftmals ebenfalls Mühe und Kosten erfordert.

Normen

UWG §1 D3a

4 Ob 106/92OGH23.02.1993

Veröff: MR 1993,72

4 Ob 88/93OGH13.07.1993
4 Ob 108/93OGH12.10.1993
4 Ob 16/94OGH08.03.1994

Beisatz: Pizzaflitzer (T1)

4 Ob 29/95OGH09.05.1995

Beisatz: "Red Bull" - "FLYING HORSE" (T2)

4 Ob 2202/96vOGH12.08.1996

Beisatz: Gebrauchsinformation für eine Arzneispezialität. (T3)

4 Ob 80/19xOGH05.07.2019

Vgl; Beisatz: Im Interesse der Wettbewerbsfreiheit ist vom Grundsatz der Nachahmungsfreiheit auszugehen. Für Produkte, die keinen Sonderrechtsschutz für sich in Anspruch nehmen können, besteht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. (T4)<br/>Veröff: SZ 2019/62

Dokumentnummer

JJR_19930223_OGH0002_0040OB00106_9200000_002

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