European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E107973
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Im Verfahren 2 C 102/14m des Bezirksgerichts Oberwart begehrt die klagende Gemeinde von der Beklagten die Entfernung eines Holzzauns. Die Beklagte lehnte alle Richter des Bezirksgerichts Oberwart sowie alle bis auf einen Richter des Landesgerichts Eisenstadt ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den gegen die Richter des Landesgerichts Eisenstadt gerichteten Ablehnungsantrag zurück. Soweit sich der Ablehnungsantrag auf konkret genannte Richter beziehe, habe die Beklagte kein ausreichend konkretes Vorbringen zur Befangenheit erstattet. Der bloße Vorwurf von Fehlentscheidungen oder „versauten Berufungen“ reiche nicht aus. Auch Disziplinar- oder Strafanzeigen führten für sich genommen nicht zur Befangenheit der betroffenen Richter. Die pauschale Ablehnung der übrigen Richter des Landesgerichts sei überhaupt unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Entscheidung richtet sich ein Rekurs der Beklagten. Er ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
1. Zunächst ist festzuhalten, dass der angefochtene Beschluss - zutreffend (3 Ob 175/97z; Ballon in Fasching/Konecny³, § 19 JN Rz 6, § 23 JN Rz 2) ‑ nur über die Befangenheit der abgelehnten Richter des Landesgerichts Eisenstadt abgesprochen hat; die Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Bezirksgerichts Oberwart obliegt in weiterer Folge diesem Landesgericht. Soweit der Rekurs daher die Befangenheit von Richtern des Bezirksgerichts Oberwart erörtert, geht er am Inhalt der angefochtenen Entscheidung vorbei.
2. In Bezug auf die Richter des Landesgerichts Eisenstadt verweist der Rekurs in knapper Form auf das erstinstanzliche Vorbringen der Beklagten, wonach eine namentlich genannte Richterin „parteiisch“ gewesen sei und die Beklagte andere namentlich genannte Richter wegen Amtsmissbrauchs angezeigt habe. Daraus lasse sich schließen, dass diese Richter befangen seien. Sie hätten eine Stellungnahme abgeben müssen, dann wäre „insgesamt“ hervorgekommen, dass bei ihnen eine Befangenheit vorliege.
3. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die in § 22 Abs 2 JN vorgesehenen Äußerungen ohnehin eingeholt wurden; alle betroffenen Richter haben eine Befangenheit verneint. Strafanzeigen begründen diese Befangenheit nicht, weil von einem Richter erwartet werden kann, dass er auch dann unbefangen entscheidet, wenn eine Partei mit Klagen, Aufsichtsbeschwerden, Strafanzeigen oder Disziplinaranzeigen gegen ihn vorgeht (RIS-Justiz RS0045970; Mayr in Rechberger, ZPO4 § 19 JN Rz 6). Der nicht weiter substanziierte Vorwurf „parteiischen Verhaltens“ einer bestimmten Richterin hilft der Beklagten ebenfalls nicht weiter, da Ablehnungsgründe detailliert und konkret anzugeben sind (RIS-Justiz RS0045962; Ballon in Fasching/Konecny³, § 19 JN Rz 6, § 22 JN Rz 4). Ein Vorbringen, worin die „Parteilichkeit“ der betroffenen Richterin bestanden haben soll, hat die Beklagte (auch) in erster Instanz nicht erstattet; sie hat dort nur ausgeführt, diese habe ihr zwei Berufungen „versaut“. Damit meinte sie offenkundig zwei nicht in ihrem Sinn ergangene Rechtsmittelentscheidungen. Abgesehen davon, dass solche Entscheidungen von einem Senat getroffen werden, führte selbst deren (zudem nicht näher dargelegte) Unrichtigkeit nicht zur Befangenheit der beteiligten Richter (RIS-Justiz RS0111290 [insb T3]).
4. Aus diesen Gründen muss der Rekurs der Beklagten scheitern. Über die Befangenheit der Richter des Bezirksgerichts Oberwart wird das Landesgericht Eisenstadt zu entscheiden haben.
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