European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0040OB00010.25M.0225.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte ist Importeurin eines Beatmungsgeräts (Typ DreamStation mit der Seriennummer *; im Folgenden: gegenständliches Beatmungsgerät), das der Kläger nach ärztlicher Verschreibung zur Behandlung seiner Schlafapnoe ab Herbst 2019 beim Schlafen verwendete. Der in diesem Gerät zur Geräusch‑ und Vibrationsdämpfung verwendete Polyurethanschaum auf Polyesterbasis (PE‑PUR) kann sich zersetzen. Wenn der Schaum zerbricht, können schwarze Schaumstoffstücke oder bestimmte Chemikalien, die nicht sichtbar sind, von der Person, die das Gerät benutzt, eingeatmet oder verschluckt werden. Dadurch können Gesundheitsschädigungen eintreten (zyto‑ und genotoxische Wirkungen, Reizungen der Atemwege). Darüber wurde der Kläger 2021 durch eine dringende Sicherheitsmeldung der Herstellerin des Geräts informiert.
[2] Mit seiner Klage begehrt der Kläger, vorrangig gestützt auf Produkthaftung nach dem PHG, 10.000 EUR sA als Schmerzengeld für erlittene körperliche Schmerzen sowie seelische Beeinträchtigungen. Weiters begehrt er die urteilsmäßige Feststellung, dass ihm die Beklagte für künftige Schäden hafte, die auf die Verwendung des gegenständlichen und eines weiteren Beatmungsgeräts zurückzuführen seien.
[3] Die Beklagte bestritt insbesondere eine Betroffenheit und Fehlerhaftigkeit der konkreten Geräte des Klägers.
[4] Die Vorinstanzen gaben dem Feststellungsbegehren hinsichtlich des gegenständlichen Beatmungsgeräts statt und bejahten einen Produktfehler iSd § 5 PHG. Insoweit das Feststellungsbegehren ein weiteres Beatmungsgerät betraf, wurde es ebenso rechtskräftig abgewiesen wie das Leistungsbegehren. Gegenstand des drittinstanzlichen Verfahrens ist daher nur mehr das Feststellungsbegehren betreffend das gegenständliche Beatmungsgerät.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die gegen die Klagstattgabe erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zeigt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.
[6] 1.1 Vom Senat wurde zuletzt zu 4 Ob 109/24v in einer sehr vergleichbaren Konstellation ein Produktfehler iSd § 5 PHG bei einem ähnlichen (und ebenfalls von der Sicherheitsmeldung aus 2021 betroffenen) Beatmungsgerät der gleichen Marke von derselben Herstellerin bejaht. Auch in jenem Gerät war Material enthalten, das sich bei der Verwendung des Geräts zersetzen und in die Lunge geraten und/oder Chemikalien freisetzen kann, wodurch jeweils Gesundheitsschädigungen eintreten können.
[7] 1.2 Wenn das Berufungsgericht den Produktfehler auch beim gegenständlichen Beatmungsgerät bejaht, deckt sich das mit der aufgezeigten Rechtsprechung und wirft keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung auf.
[8] 1.3 Schon wegen des Umstands, dass der 4. Senat bei der fast identen Sachverhaltskonstellation zu 4 Ob 109/24v einen Produktfehler bejaht hat, können die umfassenden Ausführungen zur „fehlenden Rechtsprechung“ betreffend die Klassifizierung eines Produktfehlers des gegenständlichen Beatmungsgeräts die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen.
[9] 2. Mit ihrem Hinweis, dass die bloße Veröffentlichung einer Sicherheitsmitteilung keinen Produktfehler darstellen könne, zeigt die Beklagte nicht auf, dass das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen sein soll.
[10] 2.1 Das Berufungsgericht hat – was die Revision ausblendet – das Vorliegen eines Produktfehlers ohnedies auf den Umstand gestützt, dass sich der verbaute Schaumstoff bei der Verwendung des Geräts zersetzen kann. Wenn das Berufungsgericht bereits wegen dieses Umstands den Nachweis des Produktfehlers bejaht, deckt sich das mit der aufgezeigten Rechtsprechung (4 Ob 109/24v, Rz 22 f).
[11] 2.2 Auch der Standpunkt des Berufungsgerichts, es sei für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit nicht entscheidend, ob sich der potentiell gefährliche PE‑PUR‑Schaumstoff im Gerät des Klägers tatsächlich während seiner Nutzung zersetzt hat und in dessen Lunge geraten ist, oder Chemikalien freigesetzt hat, entspricht (geradezu wörtlich) den Ausführungen des 4. Senats zum Parallelfall (4 Ob 109/24v, Rz 23) und bedarf schon damit keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
[12] 2.3 Schließlich wird auch mit Hinweis auf die zurückweisende Entscheidung zu 5 Ob 127/23x kein Abweichen von der Judikatur des Obersten Gerichtshofs aufgezeigt. Diese Entscheidung war von Negativfeststellungen geprägt, wonach eben nicht feststellbar war, ob eine der dortigen Klägerin eingesetzte Spirale gebrochen war, ob sie (zumindest zum Teil) aus fehlerhaftem Material bestanden hatte und ob sie aufgrund eines Materialfehlers abgegangen war. Es stand auch nicht fest, dass die Spirale einer Charge angehört hatte, bei der es gehäuft zu Brüchen kam. Das unterscheidet sich von der klagsgegenständlichen Konstellation, weil positiv feststeht, dass die von der Beklagten importierten Geräte fehlerhafte und gesundheitsgefährdende Materialien aufweisen.
[13] 3. Auch die Ausführungen der Beklagten zur Entscheidung des EuGH C‑503/13 , C‑504/13 , Bosten Scientific gegen AOK Sachsen‑Anhalt,können die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht stützen. Bereits in der Entscheidung 4 Ob 109/24v (Rz 24) wurde klargestellt, dass es wegen des dort bereits zu bejahenden Produktfehlers (und nicht der bloßen Fehlergefahr) keines Rückgriffs auf diese Entscheidung des EuGH bedarf.
[14] 4. Auch die behauptete Mangelhaftigkeit im Zusammenhang mit der unterbliebenen inhaltlichen Erledigung der Beweisrüge spricht nicht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
[15] 4.1 Nach Ansicht der Beklagten hätte sich das Berufungsgericht mit ihrer Beweisrüge nicht ausreichend auseinandergesetzt. Das Rechtsmittel blendet aber aus, dass das Berufungsgericht von einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge ausgegangen ist. Ob eine Beweisrüge im Einzelfall dem Gesetz gemäß ausgeführt ist (RS0041835 [T6]), stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (jüngst zB 9 Ob 85/22y).
[16] 4.2 Das Berufungsgericht begründete seinen Standpunkt damit, dass die Berufung der Beklagten dem Erstgericht Feststellungen unterstellte, die gar nicht getroffen worden seien. Diese tragende Argumentation des Berufungsgerichts wird von der Revision lediglich wörtlich zitiert, ohne dass sich das Rechtsmittel damit näher auseinandersetzt. Die unrichtige Annahme einer nicht gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge wird damit nicht aufgezeigt (vgl RS0043371 [T19, T20]; RS0043150 [T6]). Damit bildet die vom Berufungsgericht seiner Erledigung der Beweisrüge zugrunde gelegte Auffassung, die Beklagte habe ihre Tatsachenrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung (RS0041835 [T6]). Die Beklagte vermisst (nur) nachvollziehende (inhaltliche) Überlegungen über die erstgerichtliche Beweiswürdigung, ohne zu erkennen, dass eine solche inhaltliche Behandlung gerade eine gesetzmäßig ausgeführte Beweisrüge voraussetzt.
[17] 5. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision daher zurückzuweisen.
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