Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, gemäß § 31 JN anstelle des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien das Bezirksgericht Liezen zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Der Kläger begehrt von der Beklagten den restlichen Kaufpreis für 10 Stück Gesamtausgaben der "Steirischen Geschichten" in der Höhe von S 4.320,--. Die Beklagte habe dieses aus 10 Bänden bestehende Sammelwerk mit Vertrag vom 7.11.1989 gekauft. Die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien - in dessen Sprengel die Beklagte nicht ihren allgemeinen Gerichtsstand hat - begründete der Kläger mit den Gerichtsstandsvereinbarungen gemäß § 88 Abs. 1 und 2 sowie § 104 JN.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Sie sei beim Vertragsabschluß über den Umfang der Lieferung in Irrtum geführt worden; ihre Bestellung habe nur 10 Einzelbände zum Gesamtkaufpreis von S 480 umfaßt. Gleichzeitig mit ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl stellte die Beklagte den Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Liezen zu delegieren. Die Delegierung sei zweckmäßig, weil nahezu sämtliche Zeugen im Sprengel dieses Gerichtes wohnten.
Der Kläger hat sich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen.
Rechtliche Beurteilung
Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen ist regelmäßig unzulässig, wenn das angerufene Gericht auf Grund ausdrücklicher oder schlüssiger Parteienübereinkunft zuständig ist (Fasching, LB2 Rz 209; SZ 33/7; RZ 1989/107 uva); sie kann dann nur aus gewichtigen Gründen gerechtfertigt sein (zuletzt etwa 6 Nd 513/87), etwa dann, wenn nach Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung neue Umstände eingetreten sind, die bei der Vereinbarung nicht bedacht werden konnten (4 Nd 504/89).
Inwiefern im vorliegenden Fall nachträglich Umstände eingetreten sind, auf die beim Abschluß der Vereinbarung nicht Bedacht genommen werden konnte, die aber eine Delegierung trotz des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, ist zumindest derzeit nicht zu sehen. Daß sich bei der Abwicklung eines Geschäftes Differenzen ergeben, kann nicht als gänzlich unvorhersehbar bezeichnet werden; daß die Beklagte listig in Irrtum geführt worden sei, ist nach der Aktenlage nur eine Prozeßbehauptung. Damit hat es aber bei der sich aus der vertraglichen Vereinbarung ergebenden, von der Beklagten gar nicht bekämpften Zuständigkeit zu verbleiben.
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