Spruch:
Der Antrag der beklagten Partei, die Rechtssache gemäß § 31 JN vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien an das Bezirksgericht Völkermarkt oder an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin stützte in ihrer Mahnklage die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien auf die Gerichtsstände gemäß § 88 Abs 2 und § 104 JN.
Der Beklagte erhob gegen den bedingten Zahlungsbifehl vom 9.11.1988 Einspruch, bestritt darin das Vorbringen der Klage, beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes ein (ON 3). In einem vorbereitenden Schriftsatz vom 9.11.1988 machte er Ausführungen zur Unzuständigkeitseinrede und beantragte, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Völkermarkt oder an das Bezirksgericht Klagenfurt zu delegieren. Die Klägerin führe in Klagenfurt ein selbständiges Büro, in dem der streitgegenständliche Vertrag errichtet worden sei.
Die Klägerin sprach sich gegen die beantragte Delegierung aus. Nachdem der Delegierungsantrag zunächst mangels einer rechtskräftigen Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 31.1.1989, 4 Nd 513/88 abgewiesen worden war, zog der Beklagte am 3.3.1989 die Unzuständigkeitseinrede zurück.
Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien legt nun den Prozeßakt nach § 31 Abs 2 JN neuerlich zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, die Delegierung sei zweckmäßig, weil die Vertragsurkunde in Klagenfurt unterfertigt worden sei und daher davon ausgegangen werden könne, daß auch die Vertragsverhandlungen in der Klagenfurter "Zweigstelle" der Klägerin geführt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Nach Lehre und ständiger Rechtsprechung (Fasching I 232; 8 Nd 505/83; 1 Ob 506/86; 4 Nd 503/87; 3 Nd 503/88) ist eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen dann, wenn die örtliche Zuständigkeit eines Gerichtes durch Parteienvereinbarung begründet wurde, grundsätzlich ausgeschlossen, weil dies dem Zweck der Parteienvereinbarung widerspräche. Zwar wurde gelegentlich auch ausgesprochen, daß aus besonders gewichtigen Gründen auch in einem solchen Fall eine Delegierung möglich sei (6 Nd 127/60; 3 Nd 506/76; 2 Nd 505/82), doch muß dies auf solche Fälle eingeschränkt werden, in denen nach Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung neue Umstände eingetreten sind, die bei der Vereinbarung nicht bedacht werden konnten (SZ 33/7; EvBl.1967/31; 4 Nd 503/87; 3 Nd 503/88). Im vorliegenden Fall ist nunmehr davon auszugehen, daß die Streitteile die ausschließliche Zuständigkeit des Erstgerichtes für den vorliegenden Rechtsstreit vereinbart haben (Pkt.XXI Beilage B). Den Parteien mußte damals klar sein, daß im Fall eines Rechtsstreites die mit der Vertragserrichtung befaßten, in Kärnten wohnhaften Personen zu vernehmen sein würden; dennoch haben sie die Zuständigkeit eines Gerichtes in Wien vereinbart. Der Beklagte behauptet nicht, daß seither neue Umstände eingetreten wären, die er beim Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung nicht hätte bedenken können.
Unter diesen Umständen kann gegen den Widerspruch der Klägerin eine Delegierung nicht bewilligt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)