OGH 3Ob92/04g

OGH3Ob92/04g26.5.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Adoptionssache der Antragsteller 1. Karl K*****, und 2. Ljiljana M*****, beide vertreten durch Gruber & Partner, Rechtsanwalts KEG in Wien, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 1. Oktober 2003, GZ 45 R 652/03w-14, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Rekursgericht die Abweisung der von den Antragstellern begehrten Genehmigung der (Erwachsenen-)Adoption des 1967 geborenen serbischen Wahlkinds durch den 1947 geborenen österreichischen Wahlvater bestätigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob eine dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechende Beziehung besteht oder hergestellt werden soll (§ 180a Abs 1 erster Satz ABGB) und/oder ein gerechtfertigtes Anliegen des Annehmenden oder des Wahlkinds vorliegt (§ 180a Abs 1 dritter Satz ABGB), stellt eine von den singulären Besonderheiten der beteiligten Personen geprägte Einzelfallentscheidung dar, deren Beurteilung letztlich in einem gewissen Ermessensspielraum des Gerichts gelegen ist (stRsp, zuletzt etwa 9 Ob 8/03x und 8 Ob 134/03v; RIS-Justiz RS0087006 und RS0087008). Die von den Revisionswerbern angestrebte allgemein gültige Definition der zu fordernden Intensität der emotionalen Beziehung ist daher ebensowenig möglich wie eine inhaltlich präzise, aber dennoch allgemein gültige Umschreibung des gleichfalls geforderten gerechtfertigten Anliegens, das der erhöhten Missbrauchsgefahr bei der Erwachsenenadoption begegnen soll (stRsp, zuletzt 5 Ob 139/03g; RIS-Justiz RS0048764) und bei dessen Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist (5 Ob 139/03g). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein.

Da in diesem Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen ist, ist der außerordentliche Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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