Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Beschluss des Erstgerichts vom 8. September 2009 wurde der führenden betreibenden Bank unter anderem die Exekution durch Zwangsverwaltung der im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft EZ 138 und der 7/8 Anteile an der EZ 55 je GB ***** bewilligt (TZ 1465/2009). Einer weiteren Bank wurde mit Beschluss des Erstgerichts vom 9. Februar 2010 (11 E 3/10h) der Beitritt zu diesem Zwangsverwaltungsverfahren bewilligt (TZ 187/2010). Ob den beiden Liegenschaft(santeil)en sind jeweils im besten Pfandrang und beiden Betreibenden vorrangig simultan haftende Höchstbetragspfandrechte der Revisionsrekurswerberin aufgrund der Pfandurkunde vom 17. März 2009 einverleibt (TZ 500/2009); eine Berichtigung nach § 120 Abs 2 Z 5 EO an diese nahm der Verwalter nie vor.
Am 12. April 2010 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des Verpflichteten eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.
Jeweils über deren Antrag nach § 39 Abs 1 Z 6 EO kam es hinsichtlich der führenden Betreibenden zur Einstellung der Zwangsverwaltung mit rechtskräftigem Beschluss vom 5. August 2010 und für die beigetretene Betreibende mit rechtskräftigem Beschluss vom 27. September 2010 je gemäß § 129 Abs 4 EO; zuletzt wurde der Verwalter auch aufgefordert, die Verständigungen nach § 130 Abs 2 EO vorzunehmen, Schlussrechnung zu legen, seinen Anspruch auf Entlohnung und Barauslagen geltend zu machen und die Liegenschaften dem Verpflichteten zu übergeben.
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 12. Oktober 2011 genehmigte das Erstgericht die Schlussrechnung des Verwalters und stellte den Gesamtüberschuss mit 21.725,81 EUR fest, der abzüglich der noch zu bestimmenden Entlohnung des Zwangsverwalters zur Verteilung gelange; weiters beraumte es die Tagsatzung zur Verhandlung über die Verteilung der Ertragsüberschüsse an und ordnete deren öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei und die Zustellung dieses Beschlusses an die führende und beigetretene Betreibende, den Verpflichteten (Masseverwalter), den Zwangsverwalter und an einen weiteren Buchberechtigten an, nicht jedoch an die Revisionsrekurswerberin.
Die führende Betreibende nahm eine Forderungsanmeldung über 19.740,67 EUR vor.
Im Protokoll über die Verteilungstagsatzung vom 15. November 2011, zu der die beigetretene Betreibende, der Masseverwalter und der Zwangsverwalter erschienen waren, ist zur Frage der Verteilung Folgendes festgehalten:
„Dargestellt wird die Forderungsanmeldung der [führenden Betreibenden] mit EUR 19.740,67.
Die Richterin gibt bekannt, dass mangels einer Forderungsanmeldung des im Rang vorgehenden [Buchberechtigten] diese Forderung abzüglich der Zwangsverwalterentlohnung für den Zeitraum Beginn der Zwangsverwaltung bis 03. 08. 2011 vor anderen Forderungen befriedigt werden wird.
Festgehalten wird weiters, dass die Forderung der [beigetretenen Betreibenden] aus den Ertragsüberschüssen für den Zeitraum 04. 08. 2010 bis zum Ende der Zwangsverwaltung vor dem Hintergrund, dass [eine dritte, beiden Betreibenden, nicht jedoch der Revisionsrekurswerberin vorrangige Bank] keine Forderung im gegenständlichen Verfahren anmelden wird, und seitens der [führenden Betreibenden] keine Zinsen angemeldet wurden, aus den Ertragsüberschüssen für den eben genannten Zeitraum abzüglich der Zwangsverwalterentlohnung zu befriedigen ist.
Gegen die dargestellte Reihenfolge der Befriedigung wird seitens der anwesenden Parteienvertreter kein Widerspruch erhoben.“
Mit Beschluss vom 29. November 2011, ON 58, wies das Erstgericht dem Verwalter eine Belohnung von insgesamt 2.916,12 EUR (Punkt I.) sowie aus den restlichen Erträgnissen der führenden Betreibenden 17.924,55 EUR und der beigetretenen Betreibenden 1.385,14 EUR zu (Punkt III.). Weiters ermächtigte es den Verwalter, seine Belohnung aus dem Zwangsverwaltungskonto zu entnehmen (Punkt II.), bestimmte die Kosten der beigetretenen Betreibenden für die Teilnahme an der Verteilungstagsatzung (Punkt IV.) und wies den Verwalter letztlich an, die den Betreibenden zugewiesenen Beträge zur Auszahlung zu bringen (Punkt V.). Diesen Beschluss stellte das Erstgericht sodann ua auch der Pfandgläubigerin und nunmehrigen Revisionsrekurswerberin zu.
Gegen die Zuweisungen an die führende und beigetretene Betreibende sowie die entsprechenden Auszahlungsanordnungen (Punkt III. und V.) erhob die Pfandgläubigerin aus den Anfechtungsgründen der Nichtigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Rekurs mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass ihr der nach Berichtigung der Belohnung des Verwalters verbleibende Betrag zur Gänze zugewiesen werde; hilfsweise stellte sie einen Aufhebungsantrag. Das Erstgericht habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil es sie als vorrangige Pfandgläubigerin entgegen § 123 Abs 1 EO nicht zur Verteilungstagsatzung geladen habe. Wäre das Erstgericht gesetzeskonform vorgegangen, hätte sie ihre Forderungen gemäß §§ 120 Abs 2 Z 5, 124 Z 3 EO von insgesamt 30.890,56 EUR (nach den vorgelegten Urkunden nicht bezahlte monatliche Pauschalraten für Oktober 2009 bis September 2010 zur vereinbarten Rückzahlung eines mit Vertrag vom 3. Oktober 2008 gewährten Abstattungskredits) anmelden können, sodass ihr die gesamten Erträgnisse zugewiesen hätten werden müssen.
Das Rekursgericht wies das Rechtsmittel zurück und ließ - über Zulassungsvorstellung der Revisionsrekurswerberin doch - den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Am Verfahren über die Rechnungslegung seien nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete, die Betreibenden sowie der Verwalter zu beteiligen; erst dem Verteilungsverfahren seien auch die Buchberechtigten beizuziehen. Über die vom Verwalter nach gänzlicher Einstellung der Zwangsverwaltung gelegte Schlussrechnung sei nach den §§ 116, 117 EO zu entscheiden, weshalb die Gläubiger, die die Zwangsverwaltung nicht betreiben, dem Verfahren über die Schlussrechnung auch nicht beizuziehen seien. Der Restbetrag sei ohne Verteilungstagsatzung an den Verpflichteten auszufolgen, da nur er Anspruch auf den Restbetrag erheben könne. Nicht betreibende Gläubiger wie die Revisionsrekurswerberin seien darauf beschränkt, beim Exekutionsgericht die Erteilung von Aufträgen an den Verwalter zur unmittelbaren Berichtigung ihrer Forderungen zu beantragen. Im Stadium der Ausfolgung des sich aus der Schlussrechnung ergebenden Restbetrags sei sie hingegen nicht (mehr) zum Rekurs legitimiert. Dass das Erstgericht rechtsirrig eine Verteilungstagsatzung durchgeführt habe und den Restbetrag letztendlich nicht dem Verpflichteten ausgefolgt habe, habe darauf keinen Einfluss. Nach § 130 Abs 2 letzter Satz EO könne der Verpflichtete nämlich eine andere Ausfolgung beantragen, wodurch die Rechtsstellung der nicht betreibenden Gläubiger nicht berührt werde. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht letztendlich zu, weil die Rekurslegitimation davon abhänge, ob die Zuweisung im Rahmen des Verfahrens nach § 130 EO eine Verteilung nach § 128 EO darstelle, wenn nur eine Schlussrechnung vorliege, aus der ersichtlich sei, dass noch keine Zuweisungen nach § 120 EO vom Zwangsverwalter vorgenommen worden seien. Zur Frage, ob das Exekutionsgericht in diesem Fall für die Begleichung der Ansprüche nach §§ 120 Abs 2 Z 5, 124 Z 3 EO zu sorgen habe, wenn weder eine Begleichung durch den Verpflichteten noch eine Forderungsanmeldung des Buchberechtigten aktenkundig sei, fehle höchstgerichtliche Judikatur.
Dagegen richtet sich der ordentliche Revisionsrekurs der bestrangigen, jedoch nicht betreibenden Pfandgläubigerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Zuweisung des Betrags von 19.309,69 EUR, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, nach erfolgter Einstellung der Zwangsverwaltung sei ein Restbetrag jedenfalls dem Verpflichteten auszufolgen, widerspreche der Judikatur des Obersten Gerichtshofs. In der Entscheidung vom 9. Juni 1909, R VI 148/9 (= GlUNF 4645 = AmtlSlgNF 1273) sei klargestellt worden, dass ein Restbetrag aus der Schlussrechnung erst nach Berichtigung ua der im § 120 EO vorgesehenen Auslagen an den Verpflichteten herauszugeben sei; dafür habe das Exekutionsgericht Vorsorge zu treffen, was das Erstgericht unterlassen habe. Sowohl die Nichterledigung der Ansprüche der Revisionsrekurswerberin durch das Erstgericht als auch die Zurückweisung ihres Rekurses seien daher rechtswidrig.
Rechtliche Beurteilung
Mit ihrem Rekurs reklamierte die Revisionsrekurswerberin einen Teilnahmeanspruch an der Verteilung des Restbetrags aus der Schlussrechnung des Zwangsverwalters im Umfang von 19.309,69 EUR sA, sodass der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts in diesem Geldbetrag bestand (vgl RIS-Justiz RS0053201). Eines Bewertungsausspruchs durch das Rekursgericht bedurfte es daher (auch) im vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren nicht.
Der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss ist zulässig, weil keine Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses erfolgte (RIS-Justiz RS0044117) und es im Zusammenhang mit § 130 Abs 2 EO einer Klarstellung zur Erledigung der Schlussrechnung durch den Zwangsverwalter nach Einstellung der Exekution und zur Verwendung des sich daraus ergebenden Restbetrags bedarf; ihm kommt aber keine Berechtigung zu.
1.1. Grundsätzlich werden in der Zwangsverwaltung die Feststellung der Ertragsüberschüsse und deren Verteilung in zwei getrennten Verfahrensabschnitten erledigt. Der Feststellung der Ertragsüberschüsse dient die Rechnungslegung durch den Verwalter, die nach der Genehmigung die Grundlage für die Verteilung allfälliger Ertragsüberschüsse bildet (RIS-Justiz RS0115269 = 7 Ob 45/01w; Angst in Angst 2 § 115 EO Rz 1). Im Verfahren über die Rechnungslegung sind nur die Parteien des Exekutionsverfahrens, nämlich der Verpflichtete und die betreibenden Gläubiger, sowie der Zwangsverwalter zu beteiligen (§§ 116, 117 EO). Nur diesen Personen, nicht jedoch den anderen Gläubigern, ist die Entscheidung über die Genehmigung der Verwalterrechnung zuzustellen; dem entsprechend steht das Recht zum Rekurs dagegen auch nur den Parteien und dem Zwangsverwalter zu (Angst § 117 EO Rz 2 und 3). Erst dem Verteilungsverfahren sind nach § 123 Abs 1 EO neben den Parteien des Exekutionsverfahrens alle Personen durch Ladung zur Verteilungstagsatzung beizuziehen, für welche nach den dem Gerichte vorliegenden Ausweisen auf der Liegenschaft oder auf den an der Liegenschaft haftenden Rechten zu Geldleistungen verpflichtende Forderungen und Rechte begründet sind, also die Buchberechtigten, die Anspruch auf Geldleistungen haben.
1.2. Für den Fall der Rechtskraft des Beschlusses über die Einstellung der Zwangsverwaltung sieht § 130 Abs 2 EO ua vor, dass der Zwangsverwalter zur Erstattung der Schlussrechnung anzuweisen ist und ein aus der Schlussrechnung sich ergebender Restbetrag dem Verpflichteten herauszugeben ist, sofern der betreibende Gläubiger mit Zustimmung des Verpflichteten nichts anderes beantragt. Über die vom Verwalter gelegte Schlussrechnung ist nach §§ 116, 117 EO zu entscheiden; Gläubiger, die die Zwangsverwaltung nicht betreiben, sind - wie auch dem Verfahren zur Erledigung der laufenden Verwaltungsrechnungen - nicht beizuziehen, es bleibt ihnen jedoch unbenommen, aus eigenem iSd § 114 Abs 2 EO die Erteilung von Aufträgen an den Verwalter zur unmittelbaren Berichtigung ihrer Forderungen zu beantragen (Angst § 130 EO Rz 3). Der sich aus der Schlussrechnung - nach Berichtigung der Ansprüche des Verwalters - ergebende Restbetrag ist dem Verpflichteten von Amts wegen ohne Verteilungsverfahren/-tagsatzung auszufolgen (Angst § 130 EO Rz 4; Schreiber in Burgstaller/Deixler-Hübner § 130 EO Rz 7; Heller/Berger/Stix EO4 1069). Auf den Restbetrag hat nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur der Verpflichtete Anspruch (Angst § 130 Rz 4), ohne dessen Zustimmung auch nicht an einen betreibenden Gläubiger oder einen Dritten ausbezahlt werden darf. Nach rechtskräftiger Genehmigung der Schlussrechnung kann nicht verlangt werden, dass hieraus vorerst die Auslagen nach § 120 EO berichtigt werden; weder dem Gericht noch dem Verwalter steht nach Einstellung der Zwangsverwaltung eine Verfügung über den sich daraus ergebenden Barrest zu, der zufolge § 130 Abs 2 letzter Satz EO nicht mehr als Ertragsüberschuss iSd §§ 122 ff EO angesehen werden kann; auch die im § 124 EO angeführten Ansprüche der dort genannten Berechtigten auf Berichtigung aus Ertragsüberschüssen sind erloschen (vgl Heller/Berger/Stix EO4 1069).
2. Im vorliegenden Zwangsverwaltungsverfahren war demnach nach dessen rechtskräftiger Einstellung im Anschluss an die rechtskräftige Erledigung der Schlussrechnung weder eine Verteilungstagsatzung anzuberaumen und abzuhalten noch eine Verteilung des Restbetrags aus der Schlussrechnung vorzunehmen. Mit der Verfahrenseinstellung erlangt der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 EO wieder die Befugnis zur Benützung seines Vermögens und deren Erträgnisse. Der Zwangsverwalter darf nicht mehr Zahlungen an Mitteln der Zangsverwaltungsmasse leisten (RIS-Justiz RS0002559).
Wenn das Erstgericht dennoch entsprechend der gesetzlichen Regelung für die Verteilung der Ertragsüberschüsse aus der laufenden Verwalterrechnung vorging, vermag dies die für die Einstellung der Zwangsverwaltung dargestellte Rechtslage nach § 130 Abs 2 EO nicht zu ändern. Die unterbliebene Beiziehung der Revisionsrekurswerberin zu einem ohnehin nicht vorgesehenen Verteilungsverfahren vermochte daher weder ihr rechtliches Gehör noch sonst ihre verfahrensrechtliche Stellung zu beeinträchtigen.
Aber auch die vorgenommenen Zuweisungen beeinträchtigten ihre Rechtsstellung nicht, da sie mangels einer Zustimmung des Verpflichteten (dessen Masseverwalters) zur Ausfolgung des nach Berichtigung der Ansprüche des Verwalters verbleibenden Restbetrags - entsprechend § 130 Abs 2 letzter Satz EO kein Recht auf Erhalt des Restbetrags aus der Schlussrechnung hat. Sowohl für die führende als auch für die beigetretene Betreibende ist nach dem Inhalt des Protokolls über die Tagsatzung vom 15. November 2011 vom Einvernehmen zwischen diesen und dem Masseverwalter über die vom Erstgericht in der Tagsatzung erörterte und später beschlossene Verteilung des Restbetrags an die beiden betreibenden Gläubiger auszugehen.
3.1. Der von der Revisionsrekurswerberin zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 9. Juni 1909, R VI 148/9 (= GlUNF 4645 = AmtlSlgNF 1273) vermag sich der erkennende Senat nur soweit uneingeschränkt anzuschließen, als auch dort die Notwendigkeit der Durchführung eines Verteilungsverfahrens nach §§ 122 ff EO für den Restbetrag aus der Schlussrechnung verneint wird.
Darüber hinaus wird darin die Ansicht vertreten, dass im Fall, dass der Zwangsverwalter die Zahlung der nach § 120 EO aus den Verwaltungserträgnissen ohne weiters zu berichtigenden Gebäudesteuern unterlassen habe, es die Aufgabe des Exekutionsgerichts nach §§ 114 und 117 EO sei, für die Begleichung dieser Auslagen Vorsorge zu treffen; die Anordnung des § 130 EO über die Zuweisung des Erträgnisüberschusses stehe dem nicht im Wege, da der dem Verpflichteten auszufolgende Restbetrag keineswegs mit dem laut Schlussrechnung in Händen des Zwangsverwalters befindliche Verwaltungsertrag identisch sei, vielmehr der zu überweisende Betrag erst nach Maßgabe der Schlussrechnung feststellbar sei, die Rechnungserledigung aber Wirtschaftsauslagen nicht unberücksichtigt lassen könne, wenn die Aktenlage ergebe, dass aus diesem Titel Ansprüche geltend gemacht würden. Durch das Unterbleiben einer Verteilung werde das Dispositionsrecht in Ansehung der Auslagen nicht berührt, die unmittelbar aus den Erträgnissen zu berichtigen und in die Schlussrechnung als Ausgabepost einzustellen gewesen wären.
Für den Standpunkt der vorrangigen Pfandgläubigerin könnte auch die Entscheidung 3 Ob 382/57 (= SZ 30/45) sprechen, wonach der Zwangsverwalter berechtigt sein soll, auch noch nach Einstellung des Verfahrens die bis dahin fällig gewordenen Leistungen einzuklagen (vgl auch 7 Ob 714/87 = SZ 61/46), woraus allenfalls abgeleitet werden kann, dass der Zwangsverwalter schon vor der Einstellung hereingebrachte Verwaltungserträgnisse auch nach der Einstellung des Verfahrens iSd § 120 EO berichtigen dürfte.
3.2. Den zitierten Vorentscheidungen liegen zwar durchaus aus dem Zweck des Zwangsversteigerungsverfahrens abgeleitete Zweckmäßigkeitserwägungen zu Grunde, sie lassen aber unberücksichtigt, dass der Verpflichtete nach § 130 Abs 2 Satz 1 EO mit Rechtskraft des Einstellungsbeschlusses wieder die Befugnis zur Bewirtschaftung und Benützung der Liegenschaft, zur Einziehung der Erträgnisse und Verfügung über dieselben erlangt. Daher enden mit diesem Zeitpunkt die Befugnisse des Zwangsverwalters, jedenfalls also die Berechtigung, Zahlungen zu leisten (RIS-Justiz RS0002573 = 3 Ob 66/73 = EvBl 1973/252; vgl Angst § 109 EO Rz 15). Nach Rechtskraft der Einstellung fehlt es dem Zwangsverwalter daher an der Berechtigung, auch früher fällig gewordene, unmittelbar zu berichtigende Auslagen nach § 120 EO zu erfüllen; andernfalls wäre die ex lege eintretende Verfügungsbefugnis des Verpflichteten (§ 130 Abs 2 erster Satz EO) keine vollständige.
3.3. Unabhängig davon kommt nach rechtskräftigem Abschluss des - wenn auch ohne Beteiligung der nicht betreibenden Gläubiger geführten - Verfahrens zur Rechnungslegung eine Korrektur der genehmigten laufenden Verwalter- oder der Schlussrechnung durch das Erstgericht selbst im Fall der Vernachlässigung seiner aus § 114 Abs 1 EO abzuleitenden Pflicht zur amtswegigen Prüfung der Rechnung nicht in Frage, weil es an seine Entscheidung gebunden ist. Die nachträgliche Berücksichtigung von unmittelbar zu berichtigenden Auslagen nach § 120 EO würde aber zweifellos eine Abänderung der genehmigten Rechnung bedeuten.
3.4. Zusammenfassend ist Folgendes festzustellen:
Nach Einstellung des Zwangsverwaltungs-verfahrens (§ 129 EO, hier iVm § 39 Abs 1 Z 6 EO) erhält der Verpflichtete über alle vom Zwangsverwalter erzielten Erträge, auch über solche, die dieser nach § 120 EO (hier nach Abs 2 Z 5 an einen bevorrangten Pfandgläubiger) unmittelbar zu berichtigen gehabt hätte, die volle Verfügungsbefugnis (§ 130 Abs 2 erster Satz EO).
Eine Verteilung der Erträgnisse hat nicht stattzufinden. Wenn sie dennoch vorgenommen wird und die Erträgnisse mit Zustimmung des Verpflichteten den Betreibenden zugewiesen werden, handelt es sich dabei um einen Beschluss iSd § 130 Abs 2 letzter Satz EO, zu dessen Anfechtung ein übergangener Berechtigter nach § 120 EO nach Einstellung des Verfahrens nicht legitimiert ist.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO iVm § 40 ZPO.
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