Spruch:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Unterlassungsexekution. Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Exekutionsantrag ab; es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den gegen diese Entscheidung gerichteten "außerordentlichen" Revisionsrekurs der Betreibenden legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.
Gegenstand der rekursgerichtlichen Entscheidung iSd § 78 EO, § 500 Abs 2 und 3 ZPO ist ein zwar 4.000 EUR, nicht jedoch 20.000 EUR übersteigender Betrag. In diesem Streitgegenstandsbereich ist auf Grund der Rechtslage nach der WGN 1997 gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, in welcher der Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt wurde, kein außerordentlichen Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO), sondern es ist lediglich im Wege des Abänderungsantrags nach § 528 Abs 2a ZPO (hier iVm § 78 EO) unter sinngemäßer Anwendung des § 508 ZPO sowie eines damit verbundenen ordentlichen Revisionsrekurses beim Rekursgericht Abhilfe zu suchen.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage des "außerordentlichen" Revisionsrekurses der Betreibenden direkt an den Obersten Gerichtshof widerspricht dieser Rechtslage. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Dies gilt auch, wenn wie hier das Rechtsmittel als "außerordentliches" bezeichnet wird (RIS-Justiz RS0109620) und wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser (allfällige) Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist. Das Erstgericht wird daher das nicht jedenfalls unzulässige Rechtsmittel der Betreibenden gemäß § 528 Abs 2a und § 507b Abs 2 ZPO iVm § 78 EO dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 3 Ob 210/02g, 3 Ob 186/01a uva).
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