Rechtssatz
Die Vorlage einer bloßen Bilanz genügt im allgemeinen nicht zur Rechnungslegung. Die gelegte Rechnung muß ordentlich gelegt sein; die Ausgaben und Einnahmen müssen detailliert sein. Als Unterlage müssen die Originalbelege dienen. Soweit Bücher geführt worden sind, genügt allerdings der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege der Buchhaltung.
8 Ob 27/64 | OGH | 11.02.1964 |
Beisatz: Berufung auf Bücher verpflichtet zur Gewährung derBucheinsicht. (T1) = EvBl 1964/362 S 520 |
3 Ob 186/88 | OGH | 25.01.1989 |
nur: Die gelegte Rechnung muß ordentlich gelegt sein; die Ausgabenund Einnahmen müssen detailliert sein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19621008_OGH0002_0030OB00087_6200000_001
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