OGH 3Ob87/62 (RS0004439)

OGH3Ob87/628.10.1962

Rechtssatz

Die Vorlage einer bloßen Bilanz genügt im allgemeinen nicht zur Rechnungslegung. Die gelegte Rechnung muß ordentlich gelegt sein; die Ausgaben und Einnahmen müssen detailliert sein. Als Unterlage müssen die Originalbelege dienen. Soweit Bücher geführt worden sind, genügt allerdings der Hinweis auf die entsprechenden Buchungen und Belege der Buchhaltung.

Normen

ABGB §1198
ABGB §1200
EO §354 IB1
EGzZPO Art42 IDa

3 Ob 87/62OGH08.10.1962
8 Ob 27/64OGH11.02.1964

Beisatz: Berufung auf Bücher verpflichtet zur Gewährung derBucheinsicht. (T1) = EvBl 1964/362 S 520

5 Ob 143/69OGH11.06.1969
5 Ob 197/69OGH03.09.1969
3 Ob 186/88OGH25.01.1989

nur: Die gelegte Rechnung muß ordentlich gelegt sein; die Ausgabenund Einnahmen müssen detailliert sein. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19621008_OGH0002_0030OB00087_6200000_001

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